Hallo Günter!
Dieser Fall fällt juristisch unter den Begriff
staatsfeindlicher Aktionen oder Billigung, Förderung oder/und
Unterstützung von terroristischen Aktionen/Gruppen. Nach dem
Strafrecht in DE reicht es schon aus, Beifall für ein Attentat
zu spenden, um sich strafbar zu machen. Ich erinnere an die
Ermordung von Hans Martin Schleyer und an ein Flugblatt mit
dem Hinweis, dass der „Mord mit klammheimlicher Freude“ zur
Kenntnis genommen wurde.
Es muss aber doch verwundern, welche Meinungsäusserung „genehm“ erscheint und welche nicht. So wird mich niemand - ausser vielleicht menschlich - verurteilen, wenn ich den als „Kampf gegen den Terrorismus“ maskierten US-Kriegseinsätzen, etwa in Afghanistan, zustimme, jedoch das Strafgesetzbuch nach mir schielt, wenn ich den an jenem Tag im September ausgeübten „Kriegseinsatz“ gegen die USA - als solchen wollten sie ihn ja verstanden wissen - billige. Gleiches Unrecht bzw. gleiches Recht mag man nicht so gerne anerkennen.
Mittlerweile haben wir ja im StGB den Paragraphen 129b, der diese „Tendenz“ unterstützt. Nun liegt es am Bundesjustizminister, wie man letztlich ein und dieselbe Sache unterschiedlichen aufzufassen „hat“:
**§ 129b. Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung.
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.**
Marco