Solche „Stücklein“ gibt es an Neckar, Rems und am Albtrauf: Im Herzogtum Württemberg wurde von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen das fränkische Realteilungsrecht praktiziert, es gab für landwirtschaftlich genutzte Flächen kein Anerbenrecht. Wingerte, die nach ein paar Erbgängen zu Bruchteilen 108 Eigentümern gehören, sind kein besonderes Exotikum, und das Grundstücksverkehrsgesetz bietet an dieser Stelle keine Handhabe.
Trotzdem glaube auch ich im vorliegenden Zusammenhang eher an 5,83 ar, schon alleine wegen der zwei Nachkommastellen. Die Flächeneinheit ar ist überall noch im Schwang, wo es um landwirtschaftliche Grundstücke geht. Auch, weil @drambeldier glaub ich aus dem Vorderösterreichischen kommt, das erst von Napoleons Gnaden „Neuwürttemberg“ wurde und wo es keine Tradition der Realteilung gibt, sondern ein gemäßigtes Anerbenrecht, bei dem die Höfe nicht geteilt werden, sondern der Hoferbe vergleichsweise weit gehende Verpflichtungen betreffend Sicherung einer Ausbildung, Aussteuer und ggf. der Versorgung der weichenden Erben.
Wie auch immer: Ich hab mich noch nicht detailliert mit dem Thema Neufeststellung bei luf Grundstücken beschäftigt, aber es würde mich höchlich wundern, wenn an dem wesentlichen Schlüssel, Feststellung der Ertragsmeßzahl, gerührt worden wäre. Immerhin war das der Bereich der „alten“ Einheitsbewertung, der am besten an die Ermittlung von Ertragswerten hinkam.
Schöne Grüße
MM