Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,
bin mir jetzt nicht sicher ob ich hier richtig bin
Folgendes ich bin von meinem Bruder als Alleinerbin
bestimmt worden…
Meine Frage:
Meine Schwägerin hat meinem Bruder 1998 ein Grundstück überschrieben das er im Falle einer Scheidung wieder zurückgeben muss dazu ist ein Vertrag vorhanden…
März 2011 wurde die Ehe geschieden…September machte
sie bei ihrer Rechtsanwältin ein Rück Überlassungsvertrag
den sie bereits unterschrieben hat und nur noch die Unterschrift von meinem Bruder fehlte die er angeblich zugestimmt hätte aber nicht mehr gemacht hat…Es wird jetzt von mir als Erbe die Unterschrift verlangt…
Bin ich dazu verpflichtet???
Lieben Dank für die Antworten---- Shakarina

Hallo Shakarina,

da dieses ein größeres Problem darstellt, rate ich dir Dich dringend mit einem Anwalt für Erbrecht auseinander zu setzten. Nur dieser kann Dir hier den Richtige Rat geben.

Gruß
Pasha

Dear Shakarina,
Ich bin keine Rechtsanwaeltin und kann also nur mit meinem gesunden Menschenverstand antworten.

Ich meine, dass Du zu keiner Unterschrift verpflichtet bist. Jedoch ist die Angelegenheit deshalb nicht erledigt.
Derjenige der Dir Dein Recht streitig machen will (der etwas zu gewinnen hat) muss dann seinen Anspruch rechtlich geltend machen. D.h. es gibt einen Rechtsstreit mit Anwaelten (teuer!).
Besser waere es wenn Du Dich mit Deiner Widersacherin aussergerichtlich einigen koenntest (vielleicht durch einem Mediator).
Viel Glueck!
Lass mich wissen ob Dir dies geholfen hat?
Eva Maria Huschka

Hallo, wenn es einen Vertrag hierzu gibt, ist dieser doch sicher notariell und Grundbuchmäßig abgesichert und somit bereits unterschrieben. Wenn er nicht notariell ist ist er womöglich ungültig. Sie sollten keinesfalls was unterschreiben. Ggfls. eine Beratung beim Anwalt suchen.
Gruß Hilde

Hallo Eva Maria
ich danke dir erst mal für deine schnelle Antwort die mir etwas geholfen hat ich bin nämlich auch der Meinung das
ich nicht unterschreiben muss…allerdings bin ich mir nicht sicher wie das ist wenn es dazu einen Vertrag gibt
das er das bei Scheidung zurückgeben muss wenn er da schon unterschrieben hat…Kennst du dich damit aus sein letzter Wille war so stehts im Testament das sein Sohn unbedingt enterbt werden muss ist das möglich oder hat der trotzdem Anspruch auf seinen Pflichtteil…oder zählt der letzte Wille???..
Gruß Shakarina

Hallo Shakarina,
Soviel ich weiss, muss ein Pflichtteil auf alle Faelle ausbezahlt werden.
Eva

Hallo Hilde danke für Ihre Antwort
Ja der Vertrag ist notariell abgesichert,ich denk mal auch unterschrieben…dann müsste es doch logischerweise nach
der Scheidung automatisch gehen…warum wurde dann seine Unterschrift noch mal benötigt??? sehr verwirrend
Gruß Shakarina

Hallo Shakarina,

meines Erachtens ja. Als Rechtsnachfolgerin Ihres verstorbenen Bruders. Ich würde mich aber auf alle Fälle einem Fachanwalt für Erbrecht zuwenden, der Sie da fachmännisch berät, weil Sie ja auch nicht genau wissen, was in der Vereinbarung betreffend Rückübertragung steht oder???

LG aus Stuttgart

da kann ich leider nicht helfen!

Hallo,

ja, das sind Sie. Aber lassen Sie das bitte noch einmal von einem Anwalt prüfen, da ich ohne genaue Kenntnis irgendwelcher Dokumente keine belastbaren Aussagen machen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Shakarina,
wenn die Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs zweifelsfrei vorliegen, sind Sie als Rechtsnachfolgerin (=Erbin) verpflichtet, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Im Zweifel sollten Sie einen Notar mit der Prüfung beauftragen.
Freundliche Grüße
J.S.

hallo shakarina,
am besten sie setzen sich mit einem anwalt zusammen und besprechen sie das problem, denn ich kann ihnen leider nicht helfen.um einen anwalt kommen sie sowiso nicht herum.
lg sicha

Hallo,

die Erben, also in diesem Fall Sie sind verpflichtet, die geerbten Verträge auch einzuhalten und müssen deshalb zu Rückübertragung zustimmen. Eine Weigerung würde ein Gerichtsverfahren gegen Sie auslösen. Gewinnen können Sie das nicht, da der Vertrag einzuhalten ist. Es müsste sich um einen Notariellen Vertrag handeln, den Sie vorher aber lesen sollten, ob dem auch so ist, wie behauptet. Da solche Verträge aber üblich sind, gehe ich einfach davon aus, dass die Forderung berechtigt ist.
mfg
PB

wenn dieser Vertrag notariell gemacht ist und die entsprechenden Auflassungsvermerke nethält, so wird der Notar die Schwägerin aufklären. Es ist dabei noch zu berücksichtigen in wie weit (auch vertraglich bedingt) ob der Beschenkte Nutzen aus der vorweggenommenen Erbschaft gezogen hat und ob er diese verändert hat. (Es kommt immer auf den genauen Wortlaut des Erbfolgevertrages mit Rückgaberecht an ).

Hallo,

als Erbe bist du Gesamtrechtsnachfolger und trittst in alle Rechte und auch Pflichten ein. Es wird dir nichts anderes übrig bleiben zuzustimmen, zumal - wie ich stark vermute - die Rücküberragung durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert ist.

ml.

Hallo vielen lieben Dank für deine
Antwort…hat mir sehr geholfen… Shakarina

Lieben Dank für die Antwort hat mir sehr geholfen
Shakarina

Danke für ihre Antwort obwohl mir die Antwort nicht so gefällt war sie hilfreich…Shakarina

Lieben Dank nochmal

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht

Hier ist aber der Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt - hier müsste man die Verträge sehen.

Ihnen kann ich nur raten, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
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