Liebe/-r Experte/-in,
Mein Mann ist 1971 in Addis Abeba,Ethiopien verunglueckt.
Er ist noch zu 1/4 an meiner Wohnung in Deutschland beteiligt. Aus erster Ehe hat er 4 Kinder in den USA.,deren Aufenthaltsort ich nicht kenne. Ein Testament gibt es nicht.Was passiert, wenn ich sterbe und meine Toechter die Wohnung erben?
Guten Tag Eva- Maria Huschka,
ich frage mich, wieso Ihr Mann immer noch im Grundbuch steht, wenn er schon 40 Jahre tot ist? Ist dies nie beantragt worden, ihn zu löschen? Nach seinem Tod sind nach deutschem Recht Sie und seine Kinder beerbt worden.
Dies sollten Sie schleunigst nachholen bei dem Grundbuchamt, bei dem die Wohnung eingetragen ist.
Ihre Töchter können in dem jetzigen Zustand erstmal nicht alles erben.
LG aus Stuttgart
p.S. Angaben wie immer ohne Gewährung. Haftung wird nicht übernommen!
Recht vielen Dank. Koennen Sie mir sagen, wann der Anspruch seiner Erben verjaehrt ist?
Ein Anspruch auf Erbschaft verjährt nicht. Nur ein Anspruch auf das Pflichtteilsrecht. Das ist ca. nach zehn Jahren abgegolten.
LG und einen schönen Abend noch!
Recht vielen Dank. Koennen Sie mir sagen, wann der Anspruch
seiner Erben verjaehrt ist?
nichts,denn die geltendmachung eines erbes,bzw.den anteil daraus hätte zum damaligen zeitpunkt ab gerechnet,nach spät.30 jahren erfolgen müssen.nach dem neuen erbrecht verjährt dieser anspruch bereits nach 3 jahren.versuchen Sie die anteile auf sich übertragen zu lassen,da sich die kinder ja nie gemeldet haben.
Hallo,
wenn ich das richtig verstehe, existiert derzeit eine Erbengemeinschaft bestehend aus Ihnen und den vier Kindern Ihres verstorbenen Mannes aus erster Ehe. Im Falle Ihres Todes treten dann Ihre Töchter an Ihre Stelle.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
ich weiß nicht ob es eine Verjährungsfrist für Erbansprüche gibt - aber ich glaube schon, denn alles verjährt ja.
Der richtige Ansprechpartner ist auf jedenfall einen Anwalt für Erbrecht.
ich würde auch das Grundbuch ändern lassen bzw. hätte es schon längst gemacht (nach 42 Jahren).
Wenn es kein Testament gibt gilt die gesetzliche Erbfolge und dann ist Ihre Tochter auf jeden Fall erbberechtig.
Aber ich würde sicherheitshalber ein Testament oder eine Verfügung aufsetzten, in der Sie der Tochter die Wohnung vererben bzw. per Verfügung übertragen.
Aber wie schon gesagt (geschrieben) sicherheitshalber einen Fachanwalt für Erbrecht fragen.
Gruß Sylvia
Du braucht zwingend einen erbschei. Besser du kümmerst dich zu deinen Lebzeiten, da es für deine Tochter ggf. noch schwieriger werden könnte.
ml.
Im Todesfall kann natürlich nur Ihr Miteigentumsanteil (MEA) sowie Ihr Erbanteil auf Ihre Erben übergehen. Zur Zeit besteht eine Erbengemeinschaft an dem ehemännlichen MEA zwischen Ihnen und den Abkömmlingen des Gatten. Um klare und sichere Verhältnisse zu schaffen, wäre die Beschaffung eines Erbnachweises (deutscher Erbschein) anzuraten, um dann den Alleinerwerb am Ein-Viertel-Anteil zu arrangieren. Sie beauftragen damit am besten einen erfahrenen Notar (Anschriften b.d. Notarkammer erfragen).
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
hallo Eva - Maria
Du bist erbst vom Anteil deines Mannes die Hälfte und die andere Hälfte Erben seine Kinder zu je gleichen teilen.
Ich nehme an die Tochter ist euer gemeinsames Kind. Falls nicht .muss die eine Hälfte unter seinen 4 Kindern geteilt werden.und die Tochter erbt von seinem Anteil nichts.
hallo eva-maria
leider kann ich bei diesem problem nicht behilflich sein, sorry.
lg sicha
Hallo,
das ist unbedingt schnell zu regeln.
Sie müssen Ihren verstorbenen Mann unbedingt aus dem Grundbuch bekommen.
Ist Ihr Mann in Deutschland geboren, ist er Deutscher?
Unsaubere Wege, um zu bewirken, dass Sie Alleinerbin nach Ihrem Mann sind, werde ich hier nicht aufzeigen wollen und dürfen.
Der korrekte Weg ist, die Kinder ausfindig zu machen, einen Erbschein zu beantragen, die Grundbuchberichtigung durchzuführen und den Anteil zu erwerben. Wird wohl kaum möglich sein, oder?
Es gibt noch den Weg der zum Ziel führen kann. Sie beantragen die Versteigerung des Objektes zum Zwecke der Auseinandersetzung mit dem Miteigentümer. Da brauchen Sie aber Rechtsbeistand, dass dürfte für Sie zu kompliziert werden.
Wenn Sie nichts machen, bleibt Ihr verstorbener Mann immer und ewig im Grundbuch und jeder Eigentümer hat ein großes Problem. Er kann nur seinen Anteil verkaufen oder übertragen und keine Belastungen im Grundbuch eintragen. Jede Finanzierung ist unmöglich.
Also, Sie müssen was tun.
mfg
PB
bitte ans zuständige ag wenden
Recht vielen Dank.
Eva Maria
Wenn Ihr Ehemann noch deutscher Staatsangehöriger war, so gilt das deutsche Erbrecht.
Der 1/4 Hausanteil wird nach gesetzlicher Erbfolge aufgeteilt, da kein Testament vorhanden ist.
Von dem 25 % Hausanteil und allem restlichen Vermögen des Erblassers erbt die Ehefrau die Hälfte plus einem möglichen Zugewinnausgleich von 25 % . Der restliche Teil wird auf die leiblichen Kinder des Erblassers aufgeteilt.
Es ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichtes nach Erben zu suchen.
Es gibt spezielle Firmen, die dieses " Suchen " gewerblich betreiben. Diese interessieren sich aber erst dann dafür wenn das Erbe groß genug ist, da sich diese vertraglich einen Anteil am Erbe sichern.
Herzlichen DAnk fuer Ihre Auskunft.
Mein Mann war amerikanischer Staatsbuerger, seine Kinder leben wohl auch in den USA.Sie haben nie einen Anspruch gestellt.
Wann erlischt der Anspuch seiner Kinder? Wird das Nachlassgericht mir einen Erbschein austellen nach so langer Zeit?
Eva Maria
Wenn Sie noch mit ihm verheiratet waren, auf jeden Fall
Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt;
ansonsten verjährt der Anspruch erst in 30 Jahren. Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls liegt dann vor,
wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfährt. Eine beeinträchtigende Verfügung
ist die enterbende oder beschränkende letztwillige Verfügung des Erblassers.
Herzlichen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.
Ja, ich war noch mit ihm verheiratet.
Welches Recht gilt? Ich bin Deutsche und meine Wohnung ist auch in Deutschland.
Aber mein Mann war Amerikaner. Der Unfall ereignete sich in Ethiopien.
Wenn Sie noch mit ihm verheiratet waren, auf jeden Fall
Guten Tag,
Es gilt deutsches Erbrecht.
Zunächst ist ein Erbschein mit Hilfe eines Notars zu beantragen. In diesem Erbschein werden die in Amerika lebenden Kinder ebenfalls, allerdings mit unbekanntem Aufenthalt eingetragen. Wenn über das Grundstück durch Verkauf oder Überlassung an Dritte, z.B. Tochter, verfügt werden soll, kann ein Nachlassbetreuer vom Amtsgericht auf Antrag bestellt werden.
Das ganze Problem löst sich ohne weiteres auf, wenn der ohnehin erforderliche Erbschein über den Notar, der dann kostenlos weiterberaten wird, beantragt wird.