Erbrecht

Hallo,

ich rate Dir ganz dringend, Kontakt zum Nachlassgericht aufzunehmen, um zunächst einmal das Erbe Deine Mannes (1/4 Wohnung)auzulösen. Davion steht Dir als gesetzliche Erbfolge die Häfte zu, d.h. 1/8. Das restliche Achtel geht zu gleichen Teilen an die leiblichen Kinder Deines vesrtorbenen Mannes (ich kann Deinem Schreiben nicht entnehmen, ob Deine Tochter ein gemeinsames Kind ist). Als Deine Stiefkinder hängen auf jeden Fall mit drin,. Wie es gehen soll, wenn die Wohnung verkauft werden soll/ muss - keine Ahnung.

Nach Deinem Tod erbt ausschließlich Deine Tochter 7/8 der Wohnung.

Ingeborg

Ich danke Ihnen ganz herzliche,
Eva Maria Huschka

Ich bedanke mich ganz herzliche. Sie haben mir sehr geholfen.
Eva Maria Hushka

Recht herzlichen Dank.Das ist ein langer Weg.
Eva Maria Huschka

Das waere ein langer Weg.Mein Mann war Amerikaner, ich bin Deutsche.
Wie kann man einen Alleinerwerb des letzten Viertels arrangieren?
Herzlichen Dank fuer Ihre Antwort.
Eva Maria Huschka

Recht vielen Dank, Sylvia!
Eva Maria Huschka

Recht herzlichen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.
Eva Maria Huschka

Stimmt! Recht vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Eva Maria Huschka

Sie haben mir sehr geholfen, herzlichen Dank!
Eva Mara Huschka

Das sind jetzt 42 Jhre her. Ich habe gehoert der Anspruch erlischt nach 30 Jahren.
Eva M.Huschka

Recht vielen Dank. Aber das war vor 41 Jahren, der Erbanspruch (Pflichtteil) muesste doch schon nach 30 Jahren erloschen sein?
Eva M.Huschka

Recht herzlichen Dank.
Eva

Wie lang, teuer oder mühsam ein Weg zum erbrechtlichen Ziel ist, ist leider in keiner Hinsicht entscheidend oder irgendwie zu berücksichtigen.–
Ein Laie wird eine Sache Ihrer Art niemals regeln können. Deshalb meine erste Antwort. Wenn es mit der ersten Notaradresse nicht klappt, dann wechseln Sie zu einer anderen. Weshalb ich Ihnen dieses schreibe? Es gibt nicht viele Geeignete. Es könnte Glücksache werden… – vielleicht weniger dann, wenn es Ihnen gelingt, eine Empfehlung durch den Sachbearbeiter im Amtsgericht zu erhalten.
Wünsche Ihnen Erfolg und Ausdauer!
H.Gintemann

Recht herzlichen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.
Eva M.Huschka

Ich dachte eigentlich, dass ich das schon geschrieben hätte :smile:

Anspruch auf Erbschaft verjährt nicht und Pflichtteilsanspruch nach zehn Jahren ab Bekanntgabe des Erbfalls, also von dem Datum an, wo die Erben erfahren haben, dass sie erben.

Lg aus Stuttgart

Recht vielen Dank.
Eva Maria

Recht herzlichen Dank fuer Ihre Information.
Eva Maria Huschka

Guten Tag,
Es gilt deutsches Erbrecht.
Zunächst ist ein Erbschein mit Hilfe eines Notars zu beantragen. In diesem Erbschein werden die in Amerika lebenden Kinder ebenfalls, allerdings mit unbekanntem Aufenthalt eingetragen. Wenn über das Grundstück durch Verkauf oder Überlassung an Dritte, z.B. Tochter, verfügt werden soll, kann ein Nachlassbetreuer vom Amtsgericht auf Antrag bestellt werden.
Das ganze Problem löst sich ohne weiteres auf, wenn der ohnehin erforderliche Erbschein über den Notar, der dann kostenlos weiterberaten wird, beantragt wird.

Recht herzlichen Dank!
Die Erben haben sich seit 41 Jahren nicht gemeldet. Ist damit der Anspruch auf einen Pflichtteil verjaehrt?
Eva

Da kein Testament vorhanden ist, sind die Kinder in Amerika nicht enterbt, mithin besteht kein Pflichtteilsanspruch, der verjähren könnte. Die Kinder sind (Mit-)Erben und deren Erbanspruch verjährt NICHT.
Gehen Sie unbedingt endlich zum Notar. Mit zunehmenden Zeitablauf wird alles deutlich schwieriger!!

Recht herzlichen Dank!
Die Erben haben sich seit 41 Jahren nicht gemeldet. Ist damit
der Anspruch auf einen Pflichtteil verjaehrt?
Eva

1 Like

Guten Tag,
Es gilt deutsches Erbrecht.
Zunächst ist ein Erbschein mit Hilfe eines Notars zu beantragen. In diesem Erbschein werden die in Amerika lebenden Kinder ebenfalls, allerdings mit unbekanntem Aufenthalt eingetragen. Wenn über das Grundstück durch Verkauf oder Überlassung an Dritte, z.B. Tochter, verfügt werden soll, kann ein Nachlassbetreuer vom Amtsgericht auf Antrag bestellt werden.
Das ganze Problem löst sich ohne weiteres auf, wenn der ohnehin erforderliche Erbschein über den Notar, der dann kostenlos weiterberaten wird, beantragt wird.