Erbrecht

Guten Tag,
Es gilt deutsches Erbrecht.
Zunächst ist ein Erbschein mit Hilfe eines Notars zu beantragen. In diesem Erbschein werden die in Amerika lebenden Kinder ebenfalls, allerdings mit unbekanntem Aufenthalt eingetragen. Wenn über das Grundstück durch Verkauf oder Überlassung an Dritte, z.B. Tochter, verfügt werden soll, kann ein Nachlassbetreuer vom Amtsgericht auf Antrag bestellt werden.
Das ganze Problem löst sich ohne weiteres auf, wenn der ohnehin erforderliche Erbschein über den Notar, der dann kostenlos weiterberaten wird, beantragt wird.

Guten Tag,
Es gilt deutsches Erbrecht.
Zunächst ist ein Erbschein mit Hilfe eines Notars zu beantragen. In diesem Erbschein werden die in Amerika lebenden Kinder ebenfalls, allerdings mit unbekanntem Aufenthalt eingetragen. Wenn über das Grundstück durch Verkauf oder Überlassung an Dritte, z.B. Tochter, verfügt werden soll, kann ein Nachlassbetreuer vom Amtsgericht auf Antrag bestellt werden.
Das ganze Problem löst sich ohne weiteres auf, wenn der ohnehin erforderliche Erbschein über den Notar, der dann kostenlos weiterberaten wird, beantragt wird.

Guten Abend,
ich denke, dass jeglicher Anspruch dann verjährt ist.
Lieben Gruss von ninja

herzlichen Dank für die Anfrage zum Erbrecht.

Sie sollten versuchen den 1/4 Anteil auf sich oder Ihre Tochter übertragen zu lassen.
Dazu wird die Zustimmung der weiteren - offenbar gesetzlichen Miterben nach Ihrem Ehemann - notwendig sein, die ggf. eine Ausgleich verlangen werden.
Insofern sollten sie diese versuchen, zu ermitteln.

Das wäre auch in Ihrem Todesfall erforderlich.

Gegegenfalls sollten Sie einen Erbenermittler mit der Suche beauftragen.

Sind diese nicht auffindbar, dann wäre ein Abwesenheitspfleger bzw. ein Nachlasspfleger zu bestellen, der dann zusammen mit den Bekannten Erben die Wohnung veräußern könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Ich nehme an Ihr Vater ist in Mazedonien verstorben und hatte ausschließlich die maz. Staatsbürgerschaft.
Voraussichtlich wird sich dann das Erbrecht nach mazdeonischen Recht richten. Dann wäre ggf. sinnvoll zu klären, ob das dortige gesetzliche Erbrecht gilt, oder ob eine wirksame letzwillige Verfügung besteht.
Dann sollten Sie versuchen dort einen entsprechendne Anwalt aufzusuchen.

Gerne bin ich bereit zu prüfen, ob deutsches Erbrecht anwendbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

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Recht herzlichen Dank.Ich werde das tun.
Eva M.Huschka

kann sie nur hoffen, das die kinder von ihm das nicht erfahren. 30 Jahre Erbrecht.