Erbschein

Hallo,
ich hab mal folgende Frage: Mein Vater und meine Mutter sind innerhalb 8 Wochen verstorben. Hatten bei Volksbank und Sparkasse jeweils ein Sparbuch. Die Voba ist mit dem Totenschein zufrieden, aber die Sparkasse will einen Erbschein.

Nun soll ich ans Gericht 8 div. Bescheinigungen - alle beglaubigt - senden damit ich diesen Schein kriege. Das möchte ich nicht machen und auch noch bezahlen.
Bei Rückfrage bei der Sparksse warum sie einen wollen und andere nicht bekam ich die Auskunft: das ist eine interne Arbeitsanweisung.

Ist es gesetzlich vorgeschrieben oder ist das nur Schikane der Sparkasse?
Ich hab nicht vor das ganze doofe Procedere durchzuführen. Wer kann mir weiterhelfen?

LG Rosenfreak

Hi,

der Totenschein sollte reichen um die Konten zu schließen und Verträge zu kündigen. Eine Auszahlung von eventuellem Guthaben kann aber nur an die Erben erfolgen.
Woher soll die Sparkasse denn wissen wer das Erbe angenommen und wer es ausgeschlagen hat ohne Erbschein?

MFG

logische Überlegung, keine Rechtsgrundlage

Hallo,

Hallo,
ich hab mal folgende Frage: Mein Vater und meine Mutter sind
innerhalb 8 Wochen verstorben. Hatten bei Volksbank und
Sparkasse jeweils ein Sparbuch. Die Voba ist mit dem
Totenschein zufrieden,

Auch die Voba darf ohne eine Bestätigung des Nachlassgerichtes das Guthaben nicht an dich auszahlen.

aber die Sparkasse will einen
Erbschein.

Nun soll ich ans Gericht 8 div. Bescheinigungen - alle
beglaubigt - senden damit ich diesen Schein kriege. Das möchte
ich nicht machen und auch noch bezahlen.

Das musst Du nicht machen. Aber Du bekommst dann auch nichts von den Banken ausgezahlt.

Also schnellstens zum Nachlassgericht und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Denn woher sollen denn die Banken wissen, ob nicht evt. ein Testament vorhanden ist, bzw. noch weitere Erben vorhanden sind.

Gruß Merger

Guten tag,

google mal bei einer Sparkasse nach den AGBs. Dort sind unter Ziffer 5 die Legitimationspapiere beschrieben. Man beachte beim Erbschein das Wort “kann”.

Der Erbschein kostet Geld und man kann durch Vorlage des beglaubigten Testamentsröffnungsprotokoll (das bekommst Du auf jeden Fall) den Erbschein “vermeiden”. Klar ist jedoch, dass der Totenschein nicht ausreicht.

Empfehlung: Nochmaliges Gespräch mir der Sparkasse mit Vorlage der Erbunterlagen unter Bezug auf Ziffer 5 der AGBs.

Gruß

divo

Hallo!

Ein Totenschein reicht definitiv nicht aus. Er sagt absolut nichts aus, wer Erbe des Verstorbenen ist.

Du brauchst entweder einen Erbschein oder das Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts des Testaments.

Gruß

derschwede77

Hallo,

zu erst einmal möchte ich Dir mein Beileid aussprechen. Da hast Du innerhalb kurzer Zeit Schlimmes durchmachen müssen.
Und jetzt auch noch diese Bürokratie…

Du hast schon richtige Antworten bekommen. Zusammenfassend zu Deinem Verständnis:

Eine Sterbeurkunde ist der Nachweis über den Tod.
Um aber nachzuweisen, wer der Erbe ist, muß ein Erbschein vorgelegt werden.
Nur einzelne Verfügungen z.B. für Beerdigungskosten dürfen von den Konten der Verstorbenen vorher zugelassen werden. Was darüber hinaus geht, ist erst erlaubt mit Erbschein (Auflösungen, Überschreibungen…)

Das ist Gesetz und hängt nicht von einer internen Anweisung oder Lust und Laune eines Bankangestellten ab. Es ist zwar für die Angehörigen und evtl. späteren Erben aufwändig. Aber ist es nicht auch gut, wenn man merkt, dass die Banken mit dem Nachlass sorgfältig verfahren?
Der Gedanke könnte auch das Vertrauen in eine Bank stärken, meine ich.

Gruss, hemba

Eine Sterbeurkunde ist der Nachweis über den Tod.
Um aber nachzuweisen, wer der Erbe ist, muß ein Erbschein
vorgelegt werden.

**:Nur einzelne Verfügungen z.B. für Beerdigungskosten dürfen von

den Konten der Verstorbenen vorher zugelassen werden.**

Das ist Gesetz und hängt nicht von einer internen Anweisung
oder Lust und Laune eines Bankangestellten ab.

Und die Höhe der Auzahlung entscheidet dann die Bank ?

Und dabei ist es dann vermutlich auch völlig egal, ob derjenige der die Rechnungen vorlegt, überhaupt dazu berechtigt ist, bzw. Erbe ist ?

Welche Rechtsquelle hast Du dafür parat.
Oder ist dies eine interne Anweisung der Bank und der Unterschriebene
trägt dafür die volle Verantwortung gegenüber den tatsächlichen Erben ?

Oder meinst Du damit nur, dass die Verstorbenen in der Vergangenheit dafür eine Verfügung erteilen mussten?

Gruß Merger

1 Like

Guten Tag,
das ergibt sich daraus, dass lt. BGB der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat. Eine Überweisung kann daher gegen Vorlage der Kostenrechnung an das Beerdigungsinstitut erfolgen (nicht eine andere Privatperson).
Gruss, hemba

Hallo,

Guten Tag,
das ergibt sich daraus, dass lt. BGB der Erbe die
Beerdigungskosten zu tragen hat. Eine Überweisung kann daher
gegen Vorlage der Kostenrechnung an das Beerdigungsinstitut
erfolgen (nicht eine andere Privatperson).

Und woher weiß die Bank wer der Erbe ist ?

Beispiel: Person A bestellt einen Eichensarg für 2.500 €.
Pachtet zusätzlich bei der Gemeinde X eine Grabstelle für 12.500 €.

Und das zahlt die Bank, ohne sich zu vergewissern, ob er auch tatsächlich der Erbe ist ?

Gruss, hemba

Gruß Merger

PS: dann viel Spass - wenn der tatsächliche Erbe bei der Bank auftaucht.

1 Like

Danke Euch allen für Eure Antworten. Klar ist mir aber immer noch nicht, warum die andere Bank keinen braucht.

LG Rosenfreak

Hallo,

man kann natürlich extreme theoretische Fälle konstruieren. Wer erteilt schon einen Auftrag ohne sich vorher zu überlegen, in welcher Weise die Kosten gedeckt sind. Und wenn der Auftrag wirklich überdimensional war, wird die Bank die Überweisung nicht ausführen.
Im normalen Rahmen ist das durch den Gesetzgeber absolut gedeckt.

Die Bank kennt im übrigen die Kontoführung und Bestände und wird bei Vorlage der Rechnung sorgfältig vorgehen, ob das im realistischen Verhältnis zu den Finanzen des Verstorbenen geht. Sie wird kaum
Kosten in Höhe von z.B. 15 T€ überweisen, da das nicht der übliche Rahmen ist.

Gruss, hemba

Ergänzung
… und noch etwas:
Bedenke bitte, dass der Auftrag für eine Beerdigung nun einmal erteilt werden muss, bevor ein Erbschein vorgelegt werden kann. Dies berücksichtigt auch der Gesetzgeber und somit die Bank.

hemba

Hallo,

das ist zwar völlig richtig, dass eine Beerdigung erfolgen muss.

Nur dies hat mit der Frage nichts zu tun, ob die Bank dafür die Gelder zur Verfügung stellen darf.

Gegebenenfalls muss der Auftraggeber dies aus seinem eigenen Kapital finanzieren, oder sich bei dieser Bank einen Kredit aufnehmen.

Nach meinem Kenntnisstand, ist die Bank nicht berechtigt, diese Rechnungen zu bezahlen.

Gruß Merger

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…doch, Merger, das darf sie. Und zwar weil - ich wiederhole mich -
der Erbe lt. BGB für die Beerdigung aufzukommen hat. Punkt.

Die Bank weiss zwar zu dem Zeitpunkt noch nicht, wer genau der Erbe/die Erben ist/sind, doch das ist dadurch unerheblich, da der Erbe zu gegebener Zeit mit dem Erbschein kommen wird, um das Konto des Verstorbenen aufzulösen/umzuschreiben, was auch immer - jedenfalls in seinem Sinne als Erbe dann zu verfügen. Und da schließt sich wieder der Kreis: Der Erbe hat für die Beerdigung aufzukommen. Da es in der Natur der Sache liegt, dass die Beerdigung vorher vorzunehmen ist, darf dies aus dem Erbe gegen Vorlage der Kostenrechnung auch erstattet werden.
hemba

Hallo,

das hängt schlicht und einfach damit zusammen, dass es Menschen sind, die am Schalter arbeiten, die leider auch Fehler machen oder nicht Bescheid wissen.

Gruss, hemba

Hab heute Amtsgericht angerufen. Der Schein kostet mich 252,-- Euro. Toll.

LG Rosenfreak

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…doch, Merger, das darf sie. Und zwar weil - ich wiederhole
mich -
der Erbe lt. BGB für die Beerdigung aufzukommen hat. Punkt.

Ich muss mich auch wiederholen.

Die Bank weiss zwar zu dem Zeitpunkt noch nicht, wer genau der
Erbe/die Erben ist/sind, doch das ist dadurch unerheblich, da
der Erbe zu gegebener Zeit mit dem Erbschein kommen wird, um
das Konto des Verstorbenen aufzulösen/umzuschreiben, was auch
immer - jedenfalls in seinem Sinne als Erbe dann zu verfügen.

Du widersprichst Dir selbst in deinen Antworten.

Nach deiner ersten Antwort ist doch gar kein Erbschein erforderlich.

Und da schließt sich wieder der Kreis: Der Erbe hat für die
Beerdigung aufzukommen.

Völlig richtig - nur wenn dir jemand einen Totenschein vorlegt,
woher weißt Du, dass es sich um den Erben handelt ?

Lies bitte noch einmal, deine bisherigen Antworten durch.

Da es in der Natur der Sache liegt,
dass die Beerdigung vorher vorzunehmen ist, darf dies aus dem
Erbe gegen Vorlage der Kostenrechnung auch erstattet werden.

Nein - leider immer noch falsch - denn derjenige der den Totenschein vorlegt muss nicht gleichzeitig der Erbe sein.

Wenn die Bank fehlerhaft handelt, kann sie dann der tatsächliche Erbe in Regress nehmen.

Gruß Merger

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Hallo,

das ist zwar völlig richtig, dass eine Beerdigung erfolgen
muss.
Nur dies hat mit der Frage nichts zu tun, ob die Bank dafür
die Gelder zur Verfügung stellen darf.

darf sie. Wenn das KI jemandem Geld aus dem Nachlaß für die Beerdigung zur Verfügung gestellt hat, der sich später nicht als Erbe herausstellt, hat es einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft/dem Erben. Das alles ergibt sich letztlich aus §1968 BGB.

Zur Auszahlung ist nur die Originalrechnung erforderlich.

Gruß
C.

Vielleicht hilft dies:
http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?fach…

Guten Tag,

Siehe bitte meinen Beitrag vom 24.3. mit meinen Ausführungen und und meinen Rat nochmals an.
Der Erbschein läßt sich bestimmt vermeiden.
Gehe nit Deinen Erbunterlagen nochmals zur Sparkasse.

Gruß

divo