Wenn man bestimmte Geschäfte tätigt, dann ist man durch
Verwaltungsvorschriften dazu gezwungen, das Kassenbuch
handschriftlich zu führen. In diesen Fällen hat man dann
möglicherweise als Vorlage das von dir genannte Kassenbuch. In
diesen Fällen wäre dann das Ausfüllen des Kassenbuches mittels
Excel unzulässig.
Jemand der nicht dazu verpflichtet ist, ein Kassenbuch
handschriftlich zu führen, kann sein Aufzeichnungen in
jedweder Form erstellen. Es ist also weder eine genaue
Übereinstimmung im Form und Inhalt mit den Vorlagen (von
Zweckform oder avery) notwendig noch müssen solche
Aufzeichnungen überhaupt in diese Formulare gedruckt werden.
Hallo Barul,
du hast sicher Recht, Ich bekam hier, oder wars woanders, egal, mit, daß z.B. Fahrtenbücher die man ja auch mit Excel erstellen/pflegen könnte, vom Finanzamt nicht anerkannt werden.
Denn, sehr wahr, natürlich kann man da die Angaben beliebig türken.
Deshalb erlauben sie nur die Benutzung bestimmter Software.
Deren Ergebnis ist dann gültig.
Naja, ich persönlich zweifel das an. Also daß Ergebnisse der zugelassenen Software fälschungsicher sind.
Und zum Finanzamt. Ich kenne einen Weinhändler, also der verkauft nur Wein, der hat jahrlang wie er mir sagte 2000 DM an einen Steuerberater gezahlt.
Irgendwann hat er mal mit dem FA geredet, seitdem zahlt er die 2000€ nicht mehr.
Er schreibt manuell oder per Excel die Einnahmen und Ausgabe auf, heftet dazu Belege der Einkäufe und fertig.
Nix mit doppelter Buchhaltung o.ä., k.A. was es da alles gibt.
Zum Thema selbst habe ich ja schon was geschrieben und warte auf des evtl. Feedback
Gruß
Reinhard