Fahrpreiserstattung

Hallo zusammen,

Da ist doch der lieben Susi mal wieder was passiert: Sie hatte sich um eine Nebentätigkeit bei einer Behörde beworben, wurde auch zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie hat die Fahrkarte selber gekauft, die Behörde erstattet ihr die Fahrtkosten mit entsprechendem Antrag nachträglich, soweit alles prima.

Nur: nun passierte, was wohl schon gelegentlich in der Vergangenheit passiert sein soll. Die Bahn hatte >60 min Verspätung durch Verpassen eines Anschlußzugs. Nun bekommt sie ja nach Prüfung der Bahn und auf Antrag irgendwann in den nächsten 1 bis 100 Jahren mal 25% des Reisepreises erstattet.

Die Frage ist: muss sie nun mit der Abrechnung der Reisekosten erstmal abwarten? Oder ist das „ihre“ Entschädigung? Aber dann würde sie doch sozusagen an der Reise „verdienen“?
Muss sie das überhaupt dieser Behörde mitteilen? Ich meine, woher sollten die das auch rauskriegen? Andererseits ich die Susi doch bestimmt nicht die erste, die dieses Problem hat? Und immerhin muss sie ja auch diese Erstattung von der Bahn erstmal beantragen und der freundliche Schaffner hatte ihr wohl mitgeteilt, das das „schon Mooooonate“ dauern könnte. Und bestimmt gibt’s doch irgendwelche Fristen, für die Reisekostenabrechnung bei der Behörde… Was tun?

Das ganze natürlich wieder ein völlig fiktiver Fall, der weder mir noch Susi je so passiert ist.

Die Rückerstattungder Bahn ist eine Wiedergutmachung an den Reisenden für die aufgetretene Unannähmlichkeiten, sozusagen ein Schadenersatz. Hat mit den Rückerstattungskosten der Behörde nichts zu tun. Schließlich hatte die Behörde nicht den Ärger mit der Bahn.

Solange sich die Behörde nicht vorab etwaige solche Entschädigungen hat abtreten lassen, stehen sie ihr auch nicht zu. In vielen Reisekostenregelungen von Unternehmen finden sich inzwischen solche Abtretungsregelungen.

Ich hatte neulich einen ähnlichen Fall: Dienstreise, Sowohl Hin- und Rückfahrt Zugausfall bzw. Ersatzzug ohne Resevierungen, auf der Rückfahrt keine 1. Klasse. Habe dann unsere Reisestelle angesprochen, denn die hatte das alles ja bezahlt und hätte Reservierungen + einmal 1. Klasse-Aufschlag + ggf. Entschädigung zurückverlangen können. Antwort: Kein Interesse. Mich hat es dann auch nicht interessiert, ich hab’s ja nicht bezahlt.

Du machst es genau so. Du gibst für die Abrechnung alles so an, wie du es bezahlt hast, und verzichtest auf jegliche Ansprüche gegenüber der Bahn. Du bekommst eh nur das erstattet, was du bezahlt hast (wenn überhaupt) und müsstest Erstattungen abziehen*. So oder so kommst du auf Null, und diese Erstattung dauert unendlich und die Abrechnung wird so kompliziert, dass die Behörde das gar nicht will.

*) Siehe auch Antwort an den Kollegen unten.

Würde sie deinem Rat folgen, wäre wahrscheinlich schon ein Abrechnungsbetrug gegeben.

Nach § 3 Abs. 2 BRKG sind Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Anrechenbare Leistungen in diesem Sinne sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile wie Sachleistungen oder Nutzungsberechtigungen, die dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden. Hierzu gehören neben Leistungen aus Kundenbindungsprogrammen, wie Prämiensystemen, auch solche, die nach geltenden Fahrgast- oder Fluggastrechten gewährt werden, z. B. aufgrund von erheblichen Verspätungen oder Ausfällen des Verkehrsmittels. In diesen Fällen kommen für bereitgestellte Mahlzeiten § 6 Abs. 2 BRKG, für bereitgestellte Hotelzimmer § 7 Abs. 2 BRKG und für als Entschädigungsleistung gezahlte Geldbeträge § 3 Abs. 2 BRKG zur Anwendung.

Leistungen, die hingegen als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen und damit aus persönlichen Gründen gewährt werden, wie z. B. im Zusammenhang mit dem Ausfall von Klimaanlagen in überhitzten oder unterkühlten Zügen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 BRKG und kommen dem Dienstreisenden selbst zugute.

Schon mal was vom BRKG usw. gehört?

Geht es hier um ein privates Unternehmen?

Also steht es hier klip und klar fest. Davon abgesehen, die Rückerstattung bei der DB ist so eine Sache.

Schon mal den Text des BRKG gelesen, vor allem §1, Abs. 1?

Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Nein, es geht in erster Linie um ein

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Nein, hattest du nicht.

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Das Leseverständnisproblem wieder? Ähnlich im Hinblick auf die Situation. Bahnreisender hat eventuell Erstattungsanspruch, die Fahrtkosten werden aber eventuell (siehe oben) erstattet.

Dass du das nicht verstehst, würde mich normalerweise wundern. Normalerweise.

Und? Ist es verboten, dass sich Bund, Länder oder Gemeinden daran orientieren auch bei Vorstellungsreisen? Die TE schilderte nur „Behörde“, sie gehört wohl zu denjenigen, die die Relevanz der Unterscheidung B/L/G nicht kennen (so, wie wohl 98 Prozent der Menschen einfach nur eine Behörde sehen).

Das BRKG ist das Maximum, was man bekommen kann, wenn überhaupt. Wenn du es so genau wissen willst, hier das Schema für den Bereich Bund:

Ziffer 11.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) (zu § 11 BRKG):

Angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Bundesbehörde sind Dienstreisen.

Hinweis: In welchen Fällen und inwieweit Reisekosten bei Vorstellungsreisen von dazu aufgeforderten Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören oder im Zeitpunkt der Vorstellung in einem anderen Geschäftsbereich oder bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt sind, erstattet werden können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jeweils mit Runderlass bekannt.

Regelung über die Reisekostenerstattung für Vorstellungsreisen für das Bundesministerium der Finanzen und den Geschäftsbereich des BMF:

1. Bewerberinnen und Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Fahrkosten für eine verkehrsübliche Strecke von ihrem Wohnsitz im In- oder Ausland zum Vorstellungsort für die Benutzung der 2. Wagenklasse bzw. der Touristen-/Economyklasse für Bahn- oder Flugreisen.

Oder Geschäftsbereich BMI: (Erstattet wird 2. Klasse ohne Zuschläge)

Ich hoffe, du siehst es mir nach, dass ich nicht jedes Bundesministerium, jedes Land und die Regelungen bei Kommunen heraussuche. Du hast ohnehin ein weiteres Mal etwas von mir gelernt, sodass ich erneut sagen muss: Gern geschehen (deinen Dank denke ich mir jetzt mal, denn wir wissen ja, wie sehr du Hilfe anderer schätzt).

Die TE darf gerne sagen, was für eine Behörde es war. Andererseits weiß sie durch meine Antwort schon, wie sie zu verfahren hat, und kann abwarten, wie viel sie von der Behörde erstattet bekommt.

Nein, das weiß sie durch die Antwort eines Volljuristen und mehr ist zur Antwort von @Wiz auch nicht zu sagen.

Zu deinen Ergüssen muss übrigens auch nichts weiter erwidert werden, da jeder hier lesen kann (naja, fast jeder) …

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Nein. Die Aussage von Wiz

war schlicht falsch. Es gibt keine Abtretungsregelungen usw., es ist alles allgemein geregelt, wie ich bewiesen habe. Frag doch @Wiz, ob er dabei bleibt, und wenn ja, ob er seine Auffassung belegen kann (denn das muss jeder Volljurist können). (Beitrag editiert - www Team)

Du hast lediglich aus aus einem Text zitiert, der hier überhaupt nicht zutreffend ist.

Weder findet er pauschal Anwendung bei einem nicht existenten Beschäftigungsverhältnis im Angestelltenbereich, noch hat all das, was du zitiert hast, überhaupt etwas mit der Frage zu tun.

Die Bahn erstatten die Kosten als Entschädigung für die Tatsache, dass man die Unannehmlichkeiten hatte.
Es handelt sich um eine Art Schadensersatz für die Zeit.
(Beitrag editiert - www Team)

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Nein. Wie du den anderen Postings entnehmen kannst.

Es kommt hier aber nicht auf die Bahnreise, sondern auf die Anwendbarkeit der von dir zitierten Regelung an. Kommt als nächstes dann ein Zitat aus deinem Arbeitsvertrag, der hier dann was interessantes vorschreibt?

Nochmal hallo,

herzlichen Dank für die rege Diskussion auf meine Frage :slight_smile: Ich habe jetzt direkt bei dieser (Bundes-)behörde angerufen, und wie der Teufel der Seele ist man „meiner“ Kostenerstattung hinterher. Also: ich soll gucken, dass ich den Zaster von der Bahn kriege und das dann entsprechend an die Reisekostenabrechnung anhängen. Die ziehen das dann entsprechend ab.

Das ist ja schon ein bissle unfair, wäre ich Susi, würde ich mich ja total ärgern, aber wir wollen ja alles korrekt machen, nichtwahr?

Unserem bekannten Freund einfacher, monokausaler Zusammenhänge kommt natürlich nicht in den Sinn, dass es durchaus mehrere Wege gibt, zu einer sinnvollen Antwort auf eine Frage zu kommen. Angesichts der dürftigen Sachverhaltsdarstellung habe ich mich zu der Rückfrage nach dem Vorhandensein einer ausdrücklichen Abtretungsregelung (die sie nämlich dann hätte akzeptieren müssen) entschieden, die die Fragestellerin sich selbst problemlos beantworten kann, ohne hier zunächst mal nachliefern zu müssen. Der Hinweis auf private Unternehmen war nicht mehr und nicht weniger als ein Beispiel dafür, dass solche Regelungen vorkommen.

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Oh Gott, ist das schlecht. Es handelt sich keineswegs um Schadensersatz. Bei der Fahrpreiserstattung infolge Ausfalls oder Verspätung geht es um das Äquivalenzprinzip. Man erwartet einen pünktlichen Zug, und da man die erhoffte Leistung nicht erbringt, erfolgt eine Kürzung der Gegenleistung (=Fahrpreis).

Anders wäre es, wenn zum Beispiel die Klimaanlage ausfällt und man im Zug in der Sauna sitzt. Bekommt man dafür eine Entschädigung, geht es tatsächlich um die persönliche Einschränkung.

Und siehe da, genau so ist es geregelt (hatte ich zwar schon mal verlinkt, aber auf Wunsch eines besonderen Guidos verlinke ich das gleiche auch gerne noch mal):

Nach § 3 Abs. 2 BRKG sind Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Anrechenbare Leistungen in diesem Sinne sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile wie Sachleistungen oder Nutzungsberechtigungen, die dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden. Hierzu gehören neben Leistungen aus Kundenbindungsprogrammen, wie Prämiensystemen, auch solche, die nach geltenden Fahrgast- oder Fluggastrechten gewährt werden, z. B. aufgrund von erheblichen Verspätungen oder Ausfällen des Verkehrsmittels. In diesen Fällen kommen für bereitgestellte Mahlzeiten § 6 Abs. 2 BRKG, für bereitgestellte Hotelzimmer § 7 Abs. 2 BRKG und für als Entschädigungsleistung gezahlte Geldbeträge § 3 Abs. 2 BRKG zur Anwendung.

Leistungen, die hingegen als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen und damit aus persönlichen Gründen gewährt werden, wie z. B. im Zusammenhang mit dem Ausfall von Klimaanlagen in überhitzten oder unterkühlten Zügen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 BRKG und kommen dem Dienstreisenden selbst zugute.

Ich darf nicht, ich darf nicht, ist das fies :scream: :rage: :smiley:

Boa, jetzt holst du aber den Hammer raus. Ich bin beeindruckt.

Naja, du hast immerhin „zwei“ :smile: :smile: :smile: Herzen dafür bekommen.