Firmenname für Kleinunternehmen?

Hallo leute,

wen sich jemand selbstständig machen will, mit ca 3-5 Mitarbeitern.
Also so gesehen ein kleinunternehmen, wie ist das dann mit der namensgebung sprich Firmenname?

Im Gewerbeschein steht der Privatname für das Unternehmen.

Darf derjenige sich dann trozdem einen namen geben ohne irgendwelche Ämter abzuklappern?
So namen zb. für die Tätigkeit für das dass unternehmen steht.

Sollte nämlich schon von Vorteil sein wenn auf dem Stempel, Briefkopf und der Visitenkarte ein Firmenname steht.

Danke schonmal

Hallo,

der Selbständige kann sich für seine Firma den Namen geben, den er möchte (geschützte Namen wie McDonald ausgenommen).
Für das Finanzamt zählt aber der Name des Inhabers - in einem weiteren Feld in der Einnahmen-Überschußrechnung kann dann der Firmenname Name, Gesellschaft angegeben werden. Ein weiteres Feld beinhaltet dann die Art des Betriebs.

Gruß Heinz

Hallo

wen sich jemand selbstständig machen will, mit ca 3-5
Mitarbeitern.
Also so gesehen ein kleinunternehmen,

Die Kleinunternehmerregelung gemäß $19 UStG ist bei 3-5 Mitarbeitern ausgeschlossen.

Im Gewerbeschein steht der Privatname für das Unternehmen.

Das ist der „Firmenname“.

Formal besteht keine Firma.
siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Firma

Darf derjenige sich dann trozdem einen namen geben ohne
irgendwelche Ämter abzuklappern?

Nein.
Eintragung ins HRA wäre übrigends die Lösung. Bei 3-5 Mitarbeitern wird das vermutlich sowieso bald erfolgen müssen. Damit ist man dann auch eine Firma.

So namen zb. für die Tätigkeit für das dass unternehmen steht.
Sollte nämlich schon von Vorteil sein wenn auf dem Stempel,
Briefkopf und der Visitenkarte ein Firmenname steht.

Man kann zusätzlich zum „Firmennamen“ ein Tätigkeitsschwerpunkt oder ein Motto in der Außendarstellung verwenden.
Geschäftsbezeichnung ist hier das richtige Stichwort.
siehe auch:
/t/geschaeftsbezeichnung-einzelunternehmen-impressu/…

MfG Frank

Dann muss man erst mal schauen, ob es eine Firma im rechtlichen Sinne ist: Kaufmann gem. HGB § 1 folgende.

Firma ist rechtlich der Name eines Kaufmanns gem. HGB.

Wenn es eine Firma (Kaufmann gem. HGB) ist, muss man für die Namensgebung bzw. Firmierung zunächst mal die Vorschriften des HGB beachten.

Wenn es keine Firma im rechtlichen Sinne ist, ist man privatrechtlich erst mal frei in der Namensgebung bzw. Geschäftsbezeichnung; man sollte allerdings alles vermeiden, was in der Bezeichnung auf eine Firma hindeutet; natürlich auch das Wort „Firma“ vermeiden.
Ausserdem darf gem. BGB die Geschäftsbezeichnung nicht irreführend sein.

Die Namensgebung bestimmt sich dann nach einzelnen Vorschrifen in anderen Gesetzen wie den Steuergesetzen, der Gewerbeordnung oder den Vorschriften für den allgemeinen Geschäftsverkehr, sowie dem Mittelstandsentlastungsgesetz; die dann auch unterschiedlich ausfallen können.

Grundsätzlich emphiehlt es sich dann deshalb, auch um privatrechtlich einer Verwechselungsgefahr vorzubeugen, Namen und Vornamen zu verwenden und eine Geschäftsbezeichnung anzuhängen.
Die Wahl der Geschäftsbezeichnung fndet dort ihre Grenzen, wo die Rechte anderer verletzt werden; in der Hinsicht sollte man sich dann von der IHK/HWK beraten lassen.

Die Frage, ob man Kaufmann im Sinne des HGB ist, stellts ich deshalb, weil bei 3 Angestellten eventuell die Größenordnung erreicht ist, so dass ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig wäre (§1 HGB): Istkaufmann

.

Formal besteht keine Firma.
siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Firma

Darf derjenige sich dann trozdem einen namen geben ohne
irgendwelche Ämter abzuklappern?

Nein.
Eintragung ins HRA wäre übrigends die Lösung. Bei 3-5
Mitarbeitern wird das vermutlich sowieso bald erfolgen müssen.
Damit ist man dann auch eine Firma.

Vorsicht:
Ob eine Firma im rechtlichen sinne (Kaufmann gem.HGB) vorliegt, weiss man nicht.
Die Eintragung ins HR hat beim Istkaufmann nur deklaratorische Wirkung.
Entscheidend ist gem. § 1 HGB lediglich, ob ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig wäre.

Die Kleinunternehmerregelung gemäß $19 UStG ist bei 3-5
Mitarbeitern ausgeschlossen.

Wo steht das?

Gruß

derschwede77

Hallo

Die Kleinunternehmerregelung gemäß $19 UStG ist bei 3-5
Mitarbeitern ausgeschlossen.

Wo steht das?

Im Mathebuch.

Kleinunternehmer §19 UStG (vereinfacht)
max. Umsatz 17.500,- EUR erstes Jahr
max. Umsatz 50.000,- EUR Folgejahre

Nehmen wir mal an, wir reden von 3 Mitarbeitern. nehmen wir weiterhin an, wir reden von 400,- EUR Jobs.

Dann kostet jeder Mitarbeiter 520,- EUR je Monat.
3 x 520 x 12 = 18.720,- EUR

Wareneinkauf, Versicherungen, Unternehmergehalt, etc. sind dabei noch nicht berücksichtigt.

MfG Frank

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Servus,

dieses hier:

max. Umsatz 17.500,- EUR erstes Jahr
max. Umsatz 50.000,- EUR Folgejahre

ist nicht richtig.

Und es gibt auch keine Vorschrift, dass Kleinunternehmer mit Waren handeln müssen.

Und auch keine, in der stünde, dass ein Kleinunternehmer nicht mehr als 100 k€ Verlust p.a. (oder irgendeine andere Zahl) erzielen darf.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

2 Like

Hallo

Und auch keine, in der stünde, dass ein Kleinunternehmer nicht
mehr als 100 k€ Verlust p.a. (oder irgendeine andere Zahl)
erzielen darf.

Stimmt, jeder darf sein Geld zum Fenster herauswerfen.
Irgendwie bin ich substanziellere Antworten von Ihnen gewohnt.

MfG Frank

Kleinunternehmer mit fünf Mitarbeitern
Servus,

ich habe die simple Feststellung, dass ein Umsatz in den Grenzen von § 19 I UStG ohne weiteres mit fünf Mitarbeitern möglich ist, deswegen ex negativo formuliert, weil es ein viel zu weites Feld wäre, die Situationen zu beschreiben, wo es beim planmäßigen Aufbau eines Unternehmens nützlich und sinnvoll ist, die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen und Personal in diesem Umfang zu beschäftigen.

Eine Ausnahme, wo diese Größenordnungen überhaupt nicht vorkommen dürfte der Warenhandel sein, deswegen habe ich ihn explizit erwähnt. Nicht deswegen, weil es keine Einzelhändler gäbe, die planmäßig im dritten oder vierten Jahr nach Eröffnung des Geschäftes schwarze Zahlen schrieben und keineswegs daran pleite gehen, sondern deswegen, weil die Größenordnungen nicht zum Warenhandel passen.

Aber es gibt ein Leben jenseits von e-bay Powerselling und den Beihilfen der Bundesagentur für Arbeit. Auch für Gründer. Und es muss auch nicht jeder Gründer irgendwo Kaffee für fünfzig Cent anbieten - es gibt auch die Möglichkeit, tragfähige Unternehmen mit guten Konzepten zu gründen.

Das Charmante an der Gründung von nicht börsennotierten Unternehmen ist, dass einem da nicht „Analysten“ im Nacken sitzen, die von Quartal zu Quartal Erträge (oder noch schlimmer: Cash Flow) sehen wollen, ohne sich im Geringsten mit dem Gegenstand des Unternehmens, seinem Markt und seinen Perspektiven beschäftigt zu haben.

Bloß grad mal ein Beispiel - aber das ist, wie gesagt, nur ein kleiner Ausschnitt aus einem weiten Feld: Bist Du ganz sicher, dass Carl Benz seinen Motorwagen innerhalb eines Quartals bis zur Marktreife entwickelt hat?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Servus,

ich werfe mal folgendes in den Ring:

Der UP spricht von „Kleinunternehmen“ und meint vielleicht/höchstwahrscheinlich
ein „kleines Unternehmen“.

Im § 19 I UStG ist aber nur vom Kleinunternehmer die Rede, ein Kleinunternehmen gibt es da nicht.

Ihr habt den UP mit der Steuer-Schiene total verwirrt! :wink:

Gruß G.

Jo,
das ist mir auch schon klar.

Servus,

da sind wir nicht schuld.

Das Problem kommt daher, dass es die im früheren Handelsrecht eingebürgerten Begriffe des Kannkaufmanns und des Minderkaufmanns seit Neufassung des § 1 HGB vor inzwischen auch schon ziemlich vielen Jahren nicht mehr gibt.

Seither geistert alles mögliche an Begriffen durch die Welt, die allesamt vage und irreführend sind, sowas wie „Kleingewerbe“ und eben auch „Kleinunternehmen“.

Diese Begriffe haben aber, da nicht definiert, alle miteinander keinen Wert, weil sie nur zu Verwirrung und Velwexerung mit z.B. den Betriebsgrößenklassen bei Betriebsprüfung (oder in jedem anderen Zusammenhang, in dem Betriebsgrößenklassen definiert sind) und eben auch dem überhaupt nur im USt-Recht relevanten Kleinunternehmer führen.

Kamme mache nixe - eigentlich ist der (nicht mehr ganz taufrisch) neue § 1 HGB ja gut gemeint gewesen, weil er in der Formulierung wirklich leichter und einfacher ist als sein Opa. Aber gleichzeitig hat er in den Begriffen ein heilloses Chaos nach sich gezogen - man kann dort, wo sonst der Minderkaufmann oder der Kannkaufmann bezeichnet wurde, eigentlich bloß noch vom

„Gewerbebetrieb, dessen Unternehmen iSd § 1 Abs 2 HGB nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“

sprechen.

Schade eigentlich.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Servus,

da sind wir nicht schuld.

dochdoch! :wink:

Seither geistert alles mögliche an Begriffen durch die Welt,
die allesamt vage und irreführend sind, sowas wie
„Kleingewerbe“ und eben auch „Kleinunternehmen“.
Diese Begriffe haben aber, da nicht definiert, alle
miteinander keinen Wert,

Deswegen kann man aber trotzdem aus dem UP herauslesen, um was es geht. Es war nix zu Steuern und nix zum HGB gefragt.

Die Frage des UP fand ich (und finde sie noch immer) simpel und der Text lieferte alle Infos:

Gewerbeschein hat er schon und jetzt fällt ihm nachträglich ein, daß er seinem Unternehmen zusätzlich doch auch einen hübschen/prägnanten/wasauchimmer Namen verpassen könnte.
Wenn das U. bis dahin noch keinen Namen (außer dem Vor- und Nachnamen) hatte, läßt das darauf schließen. daß es ein Einzelunternehmen ist, das nicht im HR eingetragen ist.
Wäre es anders, hätte er den eingetragenen Namen ja bereits im Gewerbeschein ins entsprechende Feld eintragen müssen.

Was spricht also dagegen, wenn
Max Mustermann ,
dessen Tätigkeit lt. Gewerbeschein
Transporte aller Art
ist, auf Briefkopf und auf Fahrzeugen noch ein
Ruckizucki
hinzufügt?

Nach meinem (evtl. veralteten!) Kenntnisstand darf er das, braucht dafür keinen neuen Gewerbeschein, muß höchstens bei der IHK nachfragen (da bin ich mir nicht sicher), ob schon ein anderer auf die „Ruckizucki“-Idee gekommen ist.

Gruß G.

Jo,
das ist mir auch schon klar.

Du kommst aber auch nicht ungeschoren davon, :wink:
weil Du die Frage m. E. etwas überinterpretiert hast mit Deinem Wust an Gesetzen.

Und das hier:

Grundsätzlich emphiehlt es sich dann deshalb, auch um privatrechtlich einer Verwechselungsgefahr vorzubeugen, Namen und Vornamen zu verwenden und eine Geschäftsbezeichnung anzuhängen.

ist nicht so ganz richtig, denn bei Einzelunternehmen gibt es keine „Empfehlung“, sondern die Angabe von (ausgeschriebenem!) Vornamen und Nachnamen im Geschäftsverkehr ist zwingend erforderlich.
Gesetz + § weiß ich grad nicht und ich bin auch zu faul zum Suchen.

Gruß G.

Servus,

was eine Firma ist, steht im HGB; insofern bezieht sich die Frage schon auf selbiges. Und außerdem steht dort „… so gesehen ein Kleinunternehmen …“, der Begriff wird vom UP verwendet, als sei ein fester Begriff gemeint.

Wie auch immer - ein Fantasiezusatz zum Namen eines Einzelunternehmers ist diesem unbenommen, solange er nicht unter diesem Namen gegenüber Dritten so auftritt, als sei der Namen eine Firma. Freilich muss er - wie Du schriebst - darauf achten, dass der Fantasiezusatz nicht an eine bereits bestehende Firma oder Marke erinnert oder dieser gleicht, oder inhaltlich falsche oder irreführende Aussagen enthält („Der schnellste Kurier der Welt“ oder sowas).

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielleicht erst mal richtig lesen, was man geschrieben hat; und was in den Gesetzen steht;
besonders im Mittelstandsentlastungsgesetz.

Zitat:

§§ 15a und 15b GewO außer Kraft

Mit dem Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz sind zum 25. März 2009 verschiedene Gesetze und Verordnungen geändert worden, unter anderem die Gewerbeordnung (GewO): Zum Zwecke des Bürokratieabbaus sind die §§ 15a und 15b GewO ersatzlos gestrichen worden. Außerdem haben sich Änderungen für Automatenaufsteller ergeben.

Bisher waren Geschäftsinhaber nach § 15a GewO verpflichtet, am Eingang des Ladenlokals ein Schild mit ihrem Namen und bei Eintragung ihres Unternehmens im Handelsregister auch ihre Firma anzubringen. Bei einem Verstoß drohten Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Nach Berechnungen soll der Wegfall der Regelung in Deutschland zu einer Entlastung von über 60 Millionen Euro führen.

Auch die Pflicht zur Namensangabe im Schriftverkehr nach § 15b GewO für alle im Handelsregister nicht eingetragenen Gewerbetreibenden ist entfallen. Trotz des Wegfalls dieser Regelung empfiehlt die Industrie- und Handelskammer allen Gewerbetreibenden, weiterhin ihren Namen (Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen) und ihre Geschäftsadresse auf dem Briefbogen anzugeben, um ihre Identität zu gewährleisten und Verwechselungen mit anderen Gewerbetreibenden zu vermeiden. Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung ausführt, es sei eine Selbstverständlichkeit, dass der Gewerbetreibende seinen Namen auf Geschäftsbriefen angibt.

http://www.wuppertal.ihk24.de/recht_und_fair_play/ge…

1 Like

Vielleicht erst mal richtig lesen, was man geschrieben hat;
und was in den Gesetzen steht;
besonders im Mittelstandsentlastungsgesetz.

Zu Befehl, wird in den nächsten Tagen erledigt. :wink:
Ich ahnte ja schon ein bißchen, daß mein Wissen veraltet ist.

Sorry und danke für die Aufklärung.

Gruß G.