Da wir hier kein „stand your ground“ Gesetz wie in den USA haben, bleibt uns nur der § 32 StGB:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
Hier muss es also zu einem „Angriff“ kommen. D.h. der Einbrecher muss dich in deiner Wohnung/Haus angreifen. Es reicht nicht aus dass er sich „nur“ rechtswidrig darin befindet, dann müsste man § 127 StPO anwenden. Wenn du also nachts im Wohnzimmer Geräusche hörst, auf den Einbrecher triffst und ihn erschiesst bist du dran. Hälst du ihn fest, wenn er sich wehrt auch mit angemessener Gewalt, bis die Polizei kommt passiert nichts.
Daher sollte man m.E. eine nicht-lethale Distanzwaffe im Haus haben die einen Einbrecher nur kampfunfähig macht. z.B. ein Pfefferspray. Aber auch das, besagten Eibrecher im Wohnzimmer einnebeln, ist eben eine gefährliche KV wenn kein Angriff seinerseits vorliegt. Dann kann man nur hoffen dass der Richter dir gegenüber in Anbetracht der Gesamtumstände etwas Milde walten lässt. Aber besser als sich gar nicht zu wehren oder sich auf einen Nahkampf mit dem Einbrecher einzulassen um ihn festzuhalten bis die Polizei kommt.
Dass das eh nichts bringt liest man ja täglich in der Zeitung wenn von „bereits erheblich mit diesen Delikten in Erscheinung getretenen Tätern“ die Rede ist die „nach Abschluss der polizeilichen Massnahmen“ wieder frei gelassen werden.
Siehe auch: http://www.n-tv.de/ratgeber/Darf-man-Einbrecher-verpruegeln-article16333741.html