Freiheitsberaubung/Nötigung bei der DB AG

Es geht um folgenden Sachverhalt, den ich letzte Nacht mitbekommen und in der um um meine Meinung gebeten worde :

Ich war mal wieder mit einem Zug der DB AG unterwegs und dort gab es mal wieder allgemeines Chaos und Verspätungen ohne Ende. Das beste war aber, als der Zug an einem normalen Bahnhof hielt ein paar Minuten wartete und dann nach kurzer Zeit weiterfuhr ohne die Türen zu öffnen.- keinerlei Hinweis auf einen Türdefekt ! - Als der Zug anfuhr, zog eine Person die Notbremse und der Zug stoppte so einige Meter nach dem Bahnhof. Nach ein paar Minute kamen der Lokführer und der Zugbegleiter durch den Zug und wollten und wollten halt wissen was passiert sei. Die Person, die die Notbremse gezogen hatte, erklärte die Situation und das kam der Zugbegleiter auf die Idee den Bundesgrenzschutz zu rufen und die Personalien der Person zu notieren wegen unberechtigtem betätigen der Notbremse. Ich hab dem Zugbegleiter dann nur gesagt, dass sich die Bahn auch nicht korrekt verhalten hat und dass er halt auch noch Ärger bekommen würde (Freiheitsberaubung/Nötigung). Nach ein paar Minuten öffnete der Zugbegleiter dann komischerweise die Tür und ließ dann etwa 20 Leute aussteigen, die ja normalerweise eh an dem Bahnhof aussteigen wollten. Die Sache mit dem Bundesgrenzschutz schien auch auf einmal vergessen.

Mit welchen Konsequenzen hat diese Person zu rechnen, die die Notbremse gezogen hat ? In wie weit war denn meine Aussage zum Thema Freiheitsberaubung/Nötigung richtg ?

in diesem Sinne

Oliver

Es geht um folgenden Sachverhalt, den ich letzte Nacht
mitbekommen und in der um um meine Meinung gebeten worde :

Ich war mal wieder mit einem Zug der DB AG unterwegs und dort
gab es mal wieder allgemeines Chaos und Verspätungen ohne
Ende. Das beste war aber, als der Zug an einem normalen
Bahnhof hielt ein paar Minuten wartete und dann nach kurzer
Zeit weiterfuhr ohne die Türen zu öffnen.- keinerlei Hinweis
auf einen Türdefekt ! - Als der Zug anfuhr, zog eine Person
die Notbremse und der Zug stoppte so einige Meter nach dem
Bahnhof. Nach ein paar Minute kamen der Lokführer und der
Zugbegleiter durch den Zug und wollten und wollten halt wissen
was passiert sei. Die Person, die die Notbremse gezogen hatte,
erklärte die Situation und das kam der Zugbegleiter auf die
Idee den Bundesgrenzschutz zu rufen und die Personalien der
Person zu notieren wegen unberechtigtem betätigen der
Notbremse. Ich hab dem Zugbegleiter dann nur gesagt, dass sich
die Bahn auch nicht korrekt verhalten hat und dass er halt
auch noch Ärger bekommen würde (Freiheitsberaubung/Nötigung).
Nach ein paar Minuten öffnete der Zugbegleiter dann
komischerweise die Tür und ließ dann etwa 20 Leute aussteigen,
die ja normalerweise eh an dem Bahnhof aussteigen wollten. Die
Sache mit dem Bundesgrenzschutz schien auch auf einmal
vergessen.

Mit welchen Konsequenzen hat diese Person zu rechnen, die die
Notbremse gezogen hat ? In wie weit war denn meine Aussage zum
Thema Freiheitsberaubung/Nötigung richtg ?

Überhaupt nicht
Weil Straftaten nur „absichtlich“ begangen werden können.
Fahrlässige Begehung ist da nicht möglich 239 240 StGB

Notbremse … kann Ärger bedeuten

Jakob

in diesem Sinne

Oliver

In der Bedeutung des Wortes liegt ja schon der Sinn :
Bremse in der Not !

Türen öffnen sich nicht,also kann der Verdacht
nahe liegen, dass eine Not besteht. Dieser
Verdacht kann sein : Feuer im Zug, daher Türen
defekt.
Logik also : raus aus dem Zug !

Strafbar kann ein Verhalten auch sein durch „unterlassen“,
siehe bsplw. Unterhaltsrecht. Es muss nicht immer eine
Handlung vorliegen,die zu einer Strafbarkeit führt.
Freiheitsberaubung sehe ich nicht, da Vosatz dazu
fehlt.

Aber eine Not - Lage, in der auch ich " bremsen " und
raus wollte, erkenne ich auch.

Not

Aber eine Not - Lage, in der auch ich " bremsen " und
raus wollte, erkenne ich auch.

Die S8 aus Neuss Richtung Düsseldorf hält relativ oft aufgrund von Verspätungen nicht am Haltepunkt Bilk S-Bahnhof, obwohl es eigentlich ein planmäßiger Halt wäre. Soll der aussteigewillige Fahrgast einfach mal die Notbremse ziehen?

„Ich will raus, weil ich ausseigen möchte“ ist mit Sicherheit kein Grund, die Notbremse zu ziehen.

Um mal einen kleinen Schlenker zu machen: Der Begriff Notwehr ist m.W. auch relativ eng definiert oder darf ich einem Fahrgast im Bus in die Fresse hauen, weil der mich nicht zur Tür durchläßt?

Gruß,
Christian

Ich arbeite bei der Bahn, wenn sich die Türen nicht öffnen lassen (alle Türen!) dann sind die nicht kaputt sondern noch abgesperrt. In den neuen Zügen sind ab Werk entsprechende Abschließvorrichtungen die auch bei stehendem Wagen wirken eingebaut, bei älteren Wagen werden diese nachgerüstet. Das ganze ist gesetzliche Vorschrift geworden.

Die Frage: War es ein fahrplanmäßiger Halt? Dann hat man einfach vergessen aufzusperren… kommt vor, auch ein Mensch macht Fehler. War es ein Halt der hier nicht vorgesehen ist? Dann hat man richtig gehandelt, sonst steigt wieder ein Depp am falschen Bahnhof aus und beschwert sich hinterher.

Freiheitsberaubung und Nötigung ist dies in der Regel nicht. Es gibt Ausnahmen, als z.B. ein ICE in Berlin nur wenige hundert Meter hinter einem Bahnhof liegen blieb und man den Fahrgästen über 4 Stunden den Ausstieg verweigerte mit Hinweis auf Verletzungsgefahr (Stolpern und Fuß gebrochen bist zu von anderem Zug überrollt). Daraufhin haben einige Fahrgäste geklagt und Recht bekommen, da die Bahn innerhalb von 4 Stunden hätte eine Ausstiegsmöglichkeit schaffen müssen (Notfalllok die den Zug an den Bahnhof zurück schiebt, oder BGS Beamte welche die Fahrgäste über die Schienen begleiten). Wenn es sich aber nur um einen kurzen Halt von wenigen Minuten handelt ist es das Recht und die Pflicht der Bahn…

Das ziehen der Notbremse ist in jedem Fall (ausser dem Notfall!) verboten - ist übrigens auch gesetzlich geregelt.

Um mal einen kleinen Schlenker zu machen: Der Begriff Notwehr
ist m.W. auch relativ eng definiert oder darf ich einem
Fahrgast im Bus in die Fresse hauen, weil der mich nicht zur
Tür durchläßt?

Gruß,
Christian

Unter gewissen Umständen schon…
Solange der Schlag ins Gesicht in der bestimmten Situation zur sofortigen Beendigung der Zwangslage führt, und diese Handlung auch noch das mildeste aller gleichwirksamen Mittel ist, könnte der Schlag ins Gesicht durch Notwehr gedeckt sein.
Das die eventuelle Verletzung nicht im Verhältnis zu deiner eingeschränkten Freiheit steht, ist unbeachtlich…

Gruß
Jan

@harald_und_eddy
Oh ein Experte zu diesem Thema : Ja, es handelt sich dabei um einen regulären Bahnhof – er hat ja auch angehalten, aber die Türen nicht geöffnet. Die Türen waren soweit in Ordnung, denn zuvor hatte er bereits an anderen Bahnhöfen Halt gemacht und die Türen mal auf der einen bzw. auf der anderen Seite geöffnet – meine Fahrt mit den RE (Doppelstockwagen) dauerte zu diesem Zeitpunkt schon 45 min ! Der Lokführer hat kurz vor jedem Bahnhof bekannt gegeben auf welcher Seite der Austieg ist ! Wenn es wirklich eine Türstörung gewesen wäre, dann hätte er es doch zumindestens sagen können – aber Bahn und deren Informationspolitik eh eh wieder was anderes !

Na ja das war ja nicht das erste Mal, dass die Lokführer an diesem Bahnhof geschlafen haben, denn mir persönlich ist es auch schon mehrfach passiert dass er einfach ohne die Türen zu öffnen weitergefahren ist.

Der Zeitpunkt war kurz um Mitternacht und der nächste Bahnhof ist mit diesem Zug 10 min Fahrzeit (in S-Bahn-Minuten etwa 20 min) ! Also wäre es Glücksache gewesen wie man hätte um diese Zeit nach Hause gekommen wäre !

In dem Zugabteil wo ich aussteigen wollte befanden sich noch 5 andere Personen, die ebenfalls aussteigen wollten – insgesamt in dem ganzen Zug ca. 20 ! Ich denke, dass dies genug Zeugen sind…

Weil Straftaten nur „absichtlich“ begangen werden können.
Fahrlässige Begehung ist da nicht möglich 239 240 StGB

Unsinn. Die wenigsten Straftatbestände müssen absichtlich erfüllt werden, meistens reicht schon Eventualvorsatz, manchmal auch dolus directus 2. Grades.

Levay

3 Like

Um mal einen kleinen Schlenker zu machen: Der Begriff Notwehr
ist m.W. auch relativ eng definiert oder darf ich einem
Fahrgast im Bus in die Fresse hauen, weil der mich nicht zur
Tür durchläßt?

Jein. Das ist durchaus möglich. Jedenfalls ist Notwehr in einer Hinsicht ganz un gar nicht „eng definiert“: Es findet nämlich grundsätzlich keine Abwägung statt zwischen dem Rechtsgut, dass du verletzt, und dem, das bei dir verletzt wird.

Levay

Um mal einen kleinen Schlenker zu machen: Der Begriff Notwehr
ist m.W. auch relativ eng definiert oder darf ich einem
Fahrgast im Bus in die Fresse hauen, weil der mich nicht zur
Tür durchläßt?

Jein. Das ist durchaus möglich.

Ohne hier wieder eine endlose Diskussion anzetteln zu wollen: Ich meinte den häufigen Fall, daß man einfach an den Leuten icht vorbeikommt, also keine absichtliche Handlung desjenigen, dem ich in meiner „Not“ einen einen Hieb versetze.

Jedenfalls ist Notwehr in
einer Hinsicht ganz un gar nicht „eng definiert“: Es findet
nämlich grundsätzlich keine Abwägung statt zwischen dem
Rechtsgut, dass du verletzt, und dem, das bei dir verletzt
wird.

Wie dem auch sei: Ich erinnere mich noch an das Wort „erforderlich“ im Zusammenhang mit Notwehr und es ist absolut nicht erforderlich, eine strafbewehrte Betriebsstörung nebst Unannehmlichkeiten für hunderte von Menschen herbeizuführen, nur weil man sich über ine kaputte Tür ärgert und keinen Bock hat, die Strecke zwischen zwei Haltepunkten zurückzulegen.

Gruß,
Christian

Um mal einen kleinen Schlenker zu machen: Der Begriff Notwehr
ist m.W. auch relativ eng definiert oder darf ich einem
Fahrgast im Bus in die Fresse hauen, weil der mich nicht zur
Tür durchläßt?

Gruß,
Christian

Unter gewissen Umständen schon…
Solange der Schlag ins Gesicht in der bestimmten Situation zur
sofortigen Beendigung der Zwangslage führt, und diese Handlung
auch noch das mildeste aller gleichwirksamen Mittel ist,
könnte der Schlag ins Gesicht durch Notwehr gedeckt sein.

Siehe Antwort an Levay.

C.

Oh ein Experte zu diesem Thema : Ja, es handelt sich dabei um
einen regulären Bahnhof – er hat ja auch angehalten, aber die
Türen nicht geöffnet. Die Türen waren soweit in Ordnung, denn
zuvor hatte er bereits an anderen Bahnhöfen Halt gemacht und
die Türen mal auf der einen bzw. auf der anderen Seite
geöffnet – meine Fahrt mit den RE (Doppelstockwagen) dauerte
zu diesem Zeitpunkt schon 45 min ! Der Lokführer hat kurz vor
jedem Bahnhof bekannt gegeben auf welcher Seite der Austieg
ist ! Wenn es wirklich eine Türstörung gewesen wäre, dann
hätte er es doch zumindestens sagen können – aber Bahn und
deren Informationspolitik eh eh wieder was anderes !

Na ja das war ja nicht das erste Mal, dass die Lokführer an
diesem Bahnhof geschlafen haben, denn mir persönlich ist es
auch schon mehrfach passiert dass er einfach ohne die Türen zu
öffnen weitergefahren ist.

Man muß da weiter differenzieren. Es gibt mittlerweile recht kleinliche Vorschriften vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Es kann natürlich zum einen eine Störung in der Türverschlußanlage („TB0“ nennt sich das - TürBlockierung bei 0 Geschwindigkeit) gegeben haben - der Lokführer hat also seinen Hebel umgelegt, aber die Türen blieben verschlossen.
Zum anderen kann der Zug z.B. am falschen Bahnsteig gehalten haben. Das ist so eine Geschichte über Wunderwerke der deutschen Industrie, das man Wagen baut die unten noch eine Treppenstufe ausklappen - welche sich an bestimmten Bahnsteigsformen verkeilt. Dann kriegt man hinterher die Tür nicht mehr zu… da hat das EBA beschlossen das die Türen in dem Fall überhaupt nicht geöffnet werden dürfen, nur im Notfall.

Der Zeitpunkt war kurz um Mitternacht und der nächste Bahnhof
ist mit diesem Zug 10 min Fahrzeit (in S-Bahn-Minuten etwa 20
min) ! Also wäre es Glücksache gewesen wie man hätte um diese
Zeit nach Hause gekommen wäre !

Ist die Frage wann ein Gegenzug verkehrt. Ist die Wartezeit unzumutbar sollte man sich von einem Servicebeamten eine Bestätigung schreiben lassen, dieser sagt einem dann auch wie es weitergeht. Meistens darf man sich ein Taxi auf Bahnkosten nehmen.

Hallo Oliver,

was du da ansprichst,sind Probleme mit einer bestimmten Art von Türblockierung,die die DB AG zur Zeit nachrüstet.
Hierbei bleibt trotz Stillstand des Zuges noch „Schließdruck“ von 10 Bar auf der Türschließeinrichtung.

Dieser Umstand ist den „Führungs-Etagen“ der DB AG sehr wohl bekannt nur „scheut“ man die neuerlichen Kosten für Umrüstung und Ersatzfahrzeuggestellung.
Solange allerdings die „Notentriegelung“ der Tür noch finktioniert,kann man nicht von „Freiheitsberaubung“ reden,da diese einem ja noch das Verlassen des Zuges ermöglicht.

Zur Frage der Benutzung der Notbremse:
Hier käme es auf die Umstände an…
Rollt der Zug gerade an und befindet sich noch am Bahnsteig,dürfte kaum ein Mißbrauch vorliegen.
Insbesondere wenn es der letzte Zug um Mitternacht ist und man sonst nicht mehr nach Hause kommt.
Da es bei euch ja öfters vorkommt,tut euch zusammen und schreibt als Kunden Beschwerdebriefe
an Hr.Mehrdorn…

mfg
Frank

Weil Straftaten nur „absichtlich“ begangen werden können.
Fahrlässige Begehung ist da nicht möglich 239 240 StGB

Lieber Levay
es gibt drei Stufen von Fahrlässigkeit
unbewusste: Der Täter ahnt nichts davon daß er eine Gefahrenlage schafft
bewuste : Der Täter weiß es, hofft es passiert nix!
und den bedingten Vorsatz : Täter weis es. Dem Täter ist der mögliche Schaden egal. „billigendes Inkaufnehmen“

wenn Du Dich als Fachmann darstellen willst, ist dies wiedereinmal misslungen, es wird nur bei völlig unbedarften gelingen.

Bei mir bist Du wieder eine Stufe tiefer gerutscht.

Jakob

Eins hat der liebe Gott nicht gut gemacht. Allen Dingen hat er
Grenzen gesetzt - nur nicht der Dummheit.
Konrad Adenauer

Unsinn. Die wenigsten Straftatbestände müssen absichtlich
erfüllt werden, meistens reicht schon Eventualvorsatz,
manchmal auch dolus directus 2. Grades.

Levay

@ Frank
Du kennst doch die Leute, die trommeln gegen Tür obwohl es nichts bringt ! Leider stand ich nicht in Reichweite der Tür, sonst hätte ich wohl so gemacht. Es reagierte leider auch keiner auf die Zurufe den roten Knopf zu drücken – in dem Wagen wo ich war, war das Glas für die Türentriegelung eh schon beschädigt ! Diese Lösung wäre auch schneller und einfacher gewesen. Zum Thema Umstand klar geregelt, denn der Zug rollte an und beim halten des Zuges war der letzte Waggon noch am Bahnsteig –zwar im gesperrten Bereich wo man normalerweise nichts zu suchen hat, aber sicherer Bereich. Der Witz aber war, dass der Zugbegleiter uns hinterher an der Stelle aus dem Zug gelassen hat, der schon im Gleis stand, d.h. man mußte etwa 50 cm runterbringen - anstatt eine Ansage zu machen und die Leute in den letzten Wagen zu rufen und dann sicher auf den Bahnsteig zu lassen. Leider war es zu dunkel, sonst hätte ich noch ein paar Fotos zur Beweissicherung gemacht.

Ohne hier wieder eine endlose Diskussion anzetteln zu wollen:
Ich meinte den häufigen Fall, daß man einfach an den Leuten
nicht vorbeikommt, also keine absichtliche Handlung desjenigen,
dem ich in meiner „Not“ einen einen Hieb versetze.

Im Gegensatz zu dem, was Jakob geschrieben hat (und was irgendwie wieder gelöscht wurde), habe ich mich zu der Frage, ob hier eine notwehrfähige Situation vorliegt, noch gar nicht geäußert. So, wie du es hier beschreibst, ist aber natürlich keine Notwehrlage gegeben.

Wie dem auch sei: Ich erinnere mich noch an das Wort
„erforderlich“ im Zusammenhang mit Notwehr und es ist absolut
nicht erforderlich, eine strafbewehrte Betriebsstörung nebst
Unannehmlichkeiten für hunderte von Menschen herbeizuführen,
nur weil man sich über ine kaputte Tür ärgert und keinen Bock
hat, die Strecke zwischen zwei Haltepunkten zurückzulegen.

Ich glaube zwar nicht, dass die Notbremse zu ziehen hier durch Notwehr oder ähnliche Rechtfertigungsgründe gedeckt wäre (also, lieber Jakob, erspare mir Antworten, und lass mich lieber mit exc reden :wink:) Aber deine Argumentation ist falsch:

  1. Die Frage nach der Rechtfertigung durch Notwehr stellt sich ja immer nur bei „strafbewehrten“ Taten. Wenn eine Tat gar nicht strafbar (oder ordnungswidrig) ist, muss man auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein, sie zu begehen.

  2. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich nur hinsichtlich der Frage, ob die Notwehrhandlung das relativ mildeste Mittel zur sicheren Abwehr des Angriffs darstellt. So ist etwa nicht erforderlich, einen Räuber durch gezielte Schüsse mit einer Pistole auszuschalten, wenn man auf Grund körperlicher Überlegenheit durchaus auch in der Lage wäre, ihn mit den bloßen Fäusten schachmatt zu setzen. Das ist aber strikt zu trennen von der Frage, ob angegriffenes und bedrohtes Rechtsgut gegeneinander abzuwägen sind, und hier gilt im Grundsatz: nein! Man kann auch einen Dieb gefährlich körperlich veletzen, wenn dies der einzige sichere Weg ist, den Diebstahl zu verhindern. Dass die gefährliche Verletzung dabei das an sich höherwertige Gut der körperlichen Unversehrtheit betrifft, der Dieb selbst aber nur Eigentum gefährdet, spielt im Rahmen von § 32 StGB (grundsätzlich) keine Rolle.

Levay

2 Like

Blödsinn!
Lieber Jakob,

bedingten Vorsatz als eine Form von Fahrlässigkeit zu bezeichnen, ist schon ein starkes Stück :smile: Ich höre langsam auf, dich ernst zu nehmen. In Wirklichkeit ist es gerade ein Klassiker, bewusste Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz abzugrenzen. Vorsatz ist niemals dasselbe wie Fahrlässigkeit.

Falls dich die Wahrheit interessiert, wirst du im Internet sehr schnell fündig. Die drei VORSATZformen findest du z.B. hier erklärt:

http://www.hochschulstellenmarkt.de/info/v/vo/vorsat…

Vorsatz mit Absicht gleichzusetzen, ist ein typischer Anfängerfehler. Sorry, aber anders kann man es nicht nennen.

Levay

5 Like

PS
Hier, damit du nicht extra auf den Link klicken musst:

Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.

Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“. Abzugrenzen ist er von der bewußten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.

1 Like
  1. Die Frage nach der Rechtfertigung durch Notwehr stellt sich
    ja immer nur bei „strafbewehrten“ Taten. Wenn eine Tat gar
    nicht strafbar (oder ordnungswidrig) ist, muss man auch nicht
    durch Notwehr gerechtfertigt sein, sie zu begehen.

Richtig, aber der Mißbrauch der Notbremse ist strafbar (§ 145 (1) StGB)

  1. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich nur hinsichtlich
    der Frage, ob die Notwehrhandlung das relativ mildeste Mittel
    zur sicheren Abwehr des Angriffs darstellt. So ist etwa nicht
    erforderlich, einen Räuber durch gezielte Schüsse mit einer
    Pistole auszuschalten, wenn man auf Grund körperlicher
    Überlegenheit durchaus auch in der Lage wäre, ihn mit den
    bloßen Fäusten schachmatt zu setzen.

Da sind wir durchaus einer Meinung. Was m.E. offen ist, ist die Frage, ob es gerechtfertigt ist, eine Straftat zu begehen, nur weil die Tür nicht aufgeht, wobei dieses wiederum m.E. mit Freiheitsberaubung oder Nötigung nichts zu tun hat, sondern lediglich eine alltägliche Unannehmlichkeit darstellt.

Gruß,
Christian

Und warum unterstellt er der Bahn dann sowas???

lass man gut sein

jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]