Für die Gesundheit vom Einbrecher verantwortlich ?

Hallo Forum,

der liebe A möchte sein Haus vor Einbrechern schützen und plant zu diesem Zweck die Installation von Stromfallen mit 380V. D.h. der Einbrecher erhält bei Berührung dieser Fallen ordentlich „eine gewischt“. Dass 380V im Extremfall zum Ableben des Einbrechers führen könnten, dürfte klar sein… Der liebe A würde auch an jegliche Öffnung (Fenster, Türen) ein grosses Schild mit Hinweisen, dass Stromfallen gestellt sind, anbringen. Eventuell auch mehrsprachige Bandansagen… :wink:. Letzeres wäre lt. einer Firma die Einbruchmeldeanlagen herstellt unter Einbindung der bereits vorhandenen Alarmanlage technisch möglich.

Spricht irgendetwas dagegen, dass A sein Haus auf diese Art und Weise schützt? A hat nämlich keine Lust eventuell wegen fahrlässiger Tötung belangt zu werden…

Gruss irgendwieundsowieso

PS: die Frage ist ernst gemeint!

http://www.studkom.de/stgb/at/13-37/antiznw.shtml

@Levay,

danke für die Turbo-Antwort…allerdings…wenn man mit Juristendeutsch nicht täglich Kontakt hat, muss man manchen Satz zweimal (oder dreimal) lesen…

Was bedeutet nun der Satz: „Allerdings gehen alle Nachteile dieser Anlage zu Lasten des Verwenders.“… Ist der liebe A demnach für die Erhaltung der Gesundheit des Einbrechers verantwortlich? Darf der Einbrecher nur mit 24V „gestreichelt“ werden? Falls ja, welche Alternativen gibt es sonst, wie A sein Eigentum w-i-r-k-s-a-m schützen kann?

Danke,
irgendwieundsowieso

Die Aussage lautet im Grunde genommen so:

Wenn die Selbstschussanlage das tut, was auch die Person in der Notwehrsituation selbst hätte tun dürfen, dann ist jedenfalls rechtlich alles in Ordnung. Richtet die Selbstschussanlage aber einen darüber hinaus gehenden Schaden an, scheidet Notwehr aus. Der Fall wird also behandelt, als habe der Mensch selbst geschossen.

Das Problem an den Selbstschussanlagen ist, dass sie eben nicht so fein differenzieren können wie Menschen. Aus moralischer Sicht sind sie sowieso problematisch, sehr sogar, aber darüber hinaus eben auch rechtlich. Es kann mannigfaltige Gründe dafür geben, warum man den Schuss als nicht durch Notwehr gedeckt ansehen muss, das sollte man nicht unterschätzen! Selbstschussanlagen können also vielfältig schlimme Konsequenzen haben, sowohl für die Opfer als auch für die Betreiber (=Täter, und das kann bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe für Mord gehen).

Im Grunde gilt für deine Frage nichts anderes als für Selbstschussanlagen. Man kann also nur dringendst davon abraten.

Das ist übrigens auch nur die strafrechtliche Beurteilung. Verwaltungsrechtlich wird es dazu auch einiges zu sagen geben. Ich denke, solche Anlagen könnten ein Verstoß gegen die sog. öffentliche Sicherheit sein (wozu auch Individualrechtsgüter gehören).

Kurz und gut: Finger weg davon!

2 Like

@levay

danke für die Erläuterungen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist das Problem die Dosierbarkeit.
Frage: Wenn A die erstauszulösenden Stromfallen tatsächlich nur mit 24V ausführt (und die folgenden Fallen mit grösserer Voltzahl), würde dies den Sachverhalt ändern? A hat sicher nichts dagegen, dem Einbrecher eine ausreichende (wieviele?) Anzahl an Warnungen zu verabreichen.

Danke,
irgendwieundsowieso

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist das Problem die
Dosierbarkeit.

Nein, das Problem liegt im nicht vorhersehbaren Sachverhalt. Die Anlage prüft ja nicht die Notwehrsituation.

Frage: Wenn A die erstauszulösenden Stromfallen tatsächlich
nur mit 24V ausführt (und die folgenden Fallen mit grösserer
Voltzahl), würde dies den Sachverhalt ändern? A hat sicher
nichts dagegen, dem Einbrecher eine ausreichende (wieviele?)
Anzahl an Warnungen zu verabreichen.

Der Punkt ist der, dass es sich ja z.B. gar nicht um einen rechtswidrigen Einbruch handeln muss. Das Leben schreibt viele Geschichten, die sich niemand ausdenken würde. Es könnte sich z.B. um einen spontanen Feuerwehreinsatz handeln. Die Feuerwehr kommt und wird erschossen - na prima!

Hi,

Es könnte sich
z.B. um einen Feuerwehreinsatz handeln. Die
Feuerwehr kommt und wird erschossen - na prima!

Das Beispiel Feuerwehr, die eine Wohnung auch ohne richterlichen Beschluß und ohne Zustimmung des Bewohners betreten darf (sofern es notwendig ist), kam mir auch in den Sinn.
Daran anschließend kam mir aber ein zweiter Gedanke:
Die Bauordnungen schreiben vor, daß Gebäude so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, daß wirksame Löscharbeiten möglich sind. Eine solche „Einbrecherfalle“ würde aber wirksame Löscharbeiten unmöglich machen. Könnte man deshalb nicht sagen, daß eine solche Anlage bauordnungsrechtlich unzulässig wäre?

Gruß Stefan

Der verwaltungs-, z.B. (bau)ordnungsrechtliche, Aspekt ist auf keinen Fall zu vernachlässigen, nur weiß ich dazu jetzt auch nichts weiter. Strafrechtlich ist das jedenfalls schon mal sehr problematisch.

1 Like

Hallo,

Der Punkt ist der, dass es sich ja z.B. gar nicht um einen
rechtswidrigen Einbruch handeln muss. Das Leben schreibt viele
Geschichten, die sich niemand ausdenken würde. Es könnte sich
z.B. um einen spontanen Feuerwehreinsatz handeln. Die
Feuerwehr kommt und wird erschossen - na prima!

…oder ein 8jähriger Bengel ausländischer Herkunft, sagen wir Kind eines Urlaubers aus Frankreich, der das deutsche Warnschild nicht lesen kann, steigt ein, aus Neugierde und Anbenteuerlust, und das Kinderherz hört beim 24-Volt-Stoß auf zu schlagen.

Gruß, Bernd

Hmm … die Frage ist
Hallo irgendwieundsowieso,

irgendwie stellt sich mir die Frage - willst du dein Eigentum schützen oder jemanden töten???

Schon allein der Gedanke daran …

Wenn das, was du vor Diebstahl sichern willst, so wertvoll ist - dann solltest du an anderen Sicherheitskonzepte arbeiten und sie dir auch leisten können.

Sorry - aber dieser Gedanke schoss mir gerade so in den Kopf.

LG MrMOON

typisch deutschland …

und wenn der ausländisch stämmige einbrecher das „warnschild“ (auf deutsch) vor dem hund nicht lesen kann bin ich dann auch dafür haftbar?

wieso muss man sich eigentlich gegen alle möglichen (noch so dummen) eventualitäten absichern? da lob ich mir doch manchmal das amerikanische system. da könnte der betreiber einer solchen anlage evtl sogar noch auf schadenersatz pochen, wenn es zu beschädigungen durch den täter kommt …

1 Like

Hallo Forum,

der liebe A möchte sein Haus vor Einbrechern schützen und
plant zu diesem Zweck die Installation von Stromfallen mit
380V. D.h. der Einbrecher erhält bei Berührung dieser Fallen
ordentlich „eine gewischt“. Dass 380V im Extremfall zum
Ableben des Einbrechers führen könnten, dürfte klar sein…

„Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wer 230V (wo Du 380V herbekommen willst, ist mir ein Rätsel) so installiert, wie beschrieben, verstößt auf jeden Fall gegen die VDE Vorschriften, die als anerkannte Regeln der Technik gelten.

Wichtig:
Alleine die Gefährdung ist schon strafbar, nicht erst die Körperverletzung oder Tötung bei Berührung durch einen Unbefugten.
Zudem ist die Verhälnismäßigkeit der Mittel meiens Erachtens absolut nicht gegeben.

Was spricht gegen einen Weidezaun?

und wenn der ausländisch stämmige einbrecher das „warnschild“
(auf deutsch) vor dem hund nicht lesen kann bin ich dann auch
dafür haftbar?

Das auf einem fremden, eingefriedetem Grundstück ein Hund herum läuft, das sollte jeder Mensch wissen.
Dass an Fenstern eine tödliche Spannung anliegt nicht.

wieso muss man sich eigentlich gegen alle möglichen (noch so
dummen) eventualitäten absichern?

Wer Anlagen errichtet, die tödlich wirken (können), muss das halt. Und das finde ich auch richtig so.

da lob ich mir doch manchmal
das amerikanische system. da könnte der betreiber einer
solchen anlage evtl sogar noch auf schadenersatz pochen, wenn
es zu beschädigungen durch den täter kommt …

Ich denke, da denkst Du falsch.
Gab es da nicht Urteile mit Einbrechern, die irgendwie gestürzt waren und wo der Eigentümer wegen einer ihm bekannten aber sonst nicht gesicherten Baugrube ganz mächtig latzen durfte?

und wenn der ausländisch stämmige einbrecher das „warnschild“
(auf deutsch) vor dem hund nicht lesen kann bin ich dann auch
dafür haftbar?

Das auf einem fremden, eingefriedetem Grundstück ein Hund
herum läuft, das sollte jeder Mensch wissen.
Dass an Fenstern eine tödliche Spannung anliegt nicht.

durch das schild wissen sie es ja aber auch
kann ich was dafür, wenn in deutschland einer mein deutsches warnschild nicht lesen kann? da würde mich das beispiel mit dem französischem kind nicht tangieren. demnächst muss ich noch schilder mit chinesischen schriftzeichen aufstellen oder was?

wieso muss man sich eigentlich gegen alle möglichen (noch so
dummen) eventualitäten absichern?

Wer Anlagen errichtet, die tödlich wirken (können), muss das
halt. Und das finde ich auch richtig so.

du ja, ich nicht. niemand hat auf meinem grund und boden was zu suchen (erst recht nicht unbefugt)
wenn er sich dabei verletzt ist das halt PP - persönliches pech

da lob ich mir doch manchmal
das amerikanische system. da könnte der betreiber einer
solchen anlage evtl sogar noch auf schadenersatz pochen, wenn
es zu beschädigungen durch den täter kommt …

Ich denke, da denkst Du falsch.
Gab es da nicht Urteile mit Einbrechern, die irgendwie
gestürzt waren und wo der Eigentümer wegen einer ihm bekannten
aber sonst nicht gesicherten Baugrube ganz mächtig latzen
durfte?

da gibt es wahrscheinlich solche und solche urteile. in deutschland ist aber ein zivilrechtlicher anspruch aus sicht des betreibers einer solche anlage wohl eher unwahrscheinlich da er wohl eher damit rechnen muss eben genau dafür belangt zu werden

Dieser Einwand würde mich auch interessieren.
Hunde dürfen sich sicher frei auf privatem Terrain bewegen, wenn die Umfriedung des Grundstücks sicherstellt, dass der Hund das Gelände nicht verlassen kann. Wozu manche Hunde in der Lage sind kann man der be"bild"erten Presse entnehmen. Gehen wir davon aus, dass ein Einbrecher nun Bekannschaft mit diesem Tier gemacht hat und dies für ihn denkbar schlecht ausging… Ist der Hundebesitzer dann haftbar?
Jetzt könnte man weiter argumentieren, dass es relativ unwahrscheinlich ist, dass der Einbrecher von einem einzelnen Hund getötet wird und der Hundebesitzer daher nicht haftbar gemacht werden kann… Stellen wir mal den Fall in den Raum, dass der Hundebesitzer 10 Pitbulls hält. D.h. der Einbrecher mit grosser Sicherheit keine Chance hat… ist dieser Hundebesitzer juristisch anders zu behandeln wie der Besitzer eines Hundes ?

Falls der Besitzer der 10 Hunde für den Tod des Einbrechers auch nicht juristisch zu Verantwortung gezogen werden kann, tue ich mich schwer damit eine Anlage mit Stromfallen (stufenweise z.B. 24V, 40V,100V,220V,380V) den 10 Pitbulls nicht gleichzusetzen…

Gruss,
irgendwieundsowieso

1 Like

Dass an Fenstern eine tödliche Spannung anliegt nicht.

Dass hat so niemand hier behauptet. Alle Fallen des A sind IM Haus.
Gruss irgendwieundsowieso

„wo Du 380V herbekommen willst, ist mir ein Rätsel“
Hat der A sich in den Keller legen lassen für die Maschinen seiner Hobbywerkstatt.
Danke für den Hinweis. Aus welchem Gesetz? hast Du zitiert?

Gruss,irgendwieundsowieso

Danke für den Hinweis. Aus welchem Gesetz? hast Du zitiert?

Aus dem Strafgesetzbuch: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__319.html

Hallo,

das Thema hatten wir vor kurzem schon einmal. Guckst du hier:
/t/fallen-im-haus/5755677

Gruss

Iru

Keiner mehr eine Idee???
.