Ganz dumme Frage zu Piraten und Bundesmarine

… da ist ja der Streit, ob die Bundeswehr gegen Piraten eingesetzt werden darf, um Handelsschiffe zu schützen. Darf man nicht, da dafür laut Verfassung die Polizei zuständig ist.
Unabhängig von der Machbarkeit eines sinnvollen Schutzes die dumme Frage: Wenn (theoretisch) eine Fregatte von Piraten angegriffen wird, müssen die dann erst die Polizei rufen?

Ironiegruss
Laika

Hahe, Du hast den Zuständigkeitsdschungel immer noch nicht ganz durchblickt. Theoretisch müsste die Besatzung die Polizei rufen, wenn sie innerhalb duetscher Hoheitsgewässer von Piraten angegriffen würde. In internationalen Gewässern steht ihr ein Selbstverteidigungsrecht nach internationalem Seerecht zu. In Gewässern befreundeter Nationen müsste sie die nächste deutsche Botschaft rufen, die ihrerseits je nach nationalen Regelungen die dortige Polizei oder Marine ruft. Sollte eine deutsche Fregatte jedoch in Gewässern unter UNO-Kontrolle von Piraten angegriffen werden, so kann sie eigentlich nur die Flagge streichen. Denn die UNO unterhält keine Polizei und die nationale Polizei ist nicht zuständig. Andererseits, man kann immer behaupten, es hätte nicht nach Piraten sondern nach Terroristen ausgesehen, den Knopf drücken und sich später entschuldigen.

Gruß
Peter B.

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Hallo Laika,

in diesem Fall greift immer noch das Recht auf Selbstverteidigung, von daher wäre es kein Problem wenn die Fregatte die Piraten mit Mann und Maus versenkt. Da spielt es für mich keine Rolle wo auf dem Ozean ich mich befinde.

Aber davon mal abgesehen: Wäre ich Kommandant eines Kriegsschiffes würde ich im Fall das Piraten mein Schiff angreifen immer zurück schießen und zwar mit dem einzigen Ziel die Piraten zu töten. Man sollte nämlich auch mal darüber nachdenken was die Piraten mit einem Kriegsschiff in ihren Händen so alles anstellen könnten.

Aber am Ende hat der Kommandant natürlich eh die Arschkarte gezogen. Wie hieß es noch mal so schön und richtig wenn wir damals auf Wache waren: Mit einem Bein im Grab und mit dem anderen im Gefängnis.

Gruß
Michael

Unsinn!
Auf einem deutschen Kriegsschiff gilt gemäß dem internationalen Seerechtsübereinkommen deutsches Recht!
Bei einem Angriff auf ein deutsches Kriegsschiff - egal wo - kommen alle Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gemäß dem unmittelbaren Zwanggesetz der Bundeswehr (UZwGBw) gemäß der Verhältnismäßigkeit zum Tragen.
Also im Zweifelsfall heißt das für das Bordgeschütz, 76mm auf erkanntes Ziel feuer frei bis der Angriff beendet wurde.

Gruß Andreas

Auf einem deutschen Kriegsschiff gilt gemäß dem
internationalen Seerechtsübereinkommen deutsches Recht!
Bei einem Angriff auf ein deutsches Kriegsschiff - egal wo -
kommen alle Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gemäß dem
unmittelbaren Zwanggesetz der Bundeswehr (UZwGBw) gemäß der
Verhältnismäßigkeit zum Tragen.

Nur liegt das Ziel, solange die Piraten nicht an Bord sind, ja nicht im Geltungsbereich deutschen Rechtes.
Außerhalb des eigenen Schiffes gilt, wenn ich das richtig verstanden habe nur internationales Seerecht.

Also im Zweifelsfall heißt das für das Bordgeschütz, 76mm auf
erkanntes Ziel feuer frei bis der Angriff beendet wurde.

Und das ist glaube ich nach internationalem Seerecht völlig legitim, dazu braucht’s kein UZwGBw.

Gruß
Werner

Hallo,
wenn ich die Experten, die sich dazu in den Medien geäußert haben, richtig verstanden habe ist nach internationalem Recht eigentlich alles klar und die Deutsche Marine ist danach nicht nur berechtigt sondern eigentlich sogar verpflichtet gegen Piraten vorzugehen.

Das Problem wird dann innenpolitisch aufgeschäumt weil die Regierung das überhaupt nicht will. Wenn der Wille da Wäre, dann gäbe es auch sicher praktikable Wege gefangen genommene Piraten rechtstaatlich zu behandeln.

Gruß
Werner


Hier wird nicht von einem Angriff auf ein deutsches Kriegsschiff ausgegangen sondern von einem Angriff auf ein ziviles Schiff (Handel, Touristik) welches das Kriegsschiff „beschützen“ soll. Wie sieht die Lage hier aus?
Gruss Christian

???

Hier wird nicht von einem Angriff auf ein deutsches
Kriegsschiff ausgegangen

Doch, genau das:

Unabhängig von der Machbarkeit eines sinnvollen Schutzes die
dumme Frage: Wenn (theoretisch) eine Fregatte von Piraten
angegriffen wird, müssen die dann erst die Polizei rufen?

Nur liegt das Ziel, solange die Piraten nicht an Bord sind, ja
nicht im Geltungsbereich deutschen Rechtes.

Das ist auch unerheblich, weil die Maßgeblichen Handlungen nach UZwGBw auf dem deutschen Schiff vorgenommen werden.
Und selbst wenn die Selbstverteidigung in einem Küstenmeer stattfinden verliert ein Kriegsschiff dadurch nicht seine Immunität, es darf höchstes aus dem Küstenmeer verwiesen werden.

Und das ist glaube ich nach internationalem Seerecht völlig
legitim, dazu braucht’s kein UZwGBw.

Ist ein etwas schwierigeres Thema. Das Seerechtsübereinkommen ist zwar durch BGBl. 1994 II S. 1798 Bundesrecht, allerdings ist es schwierig mehr als „internationale Spielregeln“ im Umgang mit Piraterie daraus ableiten zu können. Was unmittelbaren Zwang und den Einsatz militärischer Mittel angeht ist im SÜ an sich keine Regelung getroffen, das kann an sich nur durch jeweiliges nationales Recht passieren.
Ein „Recht auf Selbstverteidigung“ kennt das SÜ übrigens nicht, denn es verweißt grundsätzlich auf nationales recht des Flaggenstaates eines (Kriegs-)Schiffes.

Gruß Andreas

Hallo,
hier steht etwas dazu, was die Situation recht gut beschreibt:
http://www.focus.de/politik/ausland/seerecht-das-man…
Ich kann mich auch an ein Interview im Fernsehen mit einem Vizeadmiral(?)a. D. d. R. im Fernsehen erinnern, der einen § eines internationalen Abkommens nannte, der auch ohne Bevollmâchtigung durch ein Parlament den Einsatz ohne wenn und aber gegen Piraten erlauben sollte.
Ich verstehe die Diskussion, ob Marine da nur Piraten abdrängen darf, bzw. erst schiessen, wenn selbst beschossen, nicht so ganz. Kapern Piraten ein Schiff vor dem Bug einer deutschen Fregatte, dann muss die Fregatte zusehen, wie die Piraten winkend mit ihrer Beute wegfahren?
Im Stgb gibt es ja auch den § Nothilfe und auch einen § Unterlassene Hilfeleistung, wenn ich mich recht entsinne.
Gruss
Rainer

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Ich kann mich auch an ein Interview im Fernsehen mit einem
Vizeadmiral(?)a. D. d. R. im Fernsehen erinnern, der einen §
eines internationalen Abkommens nannte, der auch ohne
Bevollmâchtigung durch ein Parlament den Einsatz ohne wenn und
aber gegen Piraten erlauben sollte.

Ja, das ist dieser hier:

„Artikel 105 Seerechtsübereinkommen
Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.“

Weiter kann man noch auf die Hilfspflicht abstellen:

„Artikel 98 Seerechtsübereinkommen
Pflicht zur Hilfeleistung
(1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit
ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande
a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;[…]“

Das Problem im deutschen Recht ist, dass aus diesen Artikeln keinerlei Recht auf Anwendung militärischer Mittel oder unmittelbaren Zwangs hervorgeht. Die Artikel stellen nur fest, dass die Möglichkeit des Aufbringens von Piratenschiffen und die Pflicht zur Hilfeleistung besteht. Das Wie? muss durch andere Normen - wie z.B. das Polizeigesetz geregelt werden.
Problem: Man will der Bundeswehr nicht die für ein solches Handeln notwendigen Polizeirechte zugestehen.

Ich verstehe die Diskussion, ob Marine da nur Piraten
abdrängen darf, bzw. erst schiessen, wenn selbst beschossen,
nicht so ganz. Kapern Piraten ein Schiff vor dem Bug einer
deutschen Fregatte, dann muss die Fregatte zusehen, wie die
Piraten winkend mit ihrer Beute wegfahren?

Derzeit mehr oder weniger ja.

Im Stgb gibt es ja auch den § Nothilfe und auch einen §
Unterlassene Hilfeleistung, wenn ich mich recht entsinne.

Richtig, aber das sind Jedermannrechte auf die sich ein Amtsträger nicht so einfach und vor allem nicht grundsätzlich berufen darf. Das Problem der Unterlassenen Hilfeleistung ist allerdings wieder eines mit dem man den Kommandant eines deutschen Kriegschiffes alleine lässt.

An sich ist das ganze ein peinlicher Eiertanz, der nur mal wieder zeigt in welchen realitätsfernen Sphären man in Bezug auf militärische Notwendigkeiten in Berlin schwebt.
Ich frage mich nur wie lange es dauern wird, bis man dort merkt, dass es probleme gibt, die sich mit aussitzen nicht aus der Welt schaffen lassen.

Gruß Andreas

Nur liegt das Ziel, solange die Piraten nicht an Bord sind, ja
nicht im Geltungsbereich deutschen Rechtes.

Das ist auch unerheblich, weil die Maßgeblichen Handlungen
nach UZwGBw auf dem deutschen Schiff vorgenommen werden.

Hmm, mit der Begründung dürfte ich dann auch nach deutschem Recht in unsere Nachbarländer hineinschießen, weil die maßgeblichen Handlungen ja auf deutschem Territorium stattfinden? Ich denke das das UZwGBw international bedeutungslos ist. Das Problem ist ein innenpolitisches, indem wir unseren Soldaten etwas nicht erlauben, was international selbstverständliche Pflicht von Soldaten ist. Das ist zwar nicht völlig verrückt, aber doch ziemlich verquer gedacht.

Ist ein etwas schwierigeres Thema. Das Seerechtsübereinkommen
ist zwar durch BGBl. 1994 II S. 1798 Bundesrecht, allerdings
ist es schwierig mehr als „internationale Spielregeln“ im
Umgang mit Piraterie daraus ableiten zu können. Was
unmittelbaren Zwang und den Einsatz militärischer Mittel
angeht ist im SÜ an sich keine Regelung getroffen, das kann an
sich nur durch jeweiliges nationales Recht passieren.

Ich habe nun ganz bestimmt nicht das internationale Seerecht studiert, aber entsprechende Spezialisten haben sich in den Medien dazu dahingehend geäußert, das entsprechend der „internationalen Spielregeln“ und „Gepflogenheiten“ es völlig selbstverständlich ist, das Piraterie mit militärischen Mitteln bekämpft werden dürfen.
Eine Diskussion wie in Deutschland würde in anderen Ländern überhaupt nicht verstanden, dort ist es selbstverständliche Aufgabe der Seestreitkräfte gegen Piraterie vorzugehen.

Gruß
Werner

Hmm, mit der Begründung dürfte ich dann auch nach deutschem
Recht in unsere Nachbarländer hineinschießen, weil die
maßgeblichen Handlungen ja auf deutschem Territorium
stattfinden?

Wenn du von dort beschossen wirst und die entsprechende Rechtsgrundlage nutzen kannst - klar, was willst du sonst machen?

Ich denke das das UZwGBw international bedeutungslos ist.

International interessiert uns aber nicht, wenn es um Rechtsgrundlagen für die Anwendung militärischer Mittel/unmittelbaren Zwanges durch deutsche Behörden geht, die brauchen nämlich ausschließlich nationales Recht als Rechtsgrundlage und das internationale Seerecht, das auch nationales recht ist gibt eine solche Rechtsgrundlage nicht her.

Ich habe nun ganz bestimmt nicht das internationale Seerecht
studiert, aber entsprechende Spezialisten haben sich in den
Medien dazu dahingehend geäußert, das entsprechend der
„internationalen Spielregeln“ und „Gepflogenheiten“ es völlig
selbstverständlich ist, das Piraterie mit militärischen
Mitteln bekämpft werden dürfen.

Ich habe entsprechend internationales Recht studiert und es ist eben so, wie ich in meiner Antwort weiter oben im Artikelbaum geschrieben habe.

Eine Diskussion wie in Deutschland würde in anderen Ländern
überhaupt nicht verstanden, dort ist es selbstverständliche
Aufgabe der Seestreitkräfte gegen Piraterie vorzugehen.

Andere Länder sind auch nicht erst 60 Jahre alt. :wink:

Gruß Andreas

Liebe Freunde der Ironie, …
… ich dachte, ich bekomme nur ironische Antworten. Wie ich aber sehe, ist das wirklich ein ernsteres Problem. Die Frage kam mir als ich letztens im Bekanntenkreis das Thema diskutierte und die üblichen Stammtischparolen auf den Tisch kamen. Versenken, Abknallen, Draufhauen usw. Dass das aus gesetzlichen (Verfassung) und praktischen Gründen (nicht machbar in so einem riesigen Seegebiet) nicht machbar ist, leuchtet ein. Aber, wie Andreas sagte, so lange da „ein peinlicher Eiertanz … in Berlin“ um dieses Thema aufgeführt wird, wird sich nichts ändern … Es mag ja damals nach dem Krieg aus guten Gründen in die Verfassung geschrieben worden sein, aber nach 50, 60 Jahren hat sich die Lage verändert, da könnte man die Verfassung doch anpassen, besonders jetzt in der großen Koalition. Warum brauch Politiker bloß immer soooo lange?

Gruss
Laika

Da das Hoheitsgebiet des deutschen Kriegsschiffes in See an der Bordwand endet (im Hafen umfasst es traditionell zusätzlich den Raum der Pier zwischen Vor- und Achterspring), ist Dein Beitrag richtigerweise mit „Unsinn“ überschrieben.

Gruß
Peter B.

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Hier wird nicht von einem Angriff auf ein deutsches
Kriegsschiff ausgegangen sondern von einem Angriff auf ein
ziviles Schiff (Handel, Touristik) welches das Kriegsschiff
„beschützen“ soll. Wie sieht die Lage hier aus?
Gruss Christian

Hallo,

das hängt vom Auftrag und der Kommandoführenden Organisation ab. Bei einem UNO-Mandat in dessen Rahmen z.B. auch deutsche Kriegsschiffe zivile Schiffe beschützen oder die Sicherung eines Seegebietes betreiben, wäre das Kriegsschiff berechtigt und gemäß Auftrag verpflichtet, einzugreifen. Das ist ja auch die rechtliche Situation vor dem Libanon und dem Horn von Afrika. Ohne eine solche Legitimation würde sich das Kriegsschiff aber sozusagen in rechtsfreiem Raum befinden. Wobei das in der Praxis dann ganz interessant wird, denn Piraterie ist ja nach Seerecht ebenfalls verboten, in internationalen Gewässern, und nach Feststellung ob es sich bei dem Angreifer um einen Piraten, einen Terroristen (in diesme Fall gegen wen) oder um eine kriegführende (Bürger-)Kriegspartei handelt, könnte das Kriegsschiff Maßnahmen ergreifen, wenn es sich definitiv um einen Piraten handelt (nach Seerecht) oder wenn es sich um einen Terroristen mit Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation handelt gegen die ein UN-Beschluß existiert).

Gruß
Peter B.

Genau von dem Angriff auf das Kriegsschiff wird ausgegangen und A.W. erweiterte in bester deutscher Stammtischmanier das Hoheitsgebiet des Kriegsschiffes auf dessen Waffenreichweite.

Gruß
Peter B.

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Hallo,

das Problem ist, dass sich auch das Seerecht zu ein paar Themen ausschweigt. Die Sache wäre theoretisch einfach, wenn das andere Fahrzeug, Schiff oder Boot, mit einer netten schwarzen Piratenflagge ankommt und schießt. Dann gilt dessen Identität als Pirat (gegen alle Flaggen) als erwiesen und das Kriegsschiff kann den Burschen erlegen. Dann kann es sogar, wenn der Pirat nicht auf das Kriegsschiff sondern einfach nur auf irgendein Schiff schießt. Schon ein Notruf eines beschossenen Schiffes per Funk würde die Berechtigung liefern.

Nur ohne Flagge oder mit der Flagge irgendeiner Nation auf dem angreifenden Schiff würde die Situation kompliziert werden. Der Angriff auf das Kriegsschiff stellt ja zunächst einmal eine kriegerischen Akt dar und zwar der Nation, deren Flagge der Angreifer führt. Wenn die Flagge unrechtmäßig geführt wird, stellt alleine das bereits einen kriegerischen Akt gegen die Flaggennation dar. Problem ist, dass das Kriegsschiff hinterher den Beweis führen muss, dass es angegriffen wurde (den Piraten, der dumm genug ist, eine Fregatte anzugreifen kann ja hinterher keiner mehr fragen). Für diesen Beweis würden minimale Gefachtsschäden nicht ausreichen, da diese ja den zeitlichen Ablauf nicht belegen. Es zählt also lediglich die Gesamtheit aus Schäden, Logbucheintragungen und evt. Beweismaterial dritter Parteien (z.B. Satellitenbilder). Das ganze wird ein gewaltiger Kaleika obwohl das Kriegsschiff eigentlich berechtigt gewesen wäre … weswegen ein Kriegsschiff in der Praxis, wenn es nicht gerade durch UNO-Mandat legitimiert ist, eher abdrehen wird, solange nicht gerade in Sichtweite noch ein anderes Schiff angegriffen wird.

Grundsätzlich denke ich, das Seerecht hat die gleichen Probleme wie jedes Landrecht auch. Es hält einfach nicht mit der Entwicklung Schritt. Heute gibt es viele staatenlose organisationen mit halbstaatlichen Ansprüchen, Untergrundorganisationen die global operieren, Piraten unter der Flagge von Bürgerkriegsparteien und dergleichen mehr. Das gab es zur Zeit der Entstehung dieser „Seegesetze“ nicht. Also kommt es auch nicht darin vor.

Gruß
Peter B.

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Nur liegt das Ziel, solange die Piraten nicht an Bord sind, ja
nicht im Geltungsbereich deutschen Rechtes.

Das ist auch unerheblich, weil die Maßgeblichen Handlungen
nach UZwGBw auf dem deutschen Schiff vorgenommen werden.
Und selbst wenn die Selbstverteidigung in einem Küstenmeer
stattfinden verliert ein Kriegsschiff dadurch nicht seine
Immunität, es darf höchstes aus dem Küstenmeer verwiesen
werden.

Waaaah! Na das will ich mal sehen! Wenn ein Kriegsschiff, egal auf wen, anfängt im Hoheitsgewässer einer anderen Nation herumzuballern, dann gilt alleine das schon als kriegerischer Akt. Kriegsschiffe anderer Nationen genießen keine völlige Immunität sondern Gastrecht. Deswegen müssen sie sich im Gegensatz zu einem Handelsschiff auch eine Woche vorher (über die Botschaft) und noch einmal 24 Stunden vor Einlaufen in die Hoheitsgewässer (per Funk) ankündigen. In dem Moment, in dem es eine scharfe Granate schießt, darf es versenkt werden (auch wenn natürlich die meisten Staaten solche Maßnahmen nicht durchführen würden, selbst wenn sie berechtigt sind).

Und das ist glaube ich nach internationalem Seerecht völlig
legitim, dazu braucht’s kein UZwGBw.

Ist ein etwas schwierigeres Thema. Das Seerechtsübereinkommen
ist zwar durch BGBl. 1994 II S. 1798 Bundesrecht, allerdings
ist es schwierig mehr als „internationale Spielregeln“ im
Umgang mit Piraterie daraus ableiten zu können. Was
unmittelbaren Zwang und den Einsatz militärischer Mittel
angeht ist im SÜ an sich keine Regelung getroffen, das kann an
sich nur durch jeweiliges nationales Recht passieren.

Nur gilt eben dieses nationale Recht nicht mehr jenseits der Bordwand. Und die Behauptung, das Recht gilt, weil das Geschütz aus dem die Granate kam an Bord des Kriegsschiffes stand, ist nonsens. Auf jemand zu schießen ist immer eine Sache, die sich in der Trefferzone auswirkt. Und so ist es auch rechtlich zu sehen.

Ein „Recht auf Selbstverteidigung“ kennt das SÜ übrigens
nicht, denn es verweißt grundsätzlich auf nationales recht des
Flaggenstaates eines (Kriegs-)Schiffes.

Richtig, nur … das SÜ kennt Flaggen und Nationalitäten. Es geht also implizit von einer möglichen eindeutigen Identifizierung des Gegners aus. Die ist aber in diesem Falle gar nicht gewährleistet.

Gruß
Peter B.

Nur liegt das Ziel, solange die Piraten nicht an Bord sind, ja
nicht im Geltungsbereich deutschen Rechtes.

Das ist auch unerheblich, weil die Maßgeblichen Handlungen
nach UZwGBw auf dem deutschen Schiff vorgenommen werden.

Hmm, mit der Begründung dürfte ich dann auch nach deutschem
Recht in unsere Nachbarländer hineinschießen, weil die
maßgeblichen Handlungen ja auf deutschem Territorium
stattfinden? Ich denke das das UZwGBw international
bedeutungslos ist. Das Problem ist ein innenpolitisches, indem
wir unseren Soldaten etwas nicht erlauben, was international
selbstverständliche Pflicht von Soldaten ist. Das ist zwar
nicht völlig verrückt, aber doch ziemlich verquer gedacht.

Kein nationales Recht erlaubt es Dir, in Nachbarländer hineinzuschießen. Andreas erzählt da einfach Unfug. Das andere Problem ist das der deutschen Befindlichkeit. Da aber Befindlichkeit kein Rechtsstatus ist, befinden sich alle deutschen Kommandanten in internationalen Gewässern sowieso auf dem Schleudersitz.

Ist ein etwas schwierigeres Thema. Das Seerechtsübereinkommen
ist zwar durch BGBl. 1994 II S. 1798 Bundesrecht, allerdings
ist es schwierig mehr als „internationale Spielregeln“ im
Umgang mit Piraterie daraus ableiten zu können. Was
unmittelbaren Zwang und den Einsatz militärischer Mittel
angeht ist im SÜ an sich keine Regelung getroffen, das kann an
sich nur durch jeweiliges nationales Recht passieren.

Ich habe nun ganz bestimmt nicht das internationale Seerecht
studiert, aber entsprechende Spezialisten haben sich in den
Medien dazu dahingehend geäußert, das entsprechend der
„internationalen Spielregeln“ und „Gepflogenheiten“ es völlig
selbstverständlich ist, das Piraterie mit militärischen
Mitteln bekämpft werden dürfen.

Das Problem liegt im Begriff „Piraterie“. Denn z.B. Boote einer Bürgerkriegspartei, die Schiffe anderer Staaten mit der Begründung wegnehmen, diese würden indirekt die andere Partei unterstützen sind bereits keine Piraten.

Eine Diskussion wie in Deutschland würde in anderen Ländern
überhaupt nicht verstanden, dort ist es selbstverständliche
Aufgabe der Seestreitkräfte gegen Piraterie vorzugehen.

Nein, die meisten Nationen haben dazu eine andere Haltung. Piraten zu versenken ist ja nicht „Recht“ sondern „Gepflogenheit“. Einzig England und die USA haben dazu nationale Gesetze und die stammen auch bereits aus ferner Vergangenheit. Geschichtlich gesehen war es ja nie so, dass die Welt aktiv gegen Piraten vorging, sondern es waren immer nur die „bösen“ Engländer und später zunehmend die „bösen“ Amerikaner.

Gruß
Peter B.