ok, zu fachgerechter Aufstellung und Anschluss/Inbetriebnahme eines gasbetriebenen Gerätes und zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurde ja ihm anderen Thread schon einiges gesagt
Mietrechtlich sehe ich das aufgrund der Angaben im anderen Thread so:
Angemietet hat der Mieter eine Wohnung ohne Starkstromanschluss (Herdanschluss), lediglich mit der Möglichkeit „zwei elektrisch betriebenen Kochplatten mit Steckdosenanschluss“ betreiben zu können. Bei dem bei Anmietung gegebenen Zustand handelt es sich um den vertragsgemäßen Zustand.
Einen durchsetzbaren/einklagbaren Anspruch auf Verbesserung des vertragsgemäßen Zustandes/auf Modernisierung hat der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht.
Eingriffe in die Bausubstanz sind dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt (z.B. Veränderungen an der Elektrischen Installation). Schlichte Aufstellung eines Gasherdes mit Propangasflasche würde ich selbst nicht als zustimmungspflichte Veränderung der Installation ansehen. Allerdings scheinen das die Gerichte anders zu sehen - die Begründung, dass dadurch zwangsläufig eine Gefahrenerhöhung für die anderen Hausbewohner und die gesamte Nachbarschaft entsteht, macht mir das dann auch plausibel.
siehe dazu z.B.
http://www.ra-siewert.de/printable/informationen/art…
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gaskochstelle-in-ein…
Da hilft nur, mit dem Vermieter reden - ob er sein Einverständnis dazu erteilt, dass der Mieter die von ihm gewünschten Veränderungen auf eigene Kosten vornimmt.
Möglicherweise hilft die Argumentation, dass im Fall einer Neuvermietung eine Wohnung ohne zeitgemäße Herdanschlussmöglichkeit eher schlecht zu vermieten ist.