Gehört der Januar 2020 zur Urlaubs-Jahresplanung 2019?

Hallo zusammen,

wir stellen uns folgenden Fall vor:
Ein Arbeitnehmer arbeitet bei einer großen Behörde und wird etwa im November eines jeden Jahres aufgefordert, seine Jahresurlaubsplanung in die Urlaubsliste einzutragen. Wenn dieser Planung nicht bis zum 15. Januar des Folgejahres seitens der Leitung widersprochen wird, gilt sie als genehmigt.

Nun plant der Arbeitnehmer z.B. Urlaub vom 23.12.2019 bis 03.01.2020.

Dieser wird ihm versagt mit der Begründung, dass sich die Planung 2019 nur auf das Kalenderjahr 2019 bezieht.
Die 3 Tage im Januar 2020 seien nicht Bestandteil dieser Planung 2019, sondern müssten Ende 2019 für das Jahr 2020 neu geprüft werden, was ja eigentlich nicht sein kann, da die Planung für 2020 wie bereits beschrieben bis zum 15. Januar 2020 seitens der Leitung zu genehmigen ist.
Also würde man sich zwischen dem 01. - 15. Januar eines Jahres in einem „luftleeren Raum“ befinden.

Der „gesunde Menschenverstand“ sagt, dass der v.g. Urlaub zusammenhängender Urlaub ist, auch wenn er in den Januar hineingeht.

Einige Vorgesetzte sehen es aber anders.

Gibt es dazu eine klare Regelung im Urlaubsrecht?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank.

du sprachst doch von „großer Behörde“- da kannst du jetzt nicht mit gesundem Menschenverstand kommen.
:smile:

Tipp: Frage mal bei Kollegen, ob die jemals Urlaubstage über den Jahreswechsel beantragt und wichtiger genommen haben !
Und frage dich selbst, ob Du das je so gelegt hattest.

MfG
duck313

Das mit dem „gesunden Menschenverstand“ in einer Behörde…lach…stimmt, da gebe ich dir Recht.

Deinen Tipp verstehe ich nicht… :confused:

Das klingt so, als wäre Urlaub über den Jahreswechsel ungewöhnlich.

Grüße
Dirk

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Und Du bist der einzige, der zwischen dem 1.1 und dem 6.1 Urlaub haben will? Ich meine, das ist doch - nichmal in Behörden - jetzt wirklich unüblich…

Nein, es sind mehrere Personen, die über den Jahreswechsel Urlaub haben möchten. Und trotzdem gibt es einen Vorgesetzten, der meint, dass dies nicht rechtens ist, weil der Januar zur Urlaubsplanung des nächsten Jahres gehört.

Und derjenige macht uns das Leben schwer und bestimmt einen, der keinen Urlaub haben darf.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich der erste und einzige bin, der dieses Problem hat und dass es dazu keine Rechtsgrundlage oder Rechtssprechung gibt.

Habt Ihr denn nen Personalrat? Die stürzen sich doch mit Vorliebe auf sowas :slight_smile:

Wenn es in einer großen Behörde diesen einen direkten Vorgesetzten gibt, der sich gelinde gesagt putzig verhält : letztendlich entscheidet er nicht alleine. Vermutlich hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsfähigkeit seiner Einheit sichergestellt ist. Aber auch dafür, dass das Arbeitsklima stimmt.
Ich würde ihm nochmal einen Urlaubsantrag über den gesamten Zeitraum mit Bitte um Genehmigung zuleiten, mitteilen, dass Du Doppel des Antrages an den Personalrat und das Personalbüro zeitgleich abgeschickt hast. Und denen die bisherige Situation kurz geschildert hast:
Du musst halt sachlich einfach nur das schildrn, was tatsächlich gelaufen ist.
Ich drück Dir die Daumen.
LG
Amokoma1

Aha, dann geht es also doch nicht darum, dass man rein technisch gesehen keinen Urlaub nehmen kann. Bei uns war es früher tatsächlich so, dass man erst seine Urlaubskarte aus dem Vorjahr abgeben musste, die Personalabteilung den Resturlaub übertrug und man danach erst die neue Urlaubskarte bekam und den Urlaub im nächsten Jahr nehmen konnte. Streng genommen konnte man da auch keinen durchgängigen Urlaub von zwischen den Jahren bis nach Neujahr nehmen. Was für ein Geraffel…

Bei dir höre ich zwischen den Zeilen heraus, dass es eher der unmittelbare Vorgesetzte ist, und zwar nicht aus rein formalen Gründen, sondern weil er sicher ist, dass jemand da ist. Das ist auch seine Aufgabe, es gibt Dienstvorschriften zur sachlichen Erreichbarkeit!

Die Lösung des Problems: Die Kolleginnen und Kollegen setzen sich zusammen und reden miteinander - auch wenn’s schwerfällt. Irgendeiner beißt zum jetzigen Jahreswechsel in den sauren Apfel, du dann vielleicht das nächste Mal usw.

Doch, gibt es, und die Rechtslage besagt, dass der AG auch bestimmen könnte, wer wann den Urlaub nimmt. Also entweder ihr macht das so wie oben unter „Lösung“ beschrieben oder es läuft eben per Festsetzung von oben.

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

die verplanung von urlaubsansprüchen/-tagen für das jahr 2019 können im grundsatz nicht auf das folgejahr 2020 bezogen werden.
eine urlaubsplanung von urlaubstagen aus 2020 für das jahr 2020 muss jetzt niemand genehmigen.

auch hier im grundsatz: ja. für diesen zeitraum darf nur urlaub genommen werden, wenn der anspruch vorhanden ist. für januar wären dies etwa 2 tage.

in der regel wird aber urlaub „auf vorschuss“ gewährt. wenn der arbeitnehmer kündigt, dann zieht man den bereits bezahlten, jedoch noch nicht anspruchsfähigen urlaub vom restgehalt ab.

pasquino

Das ist kompletter Nonsense. Ab dem ersten Tag des Jahres besteht der VOLLE Urlaubsanspruch!

Das auch.

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Wo sollte denn das bitte stehen?
Das Gesetz sagt jedenfalls etwas völlig anderes. Schon mal reingeschaut?

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der besteht schon vor dem ersten tag des neuen jahres, weil der arbeitsvertrag das grundsätzlich auch für die folgejahre regelt. der anspruch, den ich meine, dass urlaub eingearbeitet sein muss/müsste. es besteht kein recht des arbeitnehmers auf „vorauskasse“ des arbeitgebers.

wir können noch über

reden, wenn du bedarf hast.

pasquino

kannst du das belegen?

pasquino

ah so. Gesetzestexte interessieren dich nicht so wirklich, hm?

Und dass diese wieder falsche Behauptung nun das Gegenteil von

ist, macht ja nichts?

Nichts begriffen oder einfach nichts gelesen? Ist im Link doch nun wirklich verständlich formuliert. Kannst du auch googeln, wenn es dir nicht gefällt. Deine wilden Behauptungen findest du dann unter ‚weit verbreitete Irrtümer‘.

Btw., das mit dem Zitieren solltest du auch noch mal üben.

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Aber sicher doch.

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
" Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, …"

Zu schwer zu finden für dich?

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was ist daran für dich unverständlich?

pasquino

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ich will deine grundsätzlichen verständnisprobleme mit texten und zusammenhängen nicht diskutieren.

um die fachlichen qualitäten deiner antworten müssen sich der anfragende und die verantwortlichen des forums kümmern und sorgen machen.

alles gut.

pasquino

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Klar, ich helfe immer gerne. Also, die Gesetzesstelle, die du suchst, findet sich im Bundesurlaubsgesetz. Das ist das Gesetz, das den Urlaub von Arbeitnehmern regelt. Konkret in § 7 Abs. 1 BUrlG: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Jetzt ist so ein bisschen Regelungstechnik gefragt. Wenn im Gesetz steht, die Urlaubswünsche des AN seien zu berücksichtigen, ist die Rollenverteilung klar festgelegt: Der AG ist in der Position, den Urlaub seiner Angestellten zeitlich festzulegen. Er hat dabei lediglich die Wünsche der AN zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber regelt also bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs eine klare Hierarchie: Der AN darf Wünsche äußern, die Gewährung liegt aber beim AG.

Siehe auch:

Hinweis
Arbeitgeber kann Urlaubszeitpunkt festlegen

Die Befugnis des Arbeitgebers zur Festlegung des Urlaubs ist nicht von einem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers abhängig.

Der Arbeitgeber kann also den Urlaub auch ohne entsprechendes Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers festsetzen. Allerdings ist er hierzu wiederum auch nicht ohne Weiteres verpflichtet. Legt er den Urlaub nicht fest und äußert der Arbeitnehmer auch kein Urlaubsverlangen, so verfällt der Urlaub mit Ablauf der Verfallsfrist. Will der Arbeitgeber hingegen den Urlaub festlegen, so ist er gehalten, sich vorher über die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu erkundigen. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hält er sich nicht daran, droht die Festsetzung des Urlaubs unwirksam zu sein.

Gern geschehen, ich freu mich immer, wenn ich anderen Menschen helfen kann. Nur, es ist zwar nicht schlimm, dass dir alles nicht bekannt war, aber findest du dein Auftreten angesichts dessen nicht etwas ungehobelt? Kannst du dich nicht benehmen?

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:heart:1: Keine falschen Hoffnungen, nur falsch geklickt.