Hallo zusammen,
wir stellen uns folgenden Fall vor:
Ein Arbeitnehmer arbeitet bei einer großen Behörde und wird etwa im November eines jeden Jahres aufgefordert, seine Jahresurlaubsplanung in die Urlaubsliste einzutragen. Wenn dieser Planung nicht bis zum 15. Januar des Folgejahres seitens der Leitung widersprochen wird, gilt sie als genehmigt.
Nun plant der Arbeitnehmer z.B. Urlaub vom 23.12.2019 bis 03.01.2020.
Dieser wird ihm versagt mit der Begründung, dass sich die Planung 2019 nur auf das Kalenderjahr 2019 bezieht.
Die 3 Tage im Januar 2020 seien nicht Bestandteil dieser Planung 2019, sondern müssten Ende 2019 für das Jahr 2020 neu geprüft werden, was ja eigentlich nicht sein kann, da die Planung für 2020 wie bereits beschrieben bis zum 15. Januar 2020 seitens der Leitung zu genehmigen ist.
Also würde man sich zwischen dem 01. - 15. Januar eines Jahres in einem „luftleeren Raum“ befinden.
Der „gesunde Menschenverstand“ sagt, dass der v.g. Urlaub zusammenhängender Urlaub ist, auch wenn er in den Januar hineingeht.
Einige Vorgesetzte sehen es aber anders.
Gibt es dazu eine klare Regelung im Urlaubsrecht?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank.