Gehört der Januar 2020 zur Urlaubs-Jahresplanung 2019?

Hätte ich eigentlich nicht gedacht, dass du Probleme beim Verwechseln von ‚dein‘ und ‚mein‘ hast. passiert dir das regelmäßig?

Nö. Kann man doch ganz einfach nachlesen. Im Gegenteil zu deinem Sermon habe ich Links geliefert.

Auch das stimmt nicht. Hier treibt sich jemand rum, der falsche Antworten gibt und das auch auf Nachweis nicht zugeben kann. Irgendsoein ‚pas…‘.

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Oh je. Mit Begriffen hast du es nicht so, hm?

Ich zeig dir mal was:
„Nach Ansicht des BAG hat wegen dieser Bestimmung der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers grundsätzlich Vorrang, während entgegenstehende betriebliche Interessen lediglich zu einem Leistungsverweigerungsrecht
des Arbeitgebers führen, das er nur ganz ausnahmsweise einem rechtzeitig vorgetragenen Urlaubswunsch als Einrede entgegenhalten kann.“


Man sollte eben schon alles lesen, nicht nur die ersten zwei Sätze.

Gut gemeint ist leider das Gegenteil von gut. Du hast wieder mal keinerlei Ahnung bewiesen.

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Der Begriff „Regelungstechnik“ ist im juristischen Bereich gang und gäbe. Interessant, dass du tatsächlich glaubst, weil dieser Begriff in einem anderen Fachgebiet ebenfalls auftaucht, könne er in der Juristerei nicht verwendet werden. Diese simple Logik, dass die Verwendung eines Begriffs in einem Fachgebiet die Verwendung in einem anderen Fachgebiet mit abweichender Bedeutung nicht ausschließt, ist wohl schon zu hoch für dich. Aber auch hier gilt: Du hast wieder etwas gelernt (hoffe ich jedenfalls).

Was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun? Ich hatte den TE darauf hingewiesen, dass er sich doch bitte mit den Kollegen abstimmen möge. Denn es gelten in nahezu allen Behörden Vorschriften zur sachlichen Erreichbarkeit (ich hoffe, ich muss dir nicht auch noch erklären, was das ist - du kennst dich ja in Behörden und größeren Unternehmen nicht aus, aber ich hoffe, du ahnst wenigstens, worum es dabei geht). Und wenn er das nicht tut, dann gilt eben die - auch vom BAG und allen anderen Gerichten niemals bezweifelte - Festlegungsmöglichkeit des Arbeitgebers. Man ist höchstens vor Willkür geschützt, muss sich aber bei seinen Urlaubswünschen gerade zwischen den Jahren und nach Neujahr oftmals anpassen.

Dem TE ist dringend anzuraten, deine Äußerungen hier zu überlesen, da du bei ihm offenbar den Eindruck erwecken willst, er könne quasi frei bestimmen, wann er Urlaub nehme, und wenn dann keiner da sei, sei das das Problem des Arbeitgebers. Es ist doch hier nicht Ziel, dass irgendwelche unkundigen Nutzer das antworten, was der Fragesteller hören möchte, auch wenn der unkundige Nutzer in seinem Streben nach guten Bewertungen das womöglich glaubt.

Nö.
Und er passt auch rein logisch gar nicht zum Zusammenhang.

Kannst du als Laie natürlich nicht wissen. Sollte dir aber vielleicht Anlass sein, mal darüber nachzudenken, einfach bei den Begriffen zu bleiben, deren Bedeutung du kennst.

Was hatte deine Behauptung damit zu tun? Die nachweislich falsch war und die ich ebenso nachweislich korrigiert habe?

Hast du Probleme damit, dir nachgewiesene Fehler auch mal zuzugeben?

Dann hast du in der Tat leider genau gar nichts

Tut mir leid für dich.

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Selbstverständlich ist er gang und gäbe. Siehe als nur eines von unzähligen Beispielen:

Nach der Verfassung haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den Bund übertragen hat (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Länderkompetenzen werden also nicht einzeln aufgeführt. Zu ihrem Kernbereich gehören aber insbesondere das Polizeirecht, das Kommunalrecht und der Bereich von Bildung und Kultur („Kulturhoheit der Länder“). Entgegen dieser Regelungstechnik, nach der im Zweifel die Länder zuständig sind, hat sich durch zahlreiche Ausnahmen und eine bundesfreundliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Laufe der Zeit das praktische Verhältnis zu Lasten der Länder umgekehrt. Darauf wollte die Föderalismusreform reagieren.

Mit Regelungstechnik bezeichnet man beispielsweise die vom Gesetzgeber getroffenen Regel-Ausnahme-Verhältnisse. Und wenn im BUrlG steht, die Urlaubswünsche des AN seien zu berücksichtigen, dann gilt klipp und klar das, was man in jedem fachkundigen Kommentar nachlesen kann: Der AG besitzt die Hoheit über die zeitliche Festlegung des Urlaubs (Regel), dabei hat er aber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Einschränkung). Das ist gesetzgeberische Regelungstechnik par excellence - auch wenn man natürlich (wie soll ich das jetzt vorsichtig ausdrücken), ein gewisses Verständnis für das Erkennen dieser Techniken haben muss und nicht unbedingt jeder das lernen kann.

Nein, ich bin ja nicht du. Ich habe Probleme damit, aus Rücksicht auf dein Gemüt einen Fehler zuzugeben, der nachweislich keiner war. Damit wäre dir vielleicht geholfen, nicht aber dem TE. Irgendwann wirst aber sicherlich auch mal du richtig liegen und ich falsch, also keine Sorge!

Das sagt deiner Meinung nach wirklich aus, dass

?

Kein weiterer Kommentar …

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Schön, das ist deine Meinung. Die akzeptiere ich.

Sie ist aber absolut falsch, hat nichts mit der Rechtslage in Deutschland zu tun!
Deine Zwölftelung kommt auch mal vor, nämlich in klar definierten Ausnahmefällen:

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Betrachtet man den seit mehr als 6 Monaten beschäftigten, nicht in Januar-Juni gekündigten Arbeitnehmer als Normalfall, dann greift keine dieser Ausnahmen.

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beispiel:
ein unternehmen hat 2 wochen betriebsruhe im sommer und zwei wochen zum jahreswechsel.
das kann so angeordnet und durchgesetzt werden.
und über den rest der urlaubstage darf der arbeitnehmer in abhängigkeit von den betrieblichen abläufen zu jedem urlaubswunsch sein veto einlegen.

und daher ist die zwölftelung zwar grundsätzlich geschrieben, und betrifft lediglich die tatsache, dass der je nach anzahl der monate erworbene anspruch uneingeschränkt besteht. wann er gewährt wird, oder ob er wegen ausscheidens des an ausbezahlt wird, obliegt ausschließlich dem ag.

das ist kein normalfall und keine ausnahme, sondern die regel, dass aus dem unternehmen ausscheidenden mitarbeitern der vertraglich erworbene anspruch zusteht.

pasquino

ps: ich diskutiere gerade, besser ich lasse diskutieren zwischen meiner fachabteilung und der verwaltung, was nun mit meinen noch ausstehenden und nicht beantragten urlaubstagen geschieht. erstere plädieren wegen notwendigkeit auf betriebsbedingte verlegung ins nächste jahr, letztere - in der verwaltung sitzen auch aufs jahresergebnis schauendes controlling und kaufm. leitung - auf urlaub nehmen in diesem jahr. egal wie sie sich einigen, ich muss deren ergebnis umsetzen.

Und wenn jemand im Juli aus der Firma ausscheidet und dieser jemand 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche im Jahr hat, dann beträgt der Anspruch 20 Tage.

Wenn dieser jemand dann direkt bei einem anderen Arbeitgeber anfängt, sind diese Tage aber verwirkt. Wenn dieser AG auch nur den Mindesturlaub gewährt - also 20/24 Tage bei einer 5/6 Tage-Woche, dann gibt es keinen Urlaub mehr in diesem Jahr.
Genau deswegen muss der letzte AG dem AN auch eine Bescheinigung über die bereits egwährten Urlaubstage ausstellen.

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schon, aber er wird halt nur anteilig gewährt bzw. ausbezahlt für die dauer der tätigkeit.

pasquino

Das ist FALSCH.

Ja, das ist ungerecht gegenüber dem alten Arbeitgeber.

Ich erinnere dich nochmal ans BUrlG:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
(…)
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Anteiligen Urlaub NUR bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.
Danach: Voller Urlaubsanspruch, volle Gewährung, volles Urlaubsentgelt.

Nur in den erste 6 Monaten, nachdem man ganz neu beim AG angefangen hat, gibt es noch keinen vollen Urlaubsanspruch.
Wer am 01.01. eine Stelle antritt, dem muss am 01.07. sein Jahresurlaub gewährt werden, wenn keine betrieblichen Belange das unmöglich machen.
Wer am 01.09. eine Stelle antritt, hat für die dann 4 Monate des Jahres einen Anspruch auf 1/3 von 20 Tagen, was genau 7 Tagen entspricht. (Ich gehe hier immer von der 5-Tage-Woche aus).

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nein, das ist nicht so. wenn er im gleichen jahr später das unternehmen verlässt, wird ihm der zuviel gewährte urlaub abgezogen.

wir reden dahingehend gerade extrem aneinander vorbei.

die betriebliche belange waren meine grundsätzlichen einwendungen.
und die gewährung des jahresurlaubs bedeutet nicht, dass er

  • bei kündigung zum 31.08. den gesamten urlaub bezahlt oder gewährt bekommt
  • ihn im august und september nehmen darf.

pasquino

Wenn ich den Betrieb verlasse, aber schon „übermäßig“ viel Urlaub genommen habe, was soll denn da abgezogen werden? Soll der AN etwa „zuviel“ erhaltenes Urlaubsentgelt dem AG zurückzahlen?

Die genommenen Tage werden bescheinigt, dem neuen AG vorgelegt, dieser darf sie vom neuen Anspruch abziehen.
Genau das ist Gesetz.

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Kurze Frage:

Wir reden hier aber schon über die Gesetze in Deutschland im Jahre 2018, oder hab ich da was nicht mitbekommen?

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man handelt einfach vorausschauend. und mit der letzten gehaltszahlung wird die notwendige rückzahlung verrechnet.

ja.
und was ich geschrieben habe, ist gesetzeskonform.

pasquino

kannst du da mal was verlinken?
ich denke es geht um irgendwas sozialverischerungspflichtiges mit rente oder so.
aber keinesfalls um rein arbeitsvertragliches.

Schön. Damit bist du in meine Falle getappt.

§5, Abs.3 BUrlG: Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Ich werde auf keinen Fall weiter darüber diskutieren.

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Das BUrlG wurde bereits mehrfach als Quelle genannt.
Bitte lesen.
Zudem kannst du in aller Regel bei www. haufe.de einiges zum Thema Urlaub im Arbeitsrecht erfahren, was Hand und Fuß hat.

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Nein, das kann es ganz einfach nicht. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub zu seiner freien Verfügung. Hat das BAG zumindest entschieden - und dabei als Faustformel 3/5 angegeben. Lies:


Such einfach mal nach ‚1981‘.

Dein Beispiel ist schlicht Quatsch.

Ebenfalls Blödsinn. Wie auch schon hier im Thread MEHRFACH NACHGEWIESEN!

Unsinn. Schau. ins. Gesetz.

Blödsinn.

Vielleicht schaust du einfach mal auf ein paar Seiten, die dir das erklären. Dann würdest vielleicht irgendwann aufhören, hier kompletten Unsinn zu behaupten.

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Hallo,

dummerweise war Dein Zitat

zum Zeitpunkt Deiner Verwendung bereits hinfällig, nämlich durch Urteile des EuGH vom 06.11.2018
(C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger),

erwartbar - und in der Fachszene auch schon diskutiert - durch den Antrag des Generalanwalts vom 29.05.2018

Und das auch Deine „Regelungstechnik“ durch ein falsches Verständnis des Wortes „berücksichtigen“ im BUrlG völlig daneben ist, haben ja schon andere dargelegt.

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Deine

, die angeblich

so extrem diskutiert würden, haben rein gar nichts mit dem Ausgangsfall zu tun. Das hättest du auch erkennen müssen, denn dem TE geht es nicht um die Gefahr eines Verfallenlassens von Urlaub, sondern um die zeitliche Lage (er kann womöglich nicht zum Zeitpunkt x Urlaub nehmen, sondern wird auf den Zeitpunkt y vertröstet). Und hier gilt - selbst wenn jetzt noch der vierte oder der fünfte Unkundige käme, könnte das nichts an der Rechtslage ändern - der zitierte Grundsatz:

Das Verständnis ist nicht deswegen falsch, weil jetzt du als dritter Unkundiger auftauchst und keine Ahnung von gesetzgeberischer Regelungstechnik hast. Wenn drei Autofahrer zehn km/h zu schnell fahren, wird dadurch auch nicht die Geschwindigkeitsbegrenzung heraufgesetzt. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, was ihr behauptet, hätte er einfach nur schreiben müssen, der Arbeitnehmer lege die zeitliche Lage des Urlaubs fest. Die Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmers dagegen richtet sich auf den Entscheidungsprozess des Arbeitgebers, denn (wie oft soll ich es jetzt noch schreiben?):