Gehört der Januar 2020 zur Urlaubs-Jahresplanung 2019?

Hallo,

schon interessant, wie du immer wieder herummäanderst, wenn man Dich bei Fehlern ertappt.

Daß das Verfallen von Urlaub bei Nichtbeantragung nicht Frage des UP war, ist schon klar, aber es warst ja schließlich Du, der diese falsche Aussage vom Urlaubsverfall bei Nichtbeantragung getätigt hatte.

Allerdings ist es nach wie vor bemerkenswert, wie Du sämtliche Belege, die gegen Deine Meinung von der Freiheit des AG bei der Festsetzung des Urlaubszeitpunktes ignorierst bzw. umdeutest, wie es Dir zwar in den Kram passt, aber mit Rechtsprechung und Fachkommentierung so gar nichts gemein hat.

Dein erster Fehler ist schon die Versteifung auf das Wort „berücksichtigen“ in § 7 BUrlG. Dabei übersiehst Du aber die gesamte Konstruktion und die Wörtchen „sind zu“. Und diese Wörtchen bedeuten nun mal zwingendes Recht.
Weiterhin übersiehst du, daß die Urlaubserteilung kein Bestandteil des Direktionsrechts ist, sondern der AG rechtssystematisch der „Schuldner“ des AN ist.

Die Fachkommentierung schreibt dazu zB (ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn10):
„Der AG als Schuldner des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung nach dem BUrlG ist nicht frei bei der Festlegung, an welchen Tagen des Urlaubsjahres er den Urlaub des AN erfüllen will. Insb. unterliegt die Festsetzung des Urlaubszeitraums nicht seinem billigen Ermessen nach § 315 BGB … oder den Bestimmungen des § 243 BGB über die Erfüllung einer Gattungsschuld …
Der AG übt kein Weisungsrecht eines Gläubigers aus, sondern kommt seiner Pflicht als Schuldner nach.“

Und zum gesetzlichen Normalfall der Festlegung des Urlaubs nach den Wünschen des AN und der Ausnahme der Verweigerung wegen besonderer gesetzlicher Umstände schreibt diese Fachkommentierung (ErfK, a.a.O, Rn 16) zum gestellten Urlaubsantrag:
„Der AG muß daraufhin noch den Urlaub erteilen, es sei denn, er kann sich darauf berufen, dass der Urlaubserteilung für den gewünschten Zeitraum dringende betriebl. Belange oder Urlaubswünsche anderer AN, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn der AN erst nachträglich Urlaubswünsche äußert, wenn der AG Urlaub festgelegt hat. (ErfK, a.a.O. Rn 12)

Und falls Dir das nicht geläufig ist (was ich stark vermute), die Zitate stammen aus einer der „Bibeln“ des Arbeitsrechts:

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