Gelber Schein

Hallo,
ich habe mal gehört, dass man nur bei Krankheiten, die länger als 3 Tage dauern (oder heißt es: mindestens drei Tage’?) einen gelben Schein braucht. Dass aber der Arbeitgeber verlangen kann, dass in diesem Fall der Gelbe Schein schon am ersten Tag eingereicht werden muss. Ist das richtig?

Wenn aber nun eine Krankheit zum Beispiel heute, also am Donnerstag, beginnt und man am Montag mit ziemlicher Sicherheit wieder arbeiten wird (Erkältung o.ä.), muss man dann zum Arzt und sich einen Schein besorgen oder zählt das dann als zwei Tage und es reicht eine (telefonische?) Krankmeldung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber?
Gruß
anf

Das ist bei jedem Arbeitgeber anders geregelt. Genaueres weiß deine Personalabteilung.

Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du eine Krankschreibung vom ersten Tag an hast und der Nachweis nach Möglichkeit bereits am gleichen Tag beim Arbeitgeber vorliegt. Ansonsten @Zerschmetterling

Ich würde eher mal einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Wirkt generell ab und an erhellend und ist bei diesem Thema die einzig zielführende Lösung. Schließlich schlägt der Arbeitsvertrag alle Betriebs-/Dienstvereinbarungen und Tarifverträge.

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Hallo,

ja, das ist richtig und in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG so geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

Das ist die sog. „Nachweispflicht“. Den „gelben Schein“ nennt man übrigens Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - AUB.
Dabei ist zu beachten, daß in jedem Fall eine Erstbescheinigung dem AG am 4. Tag vorliegen muß. Der AN trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs beim AG.
Verlangt der AG nicht ausdrücklich eine AUB vor dem 4. Tag, muß diese auch nicht vorgelegt werden. Unter bestimmten Bedingung ist ein derartiges Verlangen des AG auch mitbestimmungspflichtig, wenn es einen BR gibt.

Davon völlig unabhängig ist aber die Informationspflicht des AN nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Diese Information hat so schnell wie möglich zu erfolgen - allein das Zusenden der AUB reicht nicht aus.

@Zerschmietterling, Goetz: Wenn man so ganz ahnungsfrei ist, sollte man vielleicht mal die Tatstatur ruhen lassen.

@C_Punkt:
das hier

ist so pauschal falsch. Es gilt für den AN bei konkurrierenden Rechtsgrundlagen (Gesetz, Arbeitsvertrag, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung, Tarifvertrag) idR das „Günstigkeitsprinzip“.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

mir war es klar, aber dem Leser nicht. Also war es gut, daß Du es noch klargestellt hast. Mir sind tatsächlich nur Fälle bekannt, in denen in den Arbeitsverträgen „bessere“ Regelungen (aus Sicht des AN und was diesen Sachverhalt betrifft) getroffen wurden als in BV oder TV.

Gruß
C.

Sorry aber nein. Das von dir zitierte Gesetz sagt deutlich:

„Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Bei uns ist das standardmäßig so vorgeschrieben, dass der Schein am ersten Tag vorliegen muss. Insofern sehe ich keinen Fehler in meiner Aussage.

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Hallo,

ein AG hatte in allen Arbeitsverträgen eine Klausel, die standardmäßig die Vorlage einer AUB ab dem 2. AU-Tag verlangte.
Der AG unterschrieb einen TV, in dem es eine Klausel gab, daß die AUB nur in „begründeten Ausnahmefällen, die dem BR mitzuteilen sind“, vor dem 4. Tag verlangt werden dürfe. Damit war für alle tarifgebundenen AN des Unternehmens lt. einem leider unveröffentlichten Urteil des LAG Ba-Wü die Arbeitsvertragsklausel rechtsunwirksam.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

und was hilft dein kleiner betrieblicher Blickwinkel dem UP bei einer grundsätzlichen Frage weiter ???

&Tschüß
Wolfgang

Er fragt ob es seinem Arbeitgeber reicht - und ich sage ihm, dass es darauf keine absolute Antwort gibt, weil sowas im Zweifel von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt werden kann.

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Hallo,

Dabei kommt es darauf an, wie Du arbeitest. wenn Du, wie sich aus Deiner Schilderung vermuten läßt, „normal“ von Mo-Fr arbeitest, dann brauchst Du für Do und Fr. keine AUB, da dies nur zwei Kalendertage iSd § 5 EFZG sind.
Würdest Du auch Sa/So arbeiten, bräuchtest Du spätestens für den So eine AUB, die dem AG auch am So. vorliegen muss. (Der Begriff „Arbeitstag“ in § 5 EFZG bezieht sich immer auf die im Betrieb üblichen Arbeitstage)

&Tschüß

Hallo Wolfgang,

Das Ganze ist noch etwas komplexer.

Das Gesetz regelt nur, ab wann der AG spätestens ein Anrecht auf die AUB hat.
Andere Fristen können vereinbart werden, sei dies durch einen GAV oder anderweitig.

Die andere Seite liegt darin begründet, dass der AG verpflichtet ist, den Lohn weiter zu zahlen, auch wenn er vom AN keine Gegenleistung bekommt.
Für diese Fälle gibt es aber Versicherungen.
Damit der AG seinen Anspruch an die Versicherung stellen kann, benötigt er die AUB.

Nun gibt es aber unterschiedliche Versicherungsbedingungen:
Die Versicherung bezahlt schon ab dem 1. Tag, also benötigt der AG die AUB schon zu diesem Zeitpunkt. Der AG trägt kein finanzielles Risiko, bezahlt aber auch so die höchsten Prämien.
Eine andere Variante ist, dass die Versicherung erst nach dem 3, Tag bezahlt, der AG muss dann den Lohn für die ersten 3 Tage aus der eigenen Tasche bezahlen, dafür ist die Prämie günstiger.

Noch günstiger werden die Prämien, wenn die Versicherung z.B. erst nach dem 10. Tag bezahlen muss, dafür muss der AG aber auch mehr aus seiner Tasche bezahlen. Aus Versicherungs-technischer Sicht braucht der AG die AUB dann auch erst ab dem 10. Tag.

Jetzt ist es aber auch noch ein Frage des Betriebsklimas und des Vertrauens in die AN, ab welchem Tag der AG die AUB verlangt.

MfG Peter(TOO)

Moin,

die Umlage 1 bezahlt immer ab dem ersten Tag. Sie gilt nur für Betriebe bis 30 anrechenbaren (dafür gibt es einen Schlüssel, was anrechenbare Mitarbeiter sind) Mitarbeitern. Selbst, wenn der AN nur einen Tag krank ist, wird ein Teil der Aufwendungen ersetzt. Betriebe über 30 Mitarbeitern dürfen nicht an der U1 teilehmen (mit ganz exotischen Ausnahmen). Vielleicht ist es in der Schweiz anders?

Data

Ahh, das ist ja interessant. Gibts eine Möglichkeit, das Urteil irgendwo zu lesen? Kostengünstig natürlich, die Erfurter Kommentare werde ich mir deswegen nicht antun. Zweite Frage, warum wurde das Urteil nicht veröffentlicht? Dritte Frage, wäre es nicht einfacher, den Paragraphen EfzG dahingehend zu ändern, dass die AUB am ersten Tag vorzuliegen hat? Würde Gerichten eine Menge Kosten sparen.

Data

Hallo Peter,

ich nehme bei der Krankenkasse an der Umlage U1 mit 80% Erstattung teil.

Gleichzeitig habe ich die Erfahrung gemacht, dass bei Verzicht auf eine AUB vom ersten Tag an viele Krankheiten schon innerhab von ein-zwei Tagen erledigt sind.
Ärzte haben dagegen oft die Angewohnheit, sicherheitshalber mal ein-zwei Tage länger die AU zu bescheinigen.

Der Verzicht auf eine AUB vom ersten Tag an bringt mir also im Schnitt kürzere Ausfallzeiten.

Bei meiner Kasse (ob man das verallgemeinern kann?) reicht eine formlose Bescheinigung, die mir der AN ausfüllt.
Darin bescheinigt er mir, dass er vom - bis arbeitsunfähig erkrankt war, ohne für diese ein, zwei Tage eine AUB erwirkt zu haben.
Die Kasse meckerte bislang nicht und hat stets brav die 80% erstattet.
Den Tip mit der „Selbstbescheinigung“ (unterschrieben vom AN) gab mir mein StB und wurde von MEINER KAsse auch telefonisch abgesegnet.

Hallo,
DANKE Euch allen!

Da es offensichlich auf den Einzelfall ankommt, habe ich einen unserer Personalvertreter angerufen: ich muss ab dem 4.Tag die AUB beim Arbeitgeber haben. Wenn’s nicht so lange dauert, brauche ich gar nichts - außer natürlich (was ich sowieso für selbstverständlich halte) einer Krankmeldung an die Vorgesetzten (und bei mir auch die Kollegen).

Gruß
anf

Hallo @allnetflat,
also anrufen muss der Mitarbeiter ja sowieso am 1. Tag des Fehlens. Aber ob der gelbe Schein auch am 1. Tag da sein muss, hängt vom Arbeitgeber ab. Dieser kennt seine „Pappenheimer“, die gerne öfter auf einem Montag bzw. Freitag fehlen. Wenn der Arbeitnehmer nur etwas erkältet ist oder was mit dem Magen hat und daher nicht zur Arbeit kommen kann, muss dieser anrufen und dann wird in der Regel gesagt, ob man da einen Schein schicken muss.

Hoffe, geholfen zu haben.
Fieber1973

Hallo,

ja, wobei bei Arbeitnehmern das Wochenende mitzählt, d. h. man kann erst ab Freitag fehlen, wenn man am Montag wieder arbeitet. Ab Donnerstag wären das wieder 4 Tage, was wiederum eine AU-Bescheinigung erforderlich macht!

Gruß
Christa

Hallo X,

Dies bedingt aber eben ein bisschen Vertrauen des AG in den AN und ein persönliches Verhältnis zwischen den Beiden.
Im Betrieb weiss man recht schnell wer krank ist und wer krank feiert. Im Kleinbetrieb, weiss es dann auch der Chef. In Grossbetrieben ist dann die Personalabteilung weit weg …

MfG Peter(TOO)

Hi!

Sorry, aber das ist - wie Wolfgang bereits erwähnte - völliger Blödsinn.
Wenn man bei einer 5-Tage-Woche Montags arbeitet, kann man (das betrifft die gesetzliche Regelung) durchaus ohne AU von Mittwoch bis Freitag der Arbeit ohne AU fernbleiben, da der Arbeitgeber in der Beweispflicht wäre und darlegen müsste, dass die Erkrankung am Samstag noch existent war.

Anders sieht es aus, wenn man am Freitag und Montag fehlt.

Gruß
Guido

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