Guten Tag, liebe Geld-Experten,
Folgendes Szenario :
Eine Waren-Rechnung soll per IBAN-Überweisung bezahlt werden.
Der Lieferant teilt dem Kunden jedoch eine falsche Konto-Nummer mit und das Geld landet auf einem fremden Konto.
Dies wird jedoch erst nach einigen Wochen bemerkt.
Wie ist jetzt die Rechtslage, wenn der „falsche“ Empfänger die Rückzahlung verweigert und das Geld bereits ausgegeben hat
( Entreicherung gem § 818 Abs. 3 BGB) ?
Muß der Absender des Geldes trotzdem noch einmal das Geld – diesmal auf das richtige Konto – überweisen ?
Oder hat der Lieferant Pech gehabt und muss den Verlust tragen, da die Falsch-Überweisung durch seinen eigenen Fehler verursacht wurde?
Gibt es zu einem solchen Fall Beispiele oder Urteile ?
Danke für Hinweise .
Frdl.Gruss
Jürgen
Hallo!
Ohne die Frage zu beantworten, noch ein Hinweis:
Bei Kontonummern besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, durch einen Zahlendreher o.ä. ein anderes, existierendes Konto zu erwischen, so daß das ganze bei der Bank durchgeht.
IBANs erhalten eine Prüfziffer, die zum Rest der IBAN passen muß. Daß das auch nach einem Zahlendreher so ist, ist so gut wie ausgeschlossen.
Wenn das Geld also auf ein falsches Konto ging, dann hat man eine komplett andere IBAN erhalten, nicht die richtige mit nem Zahlendreher.
Ja gut, aber was ist mit der eigentlichen Frage:
Der Kunde führt eine völlig korrekte Überweisung an ein Konto durch, das ihm vom Lieferanten genannt wurde. Aber der Lieferant hatte ihm das falsche Konto genannt.
Der Geldempfänger ist zwar eigentlich verpflichtet, das Geld zurückzugeben. Bis er das tut, kann im Extremfall viel Zeit vergehen, und wenn er es nicht mehr hat, kann er es nicht zurück zahlen.
Im Grunde muß hier der Kunde das ausbaden, was der Lieferant verbockt hat.
Andererseits sollte der Lieferant nicht kostenlos liefern müssen, wenn der Kunde sein Geld vom „Beschenkten“ kurzerhand zurück bekam.
Servus,
Ist er das denn?
§ 812 Abs 1 BGB verpflichtet ihn lediglich zur Herausgabe des Geldes. Der Unterschied liegt in einem hier wichtigen Detail: Zurückgeben wäre eine aktive Handlung, Herausgeben bedeutet nur „es dem geben, der auf ihn zukommt und das Geld (begründet) von ihm verlangt“. Und das ist in der gegebenen Situation, wo derjenige, der das Geld auf das vermeintlich richtige, falsche Konto überwiesen hat, keine Chance hat, herauszukriegen, wer denn der ist, der das Geld bekommen hat, ziemlich wertlos.
Gibt es hier denn eine andere, weiter als § 812 BGB gehende Verpflichtung - etwa in den Geschäftsbedingungen von Banken?
Schöne Grüße
MM
Muss nicht auch der Name des Kontoinhabers zur IBAN passen?
Früher war es jedenfalls so (als es noch eine Kontonummer war).
In der Usprungsfrage ist die Situation die, dass der „falsche“ Empfänger die Rückzahlung verweigert und das Geld bereits ausgegeben hat ( Entreicherung gem § 818 Abs. 3 BGB).
Er hat es also herausgekriegt.
„Grund dafür ist die erst seit Kurzem geltende Regelung des § 675r Abs. 1 BGB, wonach ein Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung, also der IBAN, auszuführen ist.“
WELCHER IDIOT HAT DIESEN § 675r Abs. 1 BGB BESCHLOSSEN??
UND DANN NOCH NICHT MAL ALLE GEWARNT??
Wie kann er denn sagen, dass er genau dieses und nicht sein eigenes Geld ausgegeben hat?
Das kann er doch nur, wenn er gar kein Geld mehr hat.
Ja, das war auch mein Gedanke: Wie kann solch eine kundenunfreundliche Gesetzgebung durchgehen, ohne dass sich da Massenproteste rühren?
Ich bin froh, dass ich das jetzt weiß, damit ich in Zukunft noch besser aufpasse.
Da muss doch eine Absicht hinterstehen. Irgendeine Idee, was die sich dabei gedacht haben? Das nützt doch nur dem zufällig Bereicherten - was soll das?
Gruß, Diva
Ja.
Damit die Banken sich keine Mühe mehr geben müssen und weniger Verantwortung haben.
Servus,
umgekehrt wäre eine interessante Frage, wie viele Leute, die Überweisungen beauftragen, nicht wissen, dass die Banken den angegebenen Empfänger und die Kontonummer nicht mehr abgleichen (müssen).
Beiläufig: Dass man auf irgendwelchen Plattformen irgendwas online kaufen kann und dann einen Vorkassebetrag an „gizmo367“ überweist, nehmen ja nun nicht wenige Leute ganz gerne in Kauf, nicht wahr?
Und wegen des Aufbaus der IBAN passiert eine Überweisung an ein zufällig oder aus Versehen falsches Konto nicht. Ziemlich banal.
Schöne Grüße
MM
Und damit ist einmal wieder eine wichtige Einzelheit im Sachverhalt vom Fragesteller verschwiegen worden. Wenn er nämlich weiß, wer der Inhaber des falschen Kontos ist, ist das Konto nicht so ganz zufällig das falsche gewesen.
Und auf der Grundlage unvollständig vorgetragener Sachverhalte kann man halt nicht raten und nicht helfen. Tant pis.
Schöne Grüße
MM
Es sei denn, man bekommt Bankleitzahl und (falsche) Kontonummer und berechnet sich die IBAN mit einem Online Tool selber. Dann ist die Prüfziffer natürlich Nonsens.
Gruß
Bernd
[Nein.][1]
Zumindest bei „manuellen“ Überweisungen wird das teilweise auch heute noch gemacht. Wenn z.B. Omma ihr Erspartes auf einmal abheben oder nach Simbabwe überweisen will, dürfte jeder einigermaßen gut geschulte Bankangestellte*in hellhörig werden und die Ausführung erstmal verweigern. Bei Online-Banking wäre das Geld wech.
Gruß,
Kannitverstan
[1]: https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Zahlungsverkehr/04a_datenpruefung.html
Naja, das ganze gilt seit ungefähr zehn Jahren und geht zurück auf Artikel 74 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie. Und die Idioten, wie Du sie zu betiteln pflegst, haben das beschlossen, damit die Verbraucher von schnelleren Zahlungen profitieren können. Bei dem, was die Leute manchmal in die Empfängerzeile schmierten und schmieren, ist ein automatischer Abgleich in vielen Fällen echt schwierig und bei manueller Bearbeitung wären die heutigen Zahlungsgeschwindigkeiten kaum machbar. Aus diesem Grunde fand auch schon vor Einführung des 675r BGB nur bei einem Bruchteil der Zahlungen ein Abgleich zwischen Kontonummer und Zahlungsempfänger statt. Der Unterschied liegt heute nur darin, daß heute der Kunde mal selbst schuld ist, wenn er die falschen Ziffern in das IBAN-Feld einträgt.
Da die online-Rechner auch die Prüfziffernverfahren der einzelnen Banken kennen, wäre es schon ein ordentlicher Zufall, wenn es einem gelänge, mit einer falschen Kontonummer eine IBAN zu erzeugen.
Bei den gängigen Prüfziffernverfahren ist es eher unwahrscheinlich, daß man durch einen Zahlendreher eine gültige Kontonummer erwischt. Das ist nämlich genau der Sinn der Prüfziffernverfahren.
Und eine klassische Kontonummer nutzt Prüfziffern?
Puh, wenigstens etwas. -
Welches sind die Prüfziffern? Die ersten beiden?