Gelenkbus versus Fahrrad beim Abbiegevorgang

Mahlzeit,

ich wollte mal wissen wie das eigentlich ist wenn sich an einer Kreuzung ein Gelenkbus und ein Radler treffen. Der große, lange Gelenkbus will abbiegen und ist auch vor dem Radler an der Ampel. Der Radler kommt herangezischt und der Busfahrer hat ihn im toten Winkel oder so in der Art (vielleicht auch nicht sehen wollen).

Wäre der Busfahrer jetzt in einem kleinen Smart gesessen, so wäre er weg gewesen bevor der Radler die grüne Ampel (für beide grün) erreicht. Mit dem dicken, schweren, langen Gelenkbus jedoch schafft er das nicht. Trotzdem fährt er los. Der Radler zischt heran und trifft auf den Bus so ziemlich genau in seiner Mitte. Er muss sehr stark abbremsen.

Wer hat Recht?
Der Bus, weil er vor dem Radler an der Ampel war?
Oder doch der Radler?

Danke und Grüße,
Yedi386

Moin,

der tote Winkel hat beim Rechtsabbiegen leider schon vielen Menschen das Leben gekostet oder sie schwer verletzt. In deinem Fall hat der Busfahrer natürlich grundsätzlich beim Abbiegen Vorsicht walten zu lassen. Er muss den Radfahrer durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3 StVO). Gerät der Radfahrer unter den Bus, wird der Busfahrer kaum an einem Strafverfahren vorbei kommen. Nichtsdestotrotz kann der Radfahrer, wenn er sieht, dass der Bus abbiegen will, auch nicht einfach drauf losfahren (§ 1 Abs. 1 StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“).

Gruß
Ultra

Nichtsdestotrotz kann der Radfahrer, wenn er
sieht, dass der Bus abbiegen will, auch nicht einfach drauf
losfahren (§ 1 Abs. 1 StVO: „Die Teilnahme am Straßenverkehr
erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“).

Außerdem darf er den Bus nicht rechts überholen wenn dieser noch fährt und der Radler hinter dem Bus ist.

Gruß Crack

Außerdem darf er den Bus nicht rechts überholen wenn dieser
noch fährt und der Radler hinter dem Bus ist.

Servus,

Wie so?

cu

@ wer-weiss-was

Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write

Außerdem darf er den Bus nicht rechts überholen wenn dieser
noch fährt und der Radler hinter dem Bus ist.

Servus,

Wie so?

Weil rechts überholen verboten ist?

Gruß Crack

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Moin,

Weil rechts überholen verboten ist?

Auch auf einem Radweg?
Das ist ja vom UP nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Außerdem schrieb er „für beide grün“, da scheint es also eine Extraampel für Radler zu geben, das ist normalerweise nur bei Radwegen üblich.

CU

Axel

Großer Quatsch. Stichwort Radweg!
Lernt man als Autofahrer in der Fahrschule: Schulterblick beim Rechtsabbiegen. Neuerdings werden an Ampeln gerne auch Spiegel installiert, damit LKW-Fahrer die RAdler beim Abbiegen hinter sich sehen.

Moin,

der Radler hat Vorrang.

Nur, wenn er unterm Bus liegt, ist das auch egal. Aufpassen sollte er schon.

Haelge

Huhu,

Rechts überhohlen ist erlaubt, Innerhalb von Ortschaften mit mehrern Fahrspuren in eine Richtung, getrennten Fahrspuren und auf Beschleunigungsstreifen auf Einfahrten, Verboten ist es lediglich auf mehrspurigenen Straßen Ausserorts.

Rechts überhohlen ist erlaubt, Innerhalb von Ortschaften mit
mehrern Fahrspuren in eine Richtung, getrennten Fahrspuren und
auf Beschleunigungsstreifen auf Einfahrten,

Hallo,

wurde die StVO umgeschrieben, wenn ja, wann und von wem?

Meine Fassung vom § 5 StVO - Überholen sagt immer noch
(1) Es ist links zu überholen.
http://www.juraforum.de/gesetze/stvo/5-ueberholen

Diese Ausnahmen liegen hier wohl nicht vor

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten , mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Gruß

Nostra

Nicht geändert
aber die STVO hört nicht mit 5 auf, es folgt unter anderen der §7 der das Überholen auf der rechten Spur ermöglicht.

klick

Großer Quatsch. Stichwort Radweg!

Bitte die Fragestellung richtig lesen, da steht nichts von einem Radweg!
Und somit gilt: Es gibt nur einen Fahrstreifen, also darf der Radfahrer den Bus nicht rechts überholen.

Gruß Crack

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Rechts überhohlen ist erlaubt, Innerhalb von Ortschaften mit
mehrern Fahrspuren in eine Richtung, getrennten Fahrspuren und
auf Beschleunigungsstreifen auf Einfahrten, Verboten ist es
lediglich auf mehrspurigenen Straßen Ausserorts.

Richtig, hat aber mit der Frage nichts zu tun.
Seit wann fährt ein nach rechts abbiegender Bus in der linken Spur so das es dem Radfahrer erlaubt wäre den Bus auf einer eigenen Fahrspur rechts zu überholen?
Man muss doch wohl davon ausgehen das sich beide auf der selben Fahrspur befinden, und dann darf der Radfahrer rechts nicht überholen.

Gruß Crack

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aber die STVO hört nicht mit 5 auf, es folgt unter anderen der
§7 der das Überholen auf der rechten Spur ermöglicht.

klick

Unsinn.
Das sind ganz andere Voraussetzungen

Gruß Crack.

Weil rechts überholen verboten ist?

Auch auf einem Radweg?
Das ist ja vom UP nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Es wurde aber auch nicht ausdrücklich geschrieben das es diesen gibt, insofern gehe ich davon aus das es keinen Radweg gibt.

Gruß Crack

Man muss doch wohl davon ausgehen das sich beide auf der
selben Fahrspur befinden, und dann darf der Radfahrer rechts
nicht überholen.

huhu,

Nein, genau dies muss man nicht, ist ein Umstand den ich immer sehr als Auto und als Fahrradfahrer sehr bemängeln, dass die Radspur oft ganz Rechts ist und links daneben befindet sich dann die Rechtsabbieger Spur. Bei so einer Konstellation die oft auftritt sollten die Ampel für den KFZ-Verkehr und den Fahrradverkehr nicht zeitgleich grün geben, machen sie aber bei den Kreuzungen die ich kenne in der Regel fast immer.

Wie die Situation vor Ort des Fragestellers ist läßt sich aber ohne Angaben nicht bestimmen.

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Huhu,

Die Voraussetzungen, nun ja die wurden nicht genau geschildert ob sich rechts neben der Rechtsabbiegerspur die Geradeausspur für die Fahrräder befindet.

Hallo,

da ja schon unten heftig diskutiert wird, ob es einen Radweg gebe:

ich wollte mal wissen wie das eigentlich ist wenn sich an einer Kreuzung ein Gelenkbus und ein Radler treffen. Der große, lange Gelenkbus will abbiegen und ist auch vor dem Radler an der Ampel. Der Radler kommt herangezischt und der Busfahrer hat ihn im toten Winkel oder so in der Art (vielleicht auch nicht sehen wollen).

diese Situation sollte ohne Radweg nicht eintreffen, da der Radler vernünftigerweise dann links vom Bus geradeaus weiterfahren sollte.

Nur wer ganz doof ist, fährt noch rechts an ein Fahrzeug heran, das bereits beim Rechtsabbiegen ist.

Gruß, Karin

Und die Moral von der Geschicht…
… wenn auch die Radfahrer nicht so oft auf ihr „Ich bin Radfahrer! Ich habe Vorfahrt!“ bestehen würden und so umsichtig fahren wie sie es von anderen auch erwarten würde es auch weniger Unfälle mit Radfahrern geben.

Gruss
K (selber begeisterter Radfahrer, aber einer der auch mal für den LKW-Fahrer der gerade vom Hof fährt oder den Busfahrer der abbiegt mitdenkt und abbremst)

Die Frage ist, ob es sich dabei überhaupt um einen Überholvorgang im eigentlichen Sinne handelt.

Fakt ist, §9(3) der STVO zwingt den Busfahrer den Radfahrer vorbeizulassen. Das heißt, die STVO geht hier erstmal nicht davon aus, dass es sich um einen Überholvorgang handelt, sonst würde das unter §5 irgendwo auftauchen. Wenn der Radfahrer also von einem Radweg kommt (davon ist nach der Fallbeschreibung auszugehen), wäre es recht eindeutig.

Wenn es sich dabei um einen Überholvorgang handelt wäre es etwas komplizierter, vor allem wenn sich beide Fahrzeuge in der selben Spur befinden. In diesem konkreten Fall darf der Radfahrer den Bus nur dann rechts überholen, wenn der Bus steht und genügend Platz vorhanden ist. Selbst dann muss der Radfahrer dies mit der angemessenen Vorsicht tun (§5 Abs. 8).