Geschäftsführer während Elternzeit?

Hallo,

folgende Situation. Eine Frau ist Geschäftsführerin in einem Cafe und schwanger. Nun stellt sich die Frage, kann sie, wenn sie in Elternzeit geht, gleichzeitig (mit entsprechend befristeten Stunden) als Geschäftsführerin weiterhin tätig sein? Oder gibt das Probleme in irgendeiner Hinsicht?

Sie möchte das natürlich gerne vorher wissen, ob es Sinn macht, oder sie auf die Elternzeit = Elterngeld verzichten muss.

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!
LG, Knopfchen

Hi.

Das ist grundsätzlich kein Problem. Ob es sich rechnet ist die andere Sache. Hier spielt u.a. die Anzahl der Beschäftigten eine Rolle.
Auf Elterngeld verzichten muß sie nicht, aber ggf. Einschnitte hinnehmen.
Hier sollte wirklich der Einzelfall gesehen und berechnet werden.
Diverse Seiten im Netz geben gute Anhaltspunkte.

Inwiefern?

Nun, außer dem Problem, dass der Job (falls es nicht eine typische Strohmann-Konstruktion ist) sich nicht in Teilzeit machen lässt, eher keine.

Falls es sich um eine Strohmann-Konstruktion handelt (was wahrscheinlich ist), wird diese durch die Reduzierung der Arbeitszeit auf irgendwas zwischen 15 und 30 Wochenstunden nicht glaubhafter.

Schöne Grüße

MM

Hat die Firma mehr als 15 Mitarbeiter, steht dir während der Elternzeit sogar eine Teilzeitstelle zu, wenn du min. 6 Monate vor der Schwangerschaft dort beschäftigt warst.

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Und Du bist sicher, daß ausgerechnet in Fragen des Teilzeitanspruchs der Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt?

Sicher nicht, aber was sollte dagegen sprechen? Ob ein Geschäftsführer in Teilzeit Sinn macht, ist natürlich eine ganz andere Frage.

Naja, zum Status des Geschäftsführers gibt es in diversen Rechtsbereichen Gerichtsurteile bis rauf zum EuGH, die zur Frage Geschäftsführer = Arbeitsnehmer keineswegs einheitlich ausfallen. Da nur Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeittätigkeit haben, ist das auch in diesem Kontext eine durchaus relevante Frage.

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Ok. Da sind mir keine Urteile bekannt. Aber nachvollziehbar ist diese kontroverse Betrachtungsweise allemal-

Zuerst mal allen vielen Dank für die Antworten!
Tut mir leid, dass ich mich erst heute melde, aber hatte wichtige Termin-Arbeiten und dann die Feiertage…

Zum Thema „Strohmann-Konstruktion“, vllt etwas mehr Einzelheiten.

Es handelt sich um die GF in einem Café mit (außer ihr) 4-5 Festangestellten Vollzeitkräften, sowie, je nach Saison, bis zu (höchstens) 20 Aushilfskräften (Minijob). Während der Elternzeit wäre sie in dem Sinne weiterhin tätig, indem sie die Kontrolle über alles hätte. (Personalstand, Einkauf, Kasse etc.) Insofern eben tats stundenweise dort sein bzw jederzeit tel erreich- und auch abrufbar, wenn irgendwelche Probleme oder Fragen entstehen.

Wenn ich eure Beiträge richtig verstanden habe, wäre es also möglich, sie als Teilzeitkraft, besser gesagt Minijobber zu beschäftigen, oder?

LG, Knöpfchen

Hallo,

Euer Streit ist völlig überflüssig, da grundsätzlich auch leitende Angestellte Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen können, solange im Gesetz selbst keine ausdrückliche Ausnahme formuliert wird.
Diese formulierten Ausnahmen gibt es zwar zB im § 5 BetrVG oder § 14 KSchG , aber eben nicht im BEEG.
Deswegen ist das BEEG auch in vollem Umfang auf lt. Angestellte anzuwenden.

Zur Anwendbarkeit des § 15 BEEG zB zustimmend der ErfK, Gallner, § 15 BEEG Rn 3.

Und auch eine lt. Angestellte kann durchaus in TZ tätig sein. Für die Aufgaben, die sie nicht selbst erledigen kann, kann ja der AG eine Ersatzkraft einstellen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

gegen die Aussage habe ich nichts, nur ist ein Geschäftsführer nach Rechtsprechung des BGH niemals Arbeitnehmer und selbst das Bundesarbeitsgericht sieht einen Geschäftsführer nur in ganz speziellen und vor allem in der Praxis seltenen Fällen als Arbeitnehmer. Insofern gilt weiterhin meine Frage, warum ausgerechnet nach dem BEEG ein (bzw. dieser) Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten sollte.

Wobei man hier fairerweise in Frage stellen sollte, ob es sich bei der fraglichen Person tatsächlich um eine Geschäftsführerin im Sinne des GmbHG handelt. Falls nicht, sind wir in jedem Falle beim Angestellten und da gilt natürlich ganz uneingeschränkt das, was Du schriebst.

Gruß
C.

Was ist der Unterschied zwischen einem GF im Sinne des GmbHG und einem GF als Angestellten? Für mich bei der Lohnabrechnung ist sie ein ganz normaler Angestellter.

LG Knöpfchen

Ein Geschäftsführer im Sinne des GmbH-Gesetzes ist ein Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (=GmbH). Der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, trägt die Verantwortung (auch im Sinne von Haftbarkeit) für die ordnungsgemäße Buchführung des Unternehmens usw. (alles geregelt im GmbHG §§35 ff.). Ein Geschäftsführer als Angestellter ist nicht Geschäftsführer im eigentlichen Sinne, sondern lediglich der Mitarbeiter, der vom Chef die Leitung der Veranstaltung übertragen bekommen hat.

Die erste Frage, die zur Klärung des Sachverhaltes zu beantworten wäre, lautet: welche Rechtsform hat das Unternehmen?

Gruß
C.

Es ist eine GmbH, also greift wohl das GmbHG. Geht das dann als Minijobber trotzdem?

Ein Minijobber als Geschäftsführer im Sinne des GmbHG? Im Leben nicht. Die fragliche Person arbeitet mit nahezu absoluter Sicherheit nicht einmalnicht einmal als leitende Angestellte, sondern kann ein paar Stunden in der Woche im Café den Chef in dem Sinne raushängen lassen, daß sie dem restlichen Personal sagt, welcher Tisch als nächster bedient werden soll. Insofern würde ich mir über die Elternzeit keine Gedanken machen. Die Person ist weiter von einer Tätigkeit als Geschäftsführer entfernt als Fred Feuerstein von einem Tiefbauingenieur.

Gruß
C.

Versteh ich jetzt nicht ganz. Ich kenne ja die Situation. Muss denn ein GF unbedingt ganztags beschäftigt und immer anwesend sein.?

Ich hatte verstanden, daß sie derzeit als Minijobberin arbeitet. Wie dem auch sei: um den Status der Dame final abzuklären, wirf einen Blick in den Handelsregisterauszug des Unternehmens. Wenn sie da nicht als Geschäftsführerin drinsteht, dann steht Elternzeit in welcher Form auch immer nichts entgegen.

Gruß
C.

Hallo,

dummerweise befinden wir uns im Arbeitsrecht und da hilft

grundsätzlich überhaupt nicht weiter. Laut Rechtsprechung des BAG würde der Titel „Geschäftsführer“ überhaupt nicht interessieren, sondern es würde geprüft, was sich tatsächlich materiellrechtlich mit diesem Titel verbindet. Und da wäre es nicht nur in der Gastronomie häufig anzutreffen, daß sich hinter diesem pompösen Titel oft nur (ggfs. „leitende“) Arbeitnehmer verbergen, die zB die Kriterien des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html
auch nicht ansatzweise erfüllen.

Das ganze dreht sich im Kreis, daher nun eine Kurzfassung: Geschäftsführer im Sinne des GmbHG in der Regel ungleich Arbeitnehmer und damit auch keine Elternzeit. In der Regel in dem Sinne, daß der BGH sagt, daß Geschäftsführer niemals Arbeitnehmer sind und das Bundesarbeitsgericht in der Regel Gf nicht als AN sieht. Und natürlich hat die Erwähnung des BGH hier seine Berechtigung, auch wenn es hier um Arbeitsrecht geht. Man werfe dazu nur mal einen Blick in § 5 Arbeitsgerichtsgesetz.

Ob es sich hier um einen echten Geschäftsführer handelt oder um das, was Du als pompösen Titel bezeichnet hast, versuche ich seit einiger Zeit herauszufinden, wie Du vielleicht bemerkt hast.

Insofern wäre ich Dir dankbar, wenn Du den Baum nicht durch weitere und vor allem nicht relevante Korrekturen zerfasern würdest.