Hallo, wir sind am 01.03.2009 in unser Haus zur Miete eingezogen. Bis heute haben wir noch keine Nebenkostenabrechnung für das 1. Jahr erhalten. Mittlerweile war unser Vermieter nun schon zum 2.mal zum ablesen vor Ort, aber sonst tut sich einfach nichts.
Meine Frage nun, wie lange hat er Zeit, diese bei uns einzureichen und wann geht so ein Abrechnungszeitraum los? Beginnt der mit Datum des Einzuges? Wäre toll, wenn da jemand eine Antwort für mich hat. Vielen Dank schon einmal! Gruß Nicole
Hallo Nicole,
der Vermieter hat Zeit für die NKA bis zu einem Jahr nach Ablauf des Abrechnunszeitraumes.
Wenn ihr am 1.3.09 eingezogen seid, und der Abrechnungszeitraum vom 1.3.- zum 28.2.2009 gehen würde, hätte der Vermieter bis zum 28.2.2010 Zeit gehabt.
Er kann aber auch, wie üblich, das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum wählen. Dann hättet ihr aber auch schon eine Abrechnungen haben müssen: 1.1.2009-31.12.2009 (Bei euch dann nur 10 Monate) hätte bis spätestens 31.12.2010 bei euch sein müssen.
Zu dem Thema gibt es etliches aber hier im Forum!
Bitte immer erst suchen, dann fragen!
z.B.
/t/verjaehrung-bei-nebenkostenabrechnung/4613496
/t/nebenkosten-verjaehrung/3145470
/t/nebenkosten-verjaehrung–2/3262659
dann dazu:
http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html
Lies dich schlau!
Gruß
Mary
Okay, das werde ich machen! Trotzdem danke für deine nette Antwort, hat mir schon sehr geholfen. Gruß Nicole
Hallo Nicole 78,
ich muss dir leider aufgrund der gesetzlichen Lage viel Text zumuten.
Der Abrechnungszeitraum, also der Zeitraum, für welchen der Vermieter die
Betriebskosten zusammenstellt und abrechnet, darf maximal ein Jahr lang sein; dies
folgt ebenfalls aus § 556 Abs.3 S.1 BGB. Der Abrechnungszeitraum muss nicht
notwendigerweise mit dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.) übereinstimmen; zieht der
Mieter zum Beispiel zum 1. April ein, kann als Abrechnungszeitraum auch die Zeit
vom 1. April bis zum 30. März des Folgejahres gewählt werden. Das Wahlrecht
hierzu hat nach herrschender Meinung der Vermieter, wenn die Parteien nicht
ausdrücklich etwas anderes z.B. im Mietvertrag bestimmt haben. Ist der
Abrechnungszeitraum aber einmal festgelegt, kann er nicht mehr einseitig
abgeändert werden.
In dem obigen Beispiel wäre aber auch ein Abrechnungszeitraum von weniger als
einem Jahr möglich; dies gilt ebenso für die Folgejahre, denn nur der maximale
Abrechnungszeitraum von 12 Monaten muss eingehalten werden, das unterschreiten
ist zulässig. Rechnet der Vermieter jedoch über einen Zeitraum von mehr als 12
Monaten ab, so ist die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt.
Umstritten ist aber, ob der eventuell der gesamte nachgeforderte Betrag wird nicht
fällig ist oder nur der die 12 Monate übersteigende. Sofern die Ausschlussfrist des §
556 Abs.3 S.3 BGB noch nicht abgelaufen ist, sollte der Vermieter schleunigst eine
neue Abrechnung erstellen, um diesen Fehler zu beseitigen.
Abrechnungsfrist: Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.
Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten
Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des
Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter
quittieren lassen.
Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die
Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen,
dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern
oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden.
Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß
§ 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der
Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess
beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen
wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel
zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters.
Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines
Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des
LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).
Sollte der Vermieter unverschuldet die Nebenkostenabrechnung nicht zeitgerecht erstellen können (z.b. der Steuerberater erkrankt, etc.), dann kann er die Frist von 1 Jahr verlängern.
Beste Grüße
Kocki
Hallo Kocki, vielen Dank für Deine ausfürliche Antwort!
Gruß Nicole
Hallo,
da ich ebenfalls nur interessierte an sowas bin, kann ich dir da leider nicht wirklich helfen. Aber soweit ich weiß, ist diese Frist schon abgelaufen 8wobei ich dir leider nicht sagen kann, wie lange diese frist ist). Ich kann nur von Erzählung anderer sprechen und kann sagen, dass er keine Abrechnung nach einer gewissen Zeit stellen kann.
Ich hoffe, du hast schon eine positivere Antwort von einem Experten bekommen.
Viel Glück.
MfG
Ms Piggydot
Hallo Nicole 78,
ja, es gibt eine Verjährungfrist für Nebenkostenabrechnungen. Gem. BGB § 195 beträgt diese regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.
Nach BGB § 199 ist der Anspruch schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Da der Einzug um 01.03.2009 erfolgte, kann aufgrund dessen immer noch die erste und alle folgenden Abrechnungen auf diese Art angefordert werden, unabhängig von einem Abrechnungszeitraum.
Die erste Abrechnung beginnt normalerweise mit Datum des Einzugs und endet mit dem Ende des 12. Monats eines immer wiederkehrenden Abrechnungszeitraums von 12 Monaten. Eventuell steht der Abrechnungszeitraum, ob vom 01.01 bis 31.12. eines Jahres (=kalenderjährig) oder aber beispielsweise vom 01.04. eines Jahres bis 31.03. des Folgejahres(=unterjährig)im Mietvertrag. Wenn nicht, kann auch mit Bitte um Auskunft beim Vermieter, Eigentümer oder Verwaltung nachgefragt werden.
Der Vermieter kann abweichend von den Rechten des Mieters aus den §§ 195 und 199 BGB nur bis zum Ende des 12. Monats nach dem Ende eines Abrechnungszeitraumes die Abrechnung erstellen (§ 556 BGB, Abs. 3), es sei denn er hat eine verspätete Abgabe nicht zu vertreten.
Wenn dem Mieter eine Abrechnung vorliegt, hat dieser ebenfalls Zeit bis zum Ende des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung Einwendungen gegen diese Abrechnung geltend zu machen und auch später aus eben demselben v. g. Grund.
Also erst den Vermieter mit Bitte um Erstellung der Abrechnung anschreiben, damit der Anspruch aus § 199
nciht verjährt.
Freundliche Grüße,
Hallo,
die Frist für die Nebenkostenabrechnung 2009 ist am 31.12.2010 abgelaufen*. Das heist er kann hierfür keine Forderungen mehr stellen.
Sollte er auch für 2010 keine Abrechnung machen (Fristende 31.12.2011*) aber z.B. für 2011 (da er festgestellt hat, dass die Kosten in diesem Jahr höher waren als das, was Sie gezahlt haben) können Sie erst mal die NK Abrechnungen f. 2009 u. 2010 verlangen, macht er dies nicht gilt gewohnheitsrecht und Sie müssen nicht zahlen!
*Da Sie noch keine Abrechnung erhalten haben, kann man auch nicht sagen, wann die Abrechnungszeit losgeht!
Sicher ist nur, das eine Abrechnungsperiode 12 Monate dauert. Die Abrechnungszeit beginnt in aller Regel nicht mit dem Datum des Einzugs. Es richtet sich vielmehr an Abrechnungsperioden von z.B. Strom/Gas (Heizung). Da Abrechnungen der Gemeinden/Städte (Grundsteuer, Kanalgebühren, Müllabfuhr,…) immer zum Jahresende abgerechnet werden, ist daher zu 90% von der Abrechnungsperiode 01.01. - 31.12 auszugehen!
Hallo der Zeitraum für 2009 nur abgelaufen. Bis 31.12.2010 hätte man Ihnen die Abrechnung zukommen lassen müssen. Der Vermieter hat ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung zu erstellen.
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