GMBH Geschäftsführer und Werkstudent

Hallo,

ich bin 27 und Student und arbeite nebenbei als Werkstudent. Vor einigen Tagen habe die GmbH bei der ich als Werstudent tätig bin übernommen, das heißt ich bin jetzt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.
Bislang bin ich aber weiterhin unverändert als Werkstudent angestellt (80h/Monat). Das würde ich auch so belassen.
Jetzt gibt es was meine Krankenversichung angeht ein paar offene Fragen. Ich bin derzeit bei einer privaten Krankenversicherung als Student versichert, kann ich da weiter bleiben, oder muss ich mich jetzt „normal“ versichern?

hoffenltich kann mir da jemand weiterhelfen, vielen Dank schon mal.

Dies kann Dir nur die private Krankenversicherung bestätigen, ob als Student oder Normaltarif
so long
pe sturm

Also …

Rechtlich betrachtet sind Sie als Geschäftsführer einer GmbH dazu verpflichtet in einen neuen Vertrag zu wechseln. Zudem hat der Wechsel auch den Vorteil, dass Sie die Versicherungskosten steuerlich absetzen können.

Meine Empfehlung: Lassen Sie sich über das Vergleichsportal http://58591.tarifcheck24.com einen kostenlosen und unverbindlichen Vergleich aller in Deutschland verfügbarer Versicherungen erstellen.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Schmidt

Ehrlich gesagt weiß ich jetzt immerweniger wie es ist.
Mein Steuerberater sagt auch ich muss mich anders versichern.
Ich habe jetzt bei der Versicherungshotline angerufen und habe gesagt das ich nun geschäftsführer bin aber dennoch unter 80 Stunden arbeite und immernoch hauptsächlich mein Studium ausübe (hoffentlich ist das auch so) und die Damen meinte dann ich bräuchte nichts zu ändern. Ich hoffe das war eine Korrekte auskunft…

Hallo,

Sie sind jetzt kein „Werkstudent“ oder anderer Student mehr Als „Alleiniger“ Gesellschafter sind Sie nicht versicherungspflichtig in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) sondern können sich in den normalen Tarifen der PKV weiterversichern. Bei der PKV spielt das Einkommen fpr den beitrag keine Rolle, deswegen rate ich Ihnen sich selbst ein vernünftiges Gehalt zu zahlen, denn die 80,00 Euro glaubt Ihnen keiner - besonders nicht das Finanzamt.

MfG
Leo

wo habe ich 80€ geschrieben? ich habe geschrieben 80 h (abkürzung für Stunden). Mein Gehalt ist nachwievor das, was ich als Werstudent bekommen habe.

So weit ich weiß kann man auch ohne Problem Geschäftsführer einer GmbH sein ohne als solcher dort angestellt zu sein.

Dann kann ich doch auch einfach weiter als Werstudent tätig sein und mein Amt als Geschäftsführer unentgeltlich ausüben.

Sorry kann ich nict weierhelfen.

also. ich habe nochmal bei der KV angerufen. alles was für die zählt sind die 80 Stunden pro Monat. So lange man darunter bleibt und gleichzeitig an der Uni eingeschrieben ist, ist man Student, egal wie man angestellt ist. Ich habe das jetzt auch noch per Fax bestätigt.

Vielen Dank aber für die Hilfe!

Du kannst nicht nur… Du musst!
Eine Versicherung bei der GKV wenn man mehr als 50 % Geschäftsanteile einer Firma hat ist nicht möglich… außer, Du bist schon bei einer Kasse versichert. Was aber bei Dir ja nicht zutrifft.
Hupftiegel

Da habe ich mich verlesen. Tschuldigung!.

Da Sie offensichtlich Geschäftsführender Gesellschafter der GmbH sind, müssten Sie meiner Meinung nach in der GmbH angestellt sein. Die eigene Studentische Krankenversicherung bei der PKV kommt dann zum Tragen, wenn das monatliche Einkommen höher als 400 Euro ist, die Arbeitszeit aber 20 Wochenstunden (während der Vorlesungszeit) nicht überschreitet, oder bei einer längeren wöchentlichen Arbeitszeit - mehrere kurzfristige beschäftigungen werden zusammem gerechnet -nicht mehr als 26 Wochen im Jahr ausmachen. Ob bei Ihnen Sozialversicherungsbeiträge anfallen müsste der Steuerberater sicher wissen.
Hier noch ein hilfreicher Link:
http://www.studentenwerk-hannover.de/sozver.html

MfG
Leo

Ich glaube, das die Antwort der KV nicht das Papier wert ist worauf das geschrieben steht. Da haben Sie IMHO eine falsche Auskunft in Händen. Das fax hilft Ihnen dann nichts wenn rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und sonstige Abgaben verlangt werden. Der Auskunftgebende war whrscheinlich eine besondere „Leuchte“ oder hatte nicht alle Essigkurken im Glas,lesen Sie den von mir angehängten Link - der liest sich nicht so einfach an wie Ihr fax.

MfG und viel Glück
Leo

Also das man nicht angestellt sein muss, wenn man das Amt des Geschäftsführers inne hat weiß ich definitiv. Zb. hat miene Mutter Jahrelang ganz normal gearbetiet und nebenbei war sie Geschäftsführer der GmbH, ohne das sie bei dieser angestellt war.
das eine ist ein angestelltenverhältnis und das andere das Amt des Geschfäftsführers.

Wenn du noch weiter studierst, ist das möglich, bis du 30 bist. Das sollte dir aber dein Steuerberater genauestens erklären können. Den benötigst du ja auf jeden Fall für die Bilanzierung.

klar ist das möglich. Eine Bekannte ist sogar gerade zurück in die GKV. sobald du wieder unter der Grenze liegst und noch unter 55 bist kannst du zurück in die GKV auch wenn du alleiniger gesellschafter bist.

Was da zählt ist das Angestelltenverhältnis.

Hallo,
normaler Weise lässt dich die private Krankenversicherung solange du als Student eingeschrieben bist und studierst im Studenten Tarif, du solltes es aber trotzdem deiner Krankenversicherung melden -
Mfg
E.R.-M.

Ein Irrtum!
War Deine Bekannt über 50 % bei einer Firma beteiligt?
Wenn nicht, dann ist es richtig, dass sie in die GKV zwangsweise muss wenn sie unter die BBG kommt.
Ist sie aber GGF mit über 50 % Anteilen und privat versichert, gibt es kein legales zurück!
Hupftiegel

Der GmbH-Geschäftsführer
Jede GmbH muss über einen Geschäftsführer verfügen. Seine Aufgabe ist es, die Geschäfte der GmbH ordentlich und gewissenhaft zu führen. Der Geschäftsführer ist allerdings nicht einfach nur leitender Angestellter der GmbH.

Er bzw. sie ist, so wie die Gesellschafterversammlung, auch eines ihrer Organe. Die GmbH benötigt als juristische Person diese Organe, um handlungsfähig zu sein.

Der GmbH-Geschäftsführer wird in der Regel durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bevollmächtigt, für die GmbH tätig zu werden. Durch Abschluss eines Dienstvertrages nimmt der Geschäftsführer die Bestellung an.

Bei der Ein-Personen-GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer identisch. Aber auch hier ist der Geschäftsführer Angestellter der GmbH.

Wer kann zum Geschäftsführer bestellt werden?
Das GmbH-Gesetz regelt, welche Voraussetzungen ein Geschäftsführer mitbringen muss. Darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Voraussetzungen festgeschrieben werden.

Laut GmbH-Gesetz
müssen Geschäftsführer beispielsweise voll geschäftsfähige natürliche Personen sein.
dürfen sie nicht wegen eines Insolvenzdelikts verurteilt worden sein bzw. die Verurteilung muss mindestens 5 Jahre zurückliegen.
dürfen sie keinem Gewerbe- oder Berufsverbot unterliegen bzw. dieses Verbot darf nicht dem Unternehmensgegenstand entsprechen.

Bestellt die Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer, der die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt, kann dies zur Nichtigkeit der Bestellung führen, dadurch können alle geschäftlichen Handlungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführers unwirksam sein.

Geschäftsführer: „Angestellter“, „GmbH-Vertreter“

Der Geschäftsführer erfüllt drei Funktionen. Er ist per Dienstvertrag sowohl Angestellter als auch Vertreter der GmbH sowie Arbeitgeber der Mitarbeiter der GmbH.

Angestellter
Als Angestellter gelten für ihn die vertraglichen und gesetzlichen Arbeiternehmerrechte- und -pflichten. Allerdings gelten für ihn nicht die Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, sondern die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Geschäftsführer
Für einen Geschäftsführer gelten beispielsweise nicht

die Arbeitszeitordnung das Betriebsverfassungsgesetz
das Kündigungsschutzgesetz
das Schwerbehindertengesetz

Vertreter der GmbH, Arbeitgeber
Als Vertreter der GmbH sowie Arbeitgeber gelten für den Geschäftsführer das GmbH-Gesetz und die darin enthaltenen Haftungsbestimmungen. Danach muss er in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden“ (§ 43 GmbHG).
Kurz gefasst bedeutet dies: Er muss stets über alle geschäftlichen Abläufe informiert sein und nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen handeln.

Quelle: Rechtsanwalt Wolfgang H. Riederer, Kanzlei Eggesiecker und Partner, Köln


Hallo,

vielen Dank für Ihr Vorschussvertrauen, aber hier reichen mir die vorhandenen Inforrmationen nicht aus.
Sie sind Geschäftsführer einer GmbH und stellen sich selbst als Werksstudent an?
Die ganze Konstruktion erscheint mir nicht sehr sinnvoll.
Warum machen Sie so etwas? Sie wissen schon, dass Sie für Fehlentscheidungen, die der GmbH schaden, pesönlich haften?

Bevor ich da etwas zu Krankenversicherungen sage, bräuchte ich für das Ganze ein paar genauere Erklärungen.

Herzliche Grüße

Jürgen Schnitzler

Hallo,

Du bist wahrscheinlich über Deine Eltern privat versichert. Sobald Du eine eigene Tätigkeit über EUR 400 im Monat aufnimmst wirst Du krankenversicherungspflichtig. Es kommt also nicht darauf an, wie viele Stunden man arbeitet, sondern viel mehr auf die Höhe des Gehalt.

Viele Grüße

Hallo,
ich bin schon seit 6 Jahren bei der GmbH als Werkstudent angestellt. Nun bin ich eben auch noch Inhaber und habe mich zum Geschäftsführer berufen. Angestellt als Werkstudent war ich also schon lange vorher.
gruß