Angenommen ein Friseurbesuch ging schief. Zum einen wurde mehr abgeschnitten als besprochen, zum Anderen wurde eine Dauerwelle gemacht die nach wenigen Tagen wieder raus war. Nach einer Beschwerde wurde angeboten die Dauerwelle nachzubessern und ein Termin vereinbart. Vor diesem Termin erfolgt die Information das die Dauerwelle aufgrund von Problemen mit dem Produkt vollständig aus dem Programm genommen wurde. Man würde alternativ etwas anderes oder einen Gutschein anbieten. Da das Ziel der Nachbesserung nicht erfüllt werden kann ist die Frage ob ein Gutschein akzeptiert werden müsste oder Anspruch auf Rückzahlung bestehen würde.
warst Du denn nicht dabei ?
Siehst du wieviel bei langen Haaren hinter dem Rücken abgeschnitten wird? Das sieht man erst wenn´s zu spät ist.
Wieso kann das Ziel der Nachbesserung nicht erfüllt werden?
Die werden doch im Geschäft noch andere Produkte für Dauerwelle haben.
Sie haben die Dauerwelle komplett aus ihrem Angebot genommen - also auch nicht mit anderen Produkten
Gar keine Dauerwelle im Angebot … was ist denn das für ein Friseurladen?
Ja, da stellt sich tatsächlich die Frage, was du mit einem Gutschein anfangen sollst, wenn du eigentlich Locken haben möchtest.
Du könntest die Dauerwelle woanders machen lassen,
und den Gutschein später mal verwenden … schneiden, föhnen, usw.
Aber die schneiden ja angeblich zu viel ab Das kenne ich
Wegen Rechtsanspruch zur Auszahlung kann ich dir leider auch nichts Genaueres sagen.
Vielleicht meldet sich da noch jemand…
Dauerwelle ist in den gebrauchten Bundesländern ungefähr seit Jahrtausendwende praktisch nicht mehr gefragt.
Interessant, wo du dich überall auskennst.
Wenn dein Beitrag jetzt wenigstens noch der Lösung sachdienlich wäre.
@ hejumi
Wenn hier keine Einigung erzielt wird und wirklich auf nächster Instanz weitergestritten werden soll: Hat der Salon AGB, die du problemlos einsehen konntest, bevor sich der Salon irgendwann auf diese beruft?
Isser. Ein Laden, der keine Dauerwelle mehr macht, kann objektiv auch keine nachbessern.
Denn was braucht man dafür?
Jaa, ganz recht: Eine Trockenhaube.
Und?
Muss er/sie einen Gutschein akzeptieren oder soll/kann/muss er/sie/es auf Nachbesserung bestehen? Wenn nicht in dem Salon, müsste es da nicht in dem Fall ein anderer Salon übernehmen?
Das ist sozusagen KdF. Kern der Frage.
Und wenn BMW meinen mit Mängeln ausgelieferten iX3 objektiv nicht nachbessern kann, z.B. weil es eine zugesicherte Eigenschaft der Software noch nicht gibt, muss dann das benachbarte Volvo-Haus übernehmen? Die verkaufen doch auch Autos.
Bitte werde nicht unsachlich.
Das sind nicht vergleichbare Sachverhalte.
Ich muss dir jetzt nicht erklären, warum nicht, oder?
Vermutlich deswegen nicht, weil der Salon Albrecht Wilmersdorfer und der Salon Selina Tachasiuk über die Innung doch unter einer Decke stecken, vermute ich.
Das ist aber ein Irrtum: Albrecht Wilmersdorfer und Selina Tachasiuk sind zwar beide Frisörmeister, aber für Ansprüche eines Kunden von Albrecht Wilmersdorfer gegenüber diesem muss Selina Tachasiuk nicht grade stehen. Wenn also bei Wilmersdorfer der Augenwimpern-Fön irreparabel kaputt ist, ohne den Wilmersdorfer keine Wimpern färben kann, und auch nicht ersetzt wird, sondern Wilmersdorfer das Augenwimpernfärben aus seinem Angebot nimmt, ist es Wilmersdorfer nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand (= Anschaffung eines neuen Augenwimpernföns, obwohl er mit diesem Sch*** nichts mehr zu tun haben will und das Dings nur ein einziges Mal zum Einsatz käme) möglich, im Fall von Mängeln einer Augenwimpernfärbung nachzubessern, und Selina Tachasiuk muss nicht für den Mangel gradestehen.
Es kommt also nur Minderung in Frage.
Und im Fall der Minderung muss die Differenz zwischen dem zunächst verlangten und dem geminderten Preis nicht in Maulwurfsfellen, sondern in richtigem Geld erstattet werden.
Glück auf!
MM
Ich habe im Laden nichts aushängen gesehen und auf der Homepage ist auch nichts.
Das ist sehr gut. Dann gilt das BGB in seiner Reinform. Der Einwand, irgendwas stünde in seinen AGB , die aber vorher niemand gesehen hat, hat die gleiche Halbwertszeit wie in Eiswürfel in der Saharasonne.
Bin gespannt, was die echten Juristen hier zum Thema sagen.
Soll angeblich seit einiger Zeit wieder im Kommen sein.
Nee, das ist je nach Produkt nicht immer notwendig.
Stichwort Kaltwelle …
Diese kann sehr gut ein Grund für (1) das Mißlingen und (2) das Rauswerfen aus dem Programm des Salons sein. Wäre also durchaus plausibel, dass so ein Zeugs angewendet worden ist.
@hejumi wüßte es zu sagen.
Schöne Grüße
MM
Dann ist klar, dass hier Nachbesserung nicht möglich ist: Das Präparat taugt nichts. Deswegen wurde „Dauerwelle“ bei diesem Salon auch aus dem Angebot genommen.
Also Minderung.
Bei Minderung ist der Unterschied zwischen dem ursprünglich gezahlten Preis und dem geminderten Preis auszuzahlen. Der Kunde braucht sich nicht mit einem Zettel abspeisen zu lassen, falls dies nicht (ggf. per AGB) vereinbart war. Um welchen Betrag es geht, braucht nicht neu ausgekaspert zu werden: Steht auf dem „Gutschein“.
Für die schriftliche Aufforderung, den fraglichen Betrag an Dich zu überweisen, einschlleßlich Fristsetzung, brauchst Du keinen Anwalt. Nützlich, aber nicht nötig, ist dabei das Eintüten und Wegschicken mit einem Zeugen und die Zustellung per Einwurfeinschreiben.
Dann wird wohl irgendeine Reaktion erfolgen, und von dieser hängt es ab, ob die Sache erledigt ist oder nicht und wie Du ggf. weitermachen kannst.
Schöne Grüße
MM
Dankeschön