Liebe Lemy81,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vom Sachverhalt so verstanden habe, dass die Rückzahlung sich auf Leistungen des Unterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht, die Sie vor der Zeit mit Ihrem jetzigen Ehemann bezogen haben. Auch gehe davon aus, dass, auch wenn Sie es nicht geschrieben haben, der Rückzahlungsverrpflichtung ein wirksamer, bestandskräftiger Bescheid zu Grunde liegt, der sich allein oder zumindest nicht gegen Ihren Ehemann richtet. Mir unklar ist, ob Sie oder Ihr Ehemann die Aufforderung zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhalten haben. Eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung ist grundlegend in § 60 SGB II gereglt. Nach § 60 Abs. 4 SGB II ist grundsätzlich auch der Partner zur Auskunft verpflichtet, soweit es zur Durchführung der Aufgabe nach dem SGB II erforderlich ist. Die Vorassetzung ist gegeben, wenn die Rückzahlungspflicht auch Ihren Ehemann treffen könnte. Durch die Auskunftspflicht wird in das grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht (Ihres Mannes) eingegriffen. Bei verfassungskonformer Auslegung ist zweifelhaft, ob § 60 Abs. 4 SGB II auch auf Ihren Fall, also Ihren Ehemann anzuwenden ist, der nur anzuwenden wäre, da dies Voraussetzung der Auskunftspflicht ist, dass es sich um (in die Zukunft gerichtete) laufende oder beantragte Leistungen handelt. Es geht dabei um die dem Gesetz zugrunde liegende Bedürftigkeitsprüfung. Die wiederum kommt dem Grunde nach bei einer Rückzahlungsverpflichtung nicht zur Anwendung. Sollte die Aufforderung zur Auskunft an Sie gerichtet sein und Ihr Ehemann zur Auskunft nicht bereit sein, so teilen Sie dies der Agentur für Arbeit/JobCenter mit, dass Sie nichts mitteilen können, da Ihr Ehemann die erforderliche Zustimmung versagt. Hat Ihr Ehemann die Aufforderung zur Auskunft erhalten, kann er der Agentur für Arbeit/JobCenter mitteilen, nicht bereit zu sein, Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Handelt es sich bei der Aufforderung zur Auskunftspflicht um einen Bescheid, so sollte das Schreiben innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides an die Agentur für Arbeit/JobCenter gehen. Was danach zutun ist, hängt mit davon ab, wie die Agentur für Arbeit/das JobCenter reagiert.
Mit besten Grüßen
Ihr
Manfred Busch