Halterhaftpflicht für Gleitschirmflieger

Hallo Experten,

wer in Deutschland Gleitschirmfliegen will, der muss eine sogenannte Halterhaftpflichtversicherung haben. Dazu findet man immer wieder spezielle Angebote von Spezialversicherungen, zum Beispiel von HDI für Mitglieder des DHV oder von Parawing.com.
Jetzt aber zwei konkrete Fragen:

  1. Auf Anfrage bestätigt meine Privathaftpflichtversicherung, dass das Gleitschirmfliegen explizit nicht ausgeschlossen wird, also mitversichert ist. Reicht das dann aus? Oder ist eine „Halterhaftplicht“ noch was anderes?
  2. In Österreich wird wohl nicht der Halter versichert, sondern der Schirm. Muss ich dann zum Fliegen in Österreich eine zusätzliche Schirmversicherung abschließen?

Es geht mir nicht darum, welche Versicherungen alles „sinnvoll“ sind (Unfall, Bergekosten, Berufsunfähigkeit, Materialverlust…), sondern was zunächst einmal minimal rechtlich notwendig ist.

Beste Grüße und vielen Dank
Zwergenbrot

Hallo,

http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/03/GDV-5004_Haftpflicht_0315.pdf

Flugmodelle und Drachen, für die keine spezielle Pflichtversicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Das Versicherungsvertragsgesetz meint zur Pflichtversicherung https://dejure.org/gesetze/VVG/113.html

Die Rechtsvorschrift ergibt sich hier aus dem https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__43.html und definiert Luftfahrzeuge so https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__1.html

Ich würde den Gleitschirm durchaus als Luftsportgerät ansehen.

Falls es keine abweichenden Regelungen (vgl. § 43 LuftVG) gibt, müsste der Halter eine Pflichtversicherung abschliessen, die das Risiko abdeckt. Ohne eine schriftliche Bestätigung der Privathaftpflichtversicherung, dass der bestehende Vertrag diesen Pflichtversicherungsschutz für das spezifische Luftsportgerät abdeckt, würde ich mich auf rein mündl. Auskünfte nicht verlassen wollen. Dieser VS-Schutz muss auch alle berechtigen Nutzer des Gerätes umfassen.

Gruß
vdmaster

Mit den Drachen dürfte aber der Lenkdrache (also der mit Schnüren gelenkte) gemeint sein - wg. des Anfanges mit den Flugmodellen (=Modellflugzeuge)

1 Like

Ja, natürlich.
Und bei Flugmodell gibt es eine Gewichtsgrenze( 5 kg ?), ab der es nicht mehr in der „normalen“ Privathaftpflicht versichert ist. Spätestens ab da braucht man eine extra Versicherung .

Bei Drohnen - glaube ich - ab 250 g. Jedenfalls muss man ja, ab 250 g entsprechende Schilder über den Halter anbringen.

Vielen lieben Dank. Bisher wurde mir nur durch den Versicherungsmakler bestätigt, dass „Gleitschirmfliegen“ als Hobby in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen ist.
Ich habe nun nochmal die Versicherung direkt angeschrieben, mir die Absicherung mit dem konkreten Bezug auf §43 LuftVG zu bestätigen.

Ich bin gespannt.
Mit besten Grüßen
Zwergenbrot

@zwergenbrot,

man muss hier unterscheiden, ob der Gleitschirm vermietet wird, oder nur für den Eigengebrauch verwendet wird.

Wenn für Eigengebrauch, ist dies in den meisten Privathaftpflichtversicherungen mitversichert.

Gruß Apolon

Nein - in den mir bekannten Privathaftpflichtversicherungen - mitversichert bis 5 kg Startmasse.

Wobei man allerdings auch hier beachten muss, dies gilt nicht für gewerblich genutzte Drohnen.

Außerdem muss man die neuen Gesetzes-Grundlagen beachten:

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/01/2017-01-18-drohnen-verordnung.html

Sollten diese Gesetze nicht beachtet werden, leistet die Privathaftpflichtversicherung nicht!

Warum wohl schreibt dann der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft diesen angeblichen Umstand nicht in seine mehrseitige Informationsbroschüre? Vielleicht, weil es einfach völlig falsch ist?

Noch einmal: http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/03/GDV-5004_Haftpflicht_0315.pdf S.16

Spezielle Policen für besondere Risiken“

Soll heissen, dass es eben nicht über die 08/15-Privathaftpflicht versichert ist. Aber man kann es - abhängig vom Versicherer - u.U. als zusätzliches Risiko versichern.

http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Allgemeine_Vertragsbestimmungen_BBR

WICHTIG: Deine BBR können abweichen. Es zählen nur die Deinem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen etc. oder eben auch zusätzliche schrftl. Zusagen des Versicherers.

Hier im Beispiel ist die „kleine Benzinklausel“ der springende Punkt.

Gruß
vdmaster

In den Unterlagen des GDV-Verbandes findet man nur Informationen, aber nicht alle Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsunternehmen.

Wenn du mir eine Email-Adresse zur Verfügung stellst, werde ich dir die entsprechenden Unterlagen zumailen.

Wenn du meinen Text richtig gelesen hättest, müsstest du festgestellt haben, dass ich schrieb, dass es bei den meisten Privathaftpflichtversicherungen mitversichert ist - und ich gehe natürlich davon aus, dass du jetzt nicht alte Ladenhüter mit Versicherungsbedingungen aus 1980 meinst.

Ich z.B. würde dir den Vertrag ohne zusätzliches Risiko anbieten, aber mit dem genannten Versicherungsschutz.

Ergänzend, solltest du dich zuerst mal informieren, bevor du Antworten als falsch bezeichnest.

Du darfst gewiß sein, dass ich Deinen Text gelesen habe.

Ich bin in diesem Punkt informiert. Deine Behauptung ist falsch. Die Mehrheit der Versicherungsunternehmen orientiert sich schlicht an den Musterbedingungen des GDV. http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2016/04/Tarifstruktur_IX_Privathaftpflicht_GDV_2016.pdf

3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
(…) 6)Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

Mehr gibt es damit nicht mehr zu sagen.

@vdmaster,

du schreibst kompletten Unsinn.

Kein Versicherungsunternehmen hält sich an die allgemeinen Versicherungsbedingungen des GDV. Jeder Versicherer kann seit 1995 - eigene Versicherungsbedingungen erstellen.

Und weshalb muss überhaupt in den Versicherungsbedingungen stehen, dass das Gleitschirmfliegen mitversichert ist.
Du wirst auch keinen Hinweis darin finden, dass Radfahren oder Skifahren mitversichert ist.

Informiere dich mal richtig.

Ich kann den Beweis antreten, dass meine Info stimmt.
Du vermutlich nicht, da dir die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen.

Für mich ist hier Ende!

@Zwergenbrot ,

lasse dich nicht irre machen.

In den neuen Privathaftpflichtversicherung ist die Nutzung von Gleitschirmen, wie auch von Fallschirmen mitversichert.

Und dies muss auch nicht extra in den Bedingungen erwähnt werden, denn wenn dies so wäre, müsste jede Nutzung von Sportgeräten, wie z.B. Fahrräder oder Snowboards auch in den Bedingungen angegeben werden.

Gruß Apolon

Nur zu. Allerdings wäre hier ein Überblick über alle Versicherungsgesellschaften nötig. Wenn Du also nur 20 auftreibst, die in ihren Standardbedingungen dieses Risiko mit abdecken, dann sind das noch lange nicht die meisten, sondern die wenigsten.

Ansonsten: Spiel mit anderen weiter.

1 Like

@Vdmaster,

Du begreifst es einfach nicht.

Wo steht in den Versicherungsbedingungen, dass die Privathaftpflichtversicherung für Radfahren, oder für Ski-fahren, oder für Fallschirmspringen gilt?

Nach deinem Text zu urteilen, würde man doch dafür dann auch einen Sondertarif oder einen ergänzenden Baustein benötigen.

Ich frage mich auf Grund wessen du der Meinung bist, dass dir Fachkenntnisse bezüglich Versicherungsrecht vorliegen.

Ein Tipp - bleib bei dem Gebiet, in dem du dich auskennst - und verzichte bei Versicherungsfragen zu antworten.

Ergänzend noch ein Hinweis:

bei einem Gleitschirm handelt es sich nicht um ein Luftfahrzeug!

Hier kannst du dich mal informieren, was man unter einem Luftfahrzeug versteht:

Was man als Luftfahrzeug im Sinne des LuftVG ansieht, kannst Du in § 1 LuftVG nachlesen https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__1.html

Und dann schaust Du mal nach, was man unter einem Gleitschirm versteht.

Gleitschirme sind spezielle, zum Gleitsegeln oder Gleitschirmfliegen bzw. Paragleiten (abgeleitet von englisch Paragliding) gebaute und genutzte Luftsportgeräte.

Jetzt musst Du nur noch 1 und 1 zusammenzählen. Tipp: Es kommt nicht drei dabei heraus.

2 Like

@VDMaster,

ich kann mich nur wiederholen,

du hast keinen blassen Schimmer und machst hier mit deinem Nichtwissen einen Aufstand.

Viel Spaß dabei, aber ohne mich.

Früher nannte man solche Leute hier im Forum - Troll!

Ach so, ich trolle mit dem Gesetzestext. :scream:

2 Like