Guten Tag,
aus der unten stehenden Hartz4 5 EUR Diskussion kam die Frage auf, ob man den Hartz4lern das Wahlrecht einschränken sollte. Z.B.
Einführungsgesetz zur Einschränkung des Wahlrechts (Wahlrechtseinschränkungseinführungsgesetzt) WahlEinEG
Änderung zu § 13 BWahlG
§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,…
(hinzugefügt wird)
4. wer sich im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gem. § 19 SGB II, befindet.
Was meint ihr? Ist das nur recht und billig, weil Hartz4ler ja nichts in die Gemeinschaft einbringen, sondern nur empfangen?
Müsste man das noch unterscheiden, zwischen denen, welche in der Zeit ehrenamtliche Arbeit leisten oder unverschuldet in Hartz4 geraten sind und denen die sich jeder Arbeit verweigern oder als Hartz4ler geboren sind? Mhhh?
Sollte man dann gleich noch eine Reihe anderer Einschränkungen durchsetzen? Z.B. Auschluss von Art. 8 (1) GG.
Mhh?