Hallo Experten,
wer kann in einem streit helfen und den rechtlichen Unterschied zwischen
Inhaber
und
Besitzer
erklären. Gibt es evtl. einen Verweis in ein Lexikon. Mr. Check hilft da nicht so sehr.
Danke für die Mühen
winkel
Hallo Experten,
wer kann in einem streit helfen und den rechtlichen Unterschied zwischen
Inhaber
und
Besitzer
erklären. Gibt es evtl. einen Verweis in ein Lexikon. Mr. Check hilft da nicht so sehr.
Danke für die Mühen
winkel
Hallo Winkel,
Besitzer ist der, der eine Sache besitzt, also den Zugriff und das aktuelle Nutzungsrecht hat. Als Mieter einer Wohnung oder eines Autos bist Du Besitzer.
Inhaber würde ich mit Eigentümer gleichsetzen - also bei diesem Beispiel den Vermieter der Wohnung bzw. des Autos.
Grüße
Gordie
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Hallo!
Also ich weiß nicht, ob das BGB den Begriff des Inhabers überhaupt kennt, aber an und für sich versteht man unter dem Inhaber das, was man in Deutschland heute nach BGB unter „Besitzer“ versteht.
Im römischen und übrigens auch im jetzigen österreichischen Recht bedeutete Inhaber nichts anderes als die faktische Innehabung einer Sache. Der Besitz setzt zusätzlich den Willen voraus die Sache als die eigene innezuhaben (Eigenbesitz bzw. in Ö ist das der Besitz) oder für jemanden anderen innezuhaben (Fremdbesitz). Der Besitz beinhaltete dabei also immer faktische Innehabung plus eine subjektive Komponente (corpus+animus).
Gruß
Tom
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Hallo!
Also ich weiß nicht, ob das BGB den Begriff des Inhabers
überhaupt kennt, aber an und für sich versteht man unter dem
Inhaber das, was man in Deutschland heute nach BGB unter
„Besitzer“ versteht.
Das würde ich nicht so sagen. Inhaber ist für mich Besitzer.
1. Laut BGB ist Besitzer derjenige, der die tstsächliche Gewalt über eine Sache hat(ein Dieb ist zB Besitzer über die gestohlene Sache, nicht aber rechtmässiger Eigentümer).
(§ 854 BGB)
Beim Besitz muss man unterscheiden zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitz.
Mittelbarer Besitz ist nach § 868 BGB ein Pächter oder ein Mieter etc, der berechtigt ist, die Sache auf Zeit zu besitzen.
Unmittelbarer Besitz ist der ganz normale Begriff von Besitz (Gewalt über eine Sache haben).
2. Dann gibt es den Besitzdiener (Bank über Dein Geld zB) laut § 855 BGB.
3. Dann gibt es noch den Eigentümer bzw Inhaber von einer Sache. Laut § 903 BGB ist der durch Gesetz/Vertrag Berechtigte, eine Sache zu behalten (zB Hauseigentümer, Käufer einer Zeitschrift…).
Das waren die großen Unterschiede. Achja, als Eigentümer hast Du das Recht, andere von der Einwirkung auf seine Sache auszuschließen. Vielleicht ist das bei Dir wichtig.
Viele Grüsse
Andreas
Hallo!
Also ich weiß nicht, ob das BGB den Begriff des Inhabers
überhaupt kennt, aber an und für sich versteht man unter dem
Inhaber das, was man in Deutschland heute nach BGB unter
„Besitzer“ versteht.Das würde ich nicht so sagen. Inhaber ist für mich Besitzer.
Genau das habe ich wortwörtlich oben geschrieben: „…versteht man unter dem Inhaber das, was man in Deutschland heute nach BGB unter „Besitzer“ versteht.“ und du antwortest: „Das würde ich nicht so sagen. Inhaber ist für mich Besitzer.“
- Laut BGB ist Besitzer derjenige, der die
tstsächliche Gewalt über eine Sache hat(ein Dieb ist zB
Besitzer über die gestohlene Sache, nicht aber rechtmässiger
Eigentümer).
(§ 854 BGB)
no na net, aber ein Besitzer kann durchaus auch Eigentümer sein
Beim Besitz muss man unterscheiden zwischen mittelbarem
und unmittelbarem Besitz.
Mittelbarer Besitz ist nach § 868 BGB ein Pächter oder ein
Mieter etc, der berechtigt ist, die Sache auf Zeit zu
besitzen.
=Fremdbesitz
vgl. § 872 BGB zum Eigenbesitz -> e contrario Fremdbesitz
Unmittelbarer Besitz ist der ganz normale Begriff von Besitz
(Gewalt über eine Sache haben).
ist genau im römischen Recht der Inhaber, eben wie ich geschrieben habe
- Dann gibt es noch den Eigentümer bzw Inhaber
von einer Sache. Laut § 903 BGB ist der durch Gesetz/Vertrag
Berechtigte, eine Sache zu behalten (zB Hauseigentümer, Käufer
einer Zeitschrift…).
Eigentum hat mit Besitz nicht zu tun, Eigentum ist das absolute Herrschaftsrecht über eine Sache - kann man also vereinfacht erklären ohne Paragraphen. Besitz und Eigentum zu vermischen ist jedenfalls Unsinn.
Das waren die großen Unterschiede. Achja, als Eigentümer hast
Du das Recht, andere von der Einwirkung auf seine Sache
auszuschließen. Vielleicht ist das bei Dir wichtig.
Weiß zwar nicht was das bedeuten soll, aber wurscht.
Jedenfalls hast du offensichtlich mein Posting einfach nicht verstanden.
Gruß
Tom
Hallo Winkel,
ein einfaches Beispiel das für jeden nachvollziehbar ist:
Autokauf mit Finanzierung!
Besitzer ist der der es fährt => direkter Zugriff auf das Fahrzeug
Inhaber/Eigentümer ist die Bank die den Kfz-Brief hat => kein direkter Zugriff auf das Auto
Wenn du das Auto abbezahlt hast bist du dann beides.
Gruß Ivo
Hallo,
Das würde ich nicht so sagen. Inhaber ist für mich Besitzer.
Genau das habe ich wortwörtlich oben geschrieben: „…versteht
man unter dem Inhaber das, was man in Deutschland heute nach
BGB unter „Besitzer“ versteht.“ und du antwortest: „Das würde
ich nicht so sagen. Inhaber ist für mich Besitzer.“
Tut mir leid. Ich wollte sagen, Inhaber einer Sache ist für mich ein Eigentümer. Wer eine Sache innehat, der hat meiner Ansicht, die rechtliche Gewalt über die Sache. Ich weiss nicht, für mich hört sich das nicht _nur_ nach Besitz an. Egal.
- Laut BGB ist Besitzer derjenige, der die
tstsächliche Gewalt über eine Sache hat(ein Dieb ist zB
Besitzer über die gestohlene Sache, nicht aber rechtmässiger
Eigentümer).
(§ 854 BGB)no na net, aber ein Besitzer kann durchaus auch Eigentümer
sein
Was ich nicht bestreite. Dann ist er eben ein Eigentümer und Besitzer. Es gibt aber Personen, die nur Besitzer sind. Deswegen hab ich das getrennt und beides aufgeschrieben.
Unmittelbarer Besitz ist der ganz normale Begriff von Besitz
(Gewalt über eine Sache haben).ist genau im römischen Recht der Inhaber, eben wie ich
geschrieben habe
Bei Inhaber hab ich eine andere Auffassung.
Eigentum hat mit Besitz nicht zu tun, Eigentum ist das
absolute Herrschaftsrecht über eine Sache - kann man also
vereinfacht erklären ohne Paragraphen. Besitz und Eigentum zu
vermischen ist jedenfalls Unsinn.
Eigentum hat mit Besitz sehr wohl etwas zu tun. Man kann als Eigentümer zB über den Besitz(er) einer Sache bestimmen.
Ausserdem ist doch hier die Frage nach Inhaber(was bei mir Eigentümer ist) und Besitzer. Da kann man doch diese beiden Sachen beschreiben. Ich weiss echt nicht was du hast…
Das waren die großen Unterschiede. Achja, als Eigentümer hast
Du das Recht, andere von der Einwirkung auf seine Sache
auszuschließen. Vielleicht ist das bei Dir wichtig.Weiß zwar nicht was das bedeuten soll, aber wurscht.
Jedenfalls hast du offensichtlich mein Posting einfach nicht
verstanden.
Das heisst, wenn Winkel einen Streit mit einem Kerl hat, der sein Eigentum unrechtmässig hat, gegenüber dem Kerl das Recht hat, an seine Sache zu kommen.
Er kann ihm verbieten(wo das steht wirst du sicher wissen), dass er HAnd an diese Sache legt(solange unrecht/gesetzmäßig).
Zu guter Letzt möchte ich sagen, dass ich unter dem Begriff „Inhaber“ einen Eigentümer verstehe. Sollte das aber einen Besitzer darstellen, so lasse ich mich gerne überzeugen.
Liebe Grüsse
Andreas
Hallo Experten,
An einer Kneipe hängt ein Schild: Inhaber Peter Fröhlich
die Kneipe samt Inventar gehört so sagt Peter Fröhlich der Brauerei, von der er sie gepchtet hat.
wat nu?
winkel
Hallo winkel,
das sSchild stellt einen falschen Sachverhalt dar.
Ist aber nicht unüblich.
Gruß Ivo
hi,
die bank ist aber nur treuhaenderischer eigentümer, diese eigentumsart hat beschränkungen ggü. dem üblichen eigentum.
gruss vom
showbee
Hallo winkel,
das sSchild stellt einen falschen Sachverhalt dar.
Ist aber nicht unüblich.
Ist der Inhaber nun Eigentümer oder Besitzer?
Mir ist ein neues Beispiel eingefallen:
Der Sohnemann wird mit Vaters Auto bei einer Polizeikontrolle angehalten und gefragt, wer denn der Inhaber des Fahrzeuges ist. Da antwortet er ja auch nicht: „Das bin ich, der Besitzer, der jetzige Fahrer“! Sondern das ist der Halter, der Eigentümer.
Grüsse
Andreas
Hallo!
Dann war das ein Mißverständnis - hätte ich vielleicht bemerken sollen.
Was ich nicht bestreite. Dann ist er eben ein Eigentümer und
Besitzer. Es gibt aber Personen, die nur Besitzer sind.
Deswegen hab ich das getrennt und beides aufgeschrieben.Unmittelbarer Besitz ist der ganz normale Begriff von Besitz
(Gewalt über eine Sache haben).ist genau im römischen Recht der Inhaber, eben wie ich
geschrieben habeBei Inhaber hab ich eine andere Auffassung.
Bezüglich römischem Recht ist meine Ansicht aber sicherlich richtig, da weiß ich es: detentor hat das im röm. Recht geheißen und das ist der Inhaber. Braucht man nur im lat. Wörterbuch nachschauen. Im römischen Recht gab’s den detentor=Inhaber, possessor=Besitzer und den dominus=Eigentümer.
Eigentum hat mit Besitz sehr wohl etwas zu tun. Man kann als
Eigentümer zB über den Besitz(er) einer Sache bestimmen.
Ausserdem ist doch hier die Frage nach Inhaber(was bei mir
Eigentümer ist) und Besitzer. Da kann man doch diese beiden
Sachen beschreiben. Ich weiss echt nicht was du hast…
Stimmt: Das Eigentum schließt das Recht zum Besitz der Sache mit ein. Deshalb sind’s trotzdem verschiedene Sachen - war vielleicht ebenfalls nur mißverständlich.
Zu guter Letzt möchte ich sagen, dass ich unter dem Begriff
„Inhaber“ einen Eigentümer verstehe. Sollte das aber einen
Besitzer darstellen, so lasse ich mich gerne überzeugen.
Das BGB verwendet den Begriff der Innehabung im Sachenrecht nicht - das ist das Kernproblem. Bei den Schuldverschreibungen und ich nehme an, es gibt ihn auch generell im Wertpapierrecht - dort gibt es nämlich Inhaberpapiere. Bei den Schuldverschreibungen wird der Begriff im BGB im Sinne von faktischer Innehabung verwendet (habe das BGB einfach kurz überflogen - also nicht wirklich intensiv gelesen). Eine Inhaberaktie ist auch nichts anderes, als dass der Gesellschaftsanteil mit der faktischen Innehabung der Aktie verbunden ist.
Gruß
Tom
Hallo!
An einer Kneipe hängt ein Schild: Inhaber Peter Fröhlich
Pacht ist ein Inhaber, da er die faktische Gewalt über die Kneipe besitzt. Das Schild ist daher mE richtig.
Gruß
Tom
Hallo!
Halter und Eigentümer sind auch zwei verschiedene Dinge - wollte ich nur ergänzen.
Gruß
Tom
Hallo Ivo,
genau daran hängte sich das ganze ja auf, aber hier ist die Verwirrung eigentlich nicht gelöst worden.
Noch ein Beispiel:
Ein dieb wird vor einer Villa geschnappt und hat wertvolle Gegenstände bei sich. In die Villa ist vor wenigen Minuten eingebrochen worden.
Ist der Dieb im Moment der Festnahme
Inhaber der Gegenstände die er bei sich trägt?
Denn Besitzer ist er nicht.
der Besitzer ist offensichtlich der Inhaber der Villa
denn die Villa ist Eigentum der Stadt, welche diese an den Bürgermeister vermietet hat.
Wie und wo kriegt man wohl eine eindeutige Lösung für das Problem?
Erstmal Danke für die Beiträge
und noch ein bisschen Spaß
winkel
Inhaber ist Besitzer, nicht Eigentümer !
Hallo,
da die Gesetze keinen Inhaber definieren habe ich mal im Brockhaus nachgesehen. Dort wird zwar nicht der Begriff Inhaber als solches definiert, ich habe aber folgendes gefunden was recht eindeutig den Begriff des Inhabers definieren dürfte:
Inhaberpapier:
Wertpapier, bei dem das im Papier verbriefte Recht von jedem Inhaber ohne Nachweis der Verfügungsberechtigung geltend gemacht werden kann (z. B. Pfandbriefe, Obligationen); wird formlos übertragen.
Gruß
Matthias
Hallo,
Inhaberpapier:
Wertpapier, bei dem das im Papier verbriefte Recht von jedem
Inhaber ohne Nachweis der Verfügungsberechtigung geltend
gemacht werden kann (z. B. Pfandbriefe, Obligationen); wird
formlos übertragen.
Das heißt doch, Inhaber des Papiers, wäre auch jemand, der es geklaut hat. Ist dann der rechtmäßige Eigentümer „Besitzer“
die frage bleibt offen
Winkel
Moin, Winkel!
Ich habe so die leichte Vermutung, das ich diese Frage wohl mit ausgelöst haben könnte
Da wird ich doch mal versuchen, auch gleich die entsprechenden Erklärungen mitzuliefern.
Folgendes zur Definition der Begriffe Eigentum und Besitz:
Unter dem Link http://www.online-recht.de/vorgl.html?eglossar#Eigentum findest Du die juristische Definition zum Begriff Eigentum :
Zitat:
Artikel 14 des Grundgesetzes schützt das Recht des Eigentümers, über eine Sache nach Belieben zu verfügen und andere vor jeglichen Einwirkungen auszuschließen. Der Eigentümer hat dieses umfassende Recht, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Anders der Besitz: Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört, Besitzer, wer sie tatsächlich innehat (z.B. auch der Dieb!).
Zitatende.
Unter dem Link http://www.online-recht.de/vorgl.html?bglossar#Besitz findest Du die juristische Definition zum Begriff Besitz :
Zitat:
Der Besitz wird landläufig gern gleichgesetzt mit dem Vermögen einer Person, etwa deren Grund- oder Hausbesitz. Die rechtliche Bedeutung ist aber eine andere: Besitz ist allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache, d.h. „das äußere Haben“. Dafür kommt es auf die Rechtsbeziehungen zur Sache (etwa die Eigentumsfrage) nicht an. Hier liegt dann auch der Unterschied zum Eigentum. Es gibt zahlreiche Arten des Besitzes, u.a.:
unmittelbarer Besitz, d.h. die Ausübung der Sachherrschaft selber.
mittelbarer Besitz, d.h. die Überlassung des Besitzes aufgrund eines Rechtsverhältnisses an einen anderen, z.B. den Mieter, auf eine bestimmte Zeit. Der mittelbare Besitz kann ein- oder mehrstufig sein, z.B. in der Beziehung: Vermieter (zweistufiger mittelbarer Besitzer) - Mieter (erststufiger mittelbarer Besitzer) - Untermieter (unmittelbarer Besitzer).
Besitz des sogenannten Besitzdieners. Der Besitzdiener ist weisungsgebunden gegenüber dem tatsächlichen Besitzer.
Allein- oder Mitbesitz, d.h. die Anzahl der Besitzer eines Besitztums variiert.
Voll- oder Teilbesitz, d.h. der Umfang des Besitzes an einem Besitztum variiert. Das Besitztum sollte dann ein abgrenzbares Sachteil sein, z.B. eine Mietwohnung.
Besitz des gutgläubigen (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich der Unrechtmäßigkeit nicht bewußt ist) oder des bösgläubigen Besitzers (unrechtmäßigen Besitzers, welcher sich
der Unrechtmäßigkeit bewußt ist).
Gesetzlich ist der Besitz in den §§ 854 ff. des BGB verankert. Der Besitz ist vererblich, übertragbar und räumt dem Besitzer bestimmte Abwehrrechte ein. Wird dem Besitzer nämlich der Besitz gegen seinen Willen entzogen, so darf er sich dagegen wehren.
Daneben gibt es noch einen besonderen gerichtlichen Besitzschutz. Die Beeinträchtigung des Besitzes ist eine unerlaubte Handlung und kann zu Schadensersatzverpflichtungen
führen.
Zitatende.
Für den Begriff Inhaber findet sich leider keine so eindeutige Definition, in der Regel wird jedoch der Inhaber mit dem Besitzer gleichgestellt. Der Hintergrund erklärt sich aus der Logik. Um sich Inhaber von irgendetwas nennen zu können, muß ich die Rechte zur Nutzung innehaben, also muß ich auch Besitzer sein. Eigentümer muß ich deswegen nicht unbedingt sein, es genügt, wenn ich das Recht zur Nutzung habe. Das Eigentum und Besitz miteinander verbunden sein können , versteht sich von selbst. Eine zwingende Verbindung ist dafür jedoch nicht gegeben.
Reicht Dir das als Erklärung aus? Wenn nicht, suche ich nochmal weiter
Gruß & Bye…
Der Dicke MD.
Das heißt doch, Inhaber des Papiers, wäre auch jemand, der es
geklaut hat. Ist dann der rechtmäßige Eigentümer „Besitzer“die frage bleibt offen
Winkel
Richtig, Besitzer ist der jenige, der die Verfügungsgewalt hat. Ob er diese rechtmäßig erlangt hat ist nicht von Belang. Der rechtmäßige Eigentümer ist und bleibt in diesem Fall nur der Eigentümer, da er ja, wenn ihm das Papier gestohlen wurde, keinerlei Verfügungsgewalt hat.
Beispiel: Du klaust mir mein Auto. Dann bist Du der Besitzer und ich bleibe der Eigentümer. Wenn Du es mir zurück gibst bin ich wieder Besitzer und Eigentümer.
Gruß
Matthias
Ein dieb wird vor einer Villa geschnappt und hat wertvolle
Gegenstände bei sich. In die Villa ist vor wenigen Minuten
eingebrochen worden.Ist der Dieb im Moment der Festnahme
- Inhaber der Gegenstände die er bei sich trägt?
Denn Besitzer ist er nicht.
Doch er ist Besitzer, auch wenn unrechtmäßig, aber da er die Verfügungsgewalt hat ist er der Besitzer.
- der Besitzer ist offensichtlich der Inhaber der Villa
Nein, das ist der Eigentümer der Gegenstände.
- denn die Villa ist Eigentum der Stadt, welche diese an den
Bürgermeister vermietet hat.
Wer Eigentümer der Villa ist, spielt in dem Fall keine Rolle. Aber wenn die Stadt Eigentümer der Villa ist, wäre der Bürgermeister als Mieter der Besitzer.
Wie und wo kriegt man wohl eine eindeutige Lösung für das
Problem?
Ich hoffe diese gegeben zu haben.
Erstmal Danke für die Beiträge
und noch ein bisschen Spaßwinkel
Aber Bitte, den haben wir hier…
Matthias