Hallo, ich habe mal eine frage ,können Sozialleistungen ohne p konto ab Jan 2012 gepfändet werden? Einen Vollstreckungsbescheid habe ich auch vor ca. 6 Monaten erhalten. zahle aber den offenen Betrag in raten ab. da ein P- Konto nur im Plusbereich geführt werden kann ist es für mich unmöglich mein
Konto in ein P-Konto umzuwandeln. ich habe nun natürlich angst das die gläubiger mein Konto pfänden. was kann ich bloß tun ? wenn meine Hilfe zum Lebensunterhalt gepfändet wird kann ich meine miete nicht zahlen. ich bin ratlos! für euer Hilfe wäre ich sehr dankbar.
ganz liebe grüße
Hallo!
Lass noch in diesem Jahr, also in der nächsten Woche!!!,Dein Konto in ein P-Konto umwandeln, ansonsten kann es Dir passieren, das Du durch bösartige Gläubiger kein Geld zum leben hast.
Ich habe nachfolgend einiges zusammengestellt.
Gesetzlicher Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 01.01.2012 weg
Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 01.01.2012 weg. Hartz IV-Empfänger, denen die Pfändung droht, sollten ihr Konto daher in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Durch eine Umwandlung werde automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag könne unter Umständen aber auch höher ausfallen.
Schutz vor Kontopfändung ab dem 01.01.2012
Ab 01.01.2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben (auch bei Sozialleistungen und Kindergeld!) nur noch bei Pfändungsschutzkonten gewährt. Es entfällt damit die bisherige Möglichkeit, bei Pfändungen die Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang vom Konto abzuheben.
Was bringt ein P-Konto?
Das sogenannte Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, bietet einen praktikablen Schutz bei Kontopfändungen, innerhalb bestimmter Freibeträge über das Kontoguthaben verfügen zu können. Zum 1.7. 2011 wurden mit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen auch die Freibeträge für das P-Konto erhöht. Einer alleinstehenden Person müssen nun 1.028,89 € automatisch als Grundfreibetrag auf dem bereits vorhandenen P-Konto geschützt belassen werden.
Abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und dem Bezug von Kindergeld kann ein deutlich erhöhter Freibetrag mit Hilfe einer Bescheinigung gesichert werden.
Wie bekomme ich ein P-Konto?
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto.
Einige Banken bereiten diesbezüglich Schwierigkeiten.
Allerdings kann nur ein Einzelkonto (nicht ein Gemeinschaftskonto) in ein P-Konto umgewandelt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto persönlich beantragen.
Wie kann ich weitere Freibeträge nachweisen?
Sie können Bestätigungen des Arbeitgebers, des Sozialleistungsträgers (z.B. den Arbeitslosengeld II–Bescheid des Jobcenters) oder der Familienkasse über bestehende Unterhaltspflichten oder den Bezug von Kindergeld Ihrer Bank bzw. der Sparkasse als Nachweis für weitere pfandfreie Beträge vorlegen.
Wann ist die Umwandlung in ein P-Konto anzuraten?
Die Schuldnerberatung empfiehlt daher im Falle eines bereits gepfändeten Girokontos rechtzeitig vor dem 01.01.2012 die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen. Geht nach dem 01.01.2012 erstmalig eine Kontopfändung zu, so bewirkt eine Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Pfändung (beachte: Kreditinstitute haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit) Pfändungsschutz rückwirkend ab dem Datum der Zustellung.
Wegen dieser einmaligen vierwöchigen Zahlungssperre bei erstmaliger Kontopfändung bleibt ab 2012 genügend Zeit für eine P-Kontoumwandlung und Beratung, wenn sich der Kontoinhaber rechtzeitig informiert.
Was ist wenn die bescheinigten Freibeträge nicht zum Schutz meines gepfändeten Kontoguthabens ausreichen?
Auch nach dem 01.01.2012 kann man in Einzelfällen (z.B. bei Erhalt von Weihnachtsgeld oder stark schwankendem Arbeitseinkommen, einmaligen Sozialleistungen) individuelle Freigabeanträge bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht stellen.
Doch VORSICHT:
Wenn bis heute auch mit Hilfe des P- Kontos Ihre Rente, Sozialhilfe, Hartz-4 –Erbettlungen oder medizinische/ „soziale“ Zuwendungen, durch Antrag bei Gericht geschützt vor den Gläubigern waren, ist dies ab dem neuen Jahr vorbei. Die Banken dürfen dann nun auch auf diese wichtigen lebenserhaltenden verordneten Tropf nach gutem Dünken umgehen und dem Gläubiger Ihr letztes Geld, ohne Rücksicht auf Verluste auszahlen.
Also Vorsicht, wenn Sie die ungerechte gesetzliche GEZ bestreiken!
Weiter:
A. Sozialleistungen sind in Gefahr durch Pfändungen und Verrechnungen
Die Sozialleistungen könnten ab 2012 durch Pfändungen und Verrechnungen in Gefahr sein. Vom Wegfall des § 55 SGB I sind Hartz IV, Arbeitslosengeld, Bezieher der Grundsicherung und Sozialhilfe Bezieher mit bestehenden Altpfändungen oder drohenden Neupfändungen - ebenso wie alle Kontoinhaber, die ihr Konto im Soll führen - betroffen. Denn ab dem Jahre 2012 wird die Verrechnung eines Soll-Standes auch mit Sozialleistungen auf dem herkömmlichen Konto (Girokonto) rechtlich zulässig. Es ist zwar möglich, dass die Banken und Sparkassen von der rechtlichen Möglichkeit nicht gänzlich und nicht im vollem Umfang Gebrauch machen, aber die Betroffenen könnten unter einem erheblichen Druck geraten und werden sich vielfach der Forderung der Banken ausgesetzt sehen, den Minus-stand mit zum Teil sehr hohen Raten zurückzuzahlen.
Hinweis: Sowohl in dem Fall, dass das Konto gepfändet ist (ohne dass ein Kontoinhaber, der die 14 Tage-Frist nutzt, das realisiert!), als auch bei Verrechnung durch die Bank greift nicht die 4-wöchige Schutzfrist (Moratorium) ein. Der Schuldner muss vielmehr damit rechnen, dass die Auskehrung an den Gläubiger bzw. die Verrechnung durch die Bank gleich zu Jahresanfang 2012 erfolgt. Die einzige Möglichkeit die davor schützt, ist die Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto. Dies sollte bis zum 31. Dezember 2011 geschehen!
Anmerkung: Bei Neupfändungen auf einem herkömmlichen Konto greift auch 2012 die vier-wöchige Schutzfrist des § 835 (3) Satz 2 ZPO ein. Hier verbleibt so ein – freilich nicht selten „zu kurzer“ – Zeitraum zur Umwandlung des Kontos.
B. Erhöhungsanträge oder Anträge auf Unpfändbarkeit rechtzeitig stellen!
Für manche Betroffene kann es sein, dass die alleinige Umwandlung in ein P-Konto oder die Bescheinigung bzw. der Beschluss des Gerichts nach § 850k (4) ZPO nicht ausreicht. Das kann zum Beispiel Kontoinhaber betreffen, die von ihrer Rente einen Eigenanteil an den Pflegekosten aufbringen müssen. Ähnlich ergehen könnte es Betroffene, die beispielsweise aufgrund ihrer Behinderung einen erhöhten Bedarf geltend machen konnten. Bisher ist hier umfassender Pfändungsschutz über § 55 SGB I gewährleistet. Folgendes Problem könnte sich allerdings ergeben: Mit der Umwandlung in das P-Konto steht nur der Sockelschutz (ggf. per Bescheinigung erhöht) zur Verfügung. Die Beträge nach der Pfändungstabelle lassen sich auf Schuldnerantrag durch das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde gem. § 850k (4) ZPO sichern. Bei besonderen Bedarfslagen (z.B. Kosten der Heimpflege) ist zusätzlich eine Reduzierung des pfändbaren Betrages gem. § 850k (4) i.V.m. § 850f (1) ZPO wegen „besonderer persönlicher Bedürfnisse“ erforderlich. Als Ausweg könnte die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 833a (2) Nr. 2 ZPO-2010 (ab 2012 => § 850l ZPO-2012) dienen.
C. Aufleben von Altpfändungen durch Wegfall alter Freigabebeschlüsse
Die Banken und Sparkassen vertreten die Ansicht, dass Freigaben nach dem alten § 850k (derzeit § 850l) wegen dem Systemwechsel zum 01.01.2012 automatisch wegfallen. Hier fehlt allerdings eine gesetzliche Überleitungsvorschrift! Auch hier bietet nur die rechtzeitige Umwandlung des gepfändeten Kontos bis Ende 2011 Schutz. Das vierwöchige Moratorium greift in diesen Fällen nicht ein, da es nur mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu laufen beginnt. Die Banken werden betroffene Kontoinhaber im Oktober/November schriftlich informieren. Alle Sozialberatungen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher usw. sollten die Betroffenen ansprechen und auf den drohenden „Gutschriften-Verlust“ hinweisen!
Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.
Quellen:
-§ 850k Zivilprozessordnung (ZPO)
-AG Recht der LAG Berlin; Dr. C. Richter, Berlin; Prof. Dr. D. Zimmermann, EH Darmstadt.
Neeeee no panic!
Du kannst auf diesem P-Konto ca. 1050 Euro drauf haben (Ich weiß den ganz genauen Betrag nicht, er liegt aber in diesem Rahmen.) Was dann darüber! hinaus drauf ist, wird an deine Gläubiger weiter geschickt! Wenn du eine Waschmaschine brauchst, dann darfst du auf diesem Konto das Geld nicht anstehen lassen, sonst ist es weg. Das legst dir5 dann unter die Matratze!
Alles Gute
zaubermaus
Danke für die schnelle antwort! das problem ist aber das man es nicht umwandeln kann da das konto im minus steht und keine möglichkeit besteht dieses auszugleichen
ja
oder du machst aus dem Konto ein P-Konto
Hallo dani,
also von nichts - was kann man da wegnehmen?
Die „schlagen nur zu“, wenn du ins Plus kommst.
Und sobald du ins Plus kommst, lässt du das Konto umwandeln. Erst dann.
Ich wünsche dir, dass es dir bald gelingt. Noch besser: Ich wünsche dir für das neue Jahr eine Arbeitsstelle, die dich ohne Arge ernähren kann!
Viele Grüße
zaubermaus
Danke für die schnelle antwort! das problem ist aber das man
es nicht umwandeln kann da das konto im minus steht und keine
möglichkeit besteht dieses auszugleichen
Pfändung von Hartz IV
Die Leistungen von Arbeitslosengeld II / Hartz IV sind Zahlungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und demnach nicht pfändbar oder übertragbar sind.
Die ausgezahlte Leistung auf einem Girokonto ist grundsätzlich 7 Tage geschützt. In dieser Zeit dürfen keine Gläubiger ihre Ansprüche am Guthaben noch die Bank wegen eines überzogenen Kontos durchsetzen. Auch kann man während dieser Frist auf Auszahlung bestehen.
Hallo,
so steht es im Net
Hallo,wie das P-Konto funktioniert ist mir leider neu.Aber solange Sie Ihre Raten pünktlich bezahlen kann da nicht viel passieren.Sie müssen sämtliche Quittungenund den kompletten Schriftverkehr sammeln am besten alles kopieren.Dann müssen Sie mal drohen mit der Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur.An Ihre Miete darf man nicht ran.,viel Glück Gruß Gudrun.
Vielen Dank für Ihre Frage.
Ihre Vermutung, dass ein P-Konto nur als Guthabenkonto geführt werden kann, ist nicht richtig. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr bestehendes Girokonto als P-Konto geführt wird, ohne dass sich an den bisherigen Bedingen wie z.B. der Möglichkeit der Kontoüberziehung etwas ändert.
Pfändungsschutz gibt es künftig nur noch für ein P-Konto. Sozialleistungen, die auf dieses P-Konto fließen, muss die Bank Ihnen auch dann auszahlen, wenn das Konto überzogen ist.
Übrigens: wenn Sie mit dem Gläubiger vereinbart haben, dass Sie die Schuld in Raten abzahlen können, dann darf der Gläubiger nicht einfach den vollen Betrag vollstrecken, solange Sie sich an die Ratenzahlung halten. Er muss sich genauso wie Sie an diese Vollstreckungsvereinbarung halten.
Hei,
ja, über das pfändungsfreie Konto geistert derzeit einiges durch die Medien. Dabei sollte man allerdings wissen, daß die Lohnpfändungsgrenze bei einer Person, also Steuerklasse I, bei 1.028 EUR liegt.
LG
Martin
Hallo Didani, also ich habe mal im Internet gegoogelt und dieses hier gefunden:„Hinweis: Führen Sie kein P-Konto, benötigen Sie grundsätzlich eine Freigabeentscheidung des Vollstreckungsgerichtes oder- wenn ein öffentlicher Gläubiger pfändet - dessen Vollstrekkungsstelle. Ab dem 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz aber nur noch auf P-Konten!“
Mehr weiß ich darüber auch nicht. Ich würde Dir aber empfehlen, die Miete gleich am 02. Januar zu überweisen und das Konto dann leer zu räumen. Warte mal ob jemand anders Dir noch bessere Ratschläge geben kann. Da ich nicht von Pfändung betroffen bin, habe ich mich nicht mit dem Thema befasst.
Erstmal liebe Grüße
Winnie
Nachtrag: Stelle die Frage mal im Forum bei www.tacheles-sozialhilfe.de
Die Leute sind sehr versiert und können Dir ganz bestimmt weiter helfen.
Nochmals Gruß
Winnie
Hallo Dani !
Meines Erachtens werden die Gläubiger dein Konto nicht plündern,weil du ja pünktlich die Raten bezahlst. Falls du in Rückstand gerätst, dann greifen die zu.
Übrigens , wenn möglich lasse das Sozialamt die Miete überweisen, mache ich auch so, dann bist du mit der Miete auf der sicheren Seite, und den Rest holst du am gleichen Tag des eingangs der Sozialleistungen, ab,dann laufen alle Gläubiger ins Leere.
Aber ich denke, du hast nichts zu befürchten, weil du zahlst ja…viel Glück , alles wird gut
Lg Luana
die ganze situation macht mich echt fertig und keine aussicht auf besserung.vielen lieben dank für deine schnelle antwort… einen schönen 3. advent wünscht die dani
die ganze situation macht mich echt fertig und keine aussicht auf besserung.vielen lieben dank für deine schnelle antwort… einen schönen 3. advent wünscht die dani.
die ganze situation macht mich echt fertig und keine aussicht auf besserung.vielen lieben dank für deine schnelle antwort… einen schönen 3. advent wünscht die dani…
die ganze situation macht mich echt fertig und keine aussicht auf besserung.vielen lieben dank für deine schnelle antwort… einen schönen 3. advent wünscht die dani…
Hallo, ich würde die Ratenzahlungen aussetzen unbd ein P-Konto eröffnen! Ganz wichtig!!! Sonst wird gepfändet.
Grüße …, siebengebirgler
es ist wohl so, dass es im prinzip möglich ist. doch kannst du es dir wieder holen. am besten sofort ein pfändungsfreies konto einrichten. sofort. da sind dann so rund 1000 euro frei
mfg
andalus
Ich habe hier mal einen Link für Dich reingesetzt.
Am besten Du informierst Dich in einer Schuldnerberatung, die können Dir am Besten weiterhelfen.
Hier der Link : http://www.ww-kurier.de/artikel/13637-schutz-vor-kon…
Ich hoffe das ich Dir weiterhelfen konnte.