Kann ein nachträglich gemachter Führerschein nichtig werden?

Hallo,

ich suche eine Antwort auf folgende Frage; Beispiel; Vor 3. Jahren wurde eine Verkehrsstraftat begangen, diejenige Person kam davon und hat nach einem Jahr ihren Führerschein um eine Klasse erweitert. Wieder ein Jahr später wurde Sie gefasst und das Verfahren beginnt.

Führerscheinentzug und hohe Strafe sind wohl sicher aber kann auch die in diesem Zeitraum gemachte Führerscheinklasse komplett vom Führerschein entfernt werden, so dass man diese noch mal machen müsste oder hält diese jetzt eine Ewigkeit wenn keine ärtztlichen Untersuchungen notwendig sind?

Mit dieser Frage wurde ich von wer-weiß-was direkt konfrontiert.

Das ist aber doch eine Frage, die ich dem zuständigen Verkehrsamt stellen würde. Ich könnte sie nicht beantworten.

Im Übrigen empfehle ich immer wieder, die kostenlose Rechtsberatung des ADAC in Anspruch zu nehmen. Gibt es noch Autofahrer, die nicht Mitglied sind ?

Ohne Gewähr:
Der nachträgliche Führerscheinerweiterung hat nichts mit dem Entzug zu tun, denn zum Zeitpun kt der Erweiterung lag ja kein Entzug an, d.h. er war weder angedroht noch rechtskräftig ausgesprochen. Also müssten alle Klassen nach dem Entzug, egal, ob nun MPU folgt oder nicht, wieder erteilt werden.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird dann gilt das für alle Fahrzeugklassen.

Bei Neuerteilung bekommt man dann auch alle vorher erworbenen Klassen neu erteilt, es geht also auch in diesem Fall keine verloren.

Eine neue Fahrprüfung muss in der Regel nur dann abgelegt werden wenn zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Neuerteilung 10 Jahre oder mehr liegen, oder wenn der Zeitraum des Fahrerlaubnisbesitzes kürzer war als der Zeitraum des Fahrerlaubnisentzuges.

Gruß Crack

Danke für die Antworten!

Und wenn man die nachträglich erworbene Klasse erst 2 Monate hat? Ist diese dann weg oder gilt dass nur für die komplette (erste) Fahrerlaubnis?

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird dann gilt das grundsätzlich für alle Klassen, nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, z.B. dann wenn nicht nur der Job selbst auf dem Spiel steht sondern auch die eigene Existenz und die der Familien davon abhängt und diese auf anderem Weg kaum zu sichern ist. Derartige Entscheidungen dürften aber nur bei weit unter 1% der Fälle zur Anwendung kommen.

P.S. Eine vorhanden Mofa-Prüfbescheinigung ist vom Fahrerlaubnisentzug nicht betroffen, ein Mofa [bis 25km/h] darf also weiter gefahren werden.

Gruß Crack

Aber behält man nach Ablauf der Verbotsfrisst auch den erst 2 Monate alten, nachträglich gemachten Führerschein zurück oder sagt das Amt dann; ‚Den dürfen Sie noch mal machen‘

Danke Leute!

Ja, der wird auch wieder mit erteilt. Außer wie ich oben schon schrieb:

**Eine neue Fahrprüfung muss in der Regel nur dann abgelegt werden wenn zwischen dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Neuerteilung 10 Jahre oder mehr liegen, oder wenn der Zeitraum des Fahrerlaubnisbesitzes kürzer war als der Zeitraum des Fahrerlaubnisentzuges.**

Gruß Crack

Also kann mir defacto kein Richter so schnell eine nachträglich erworbene Klasse wegnehmen?

Nur die gesamte Fahrerlaubnis und man bekommt diese mit allen abgelegten Klassen zurück!?

Hallo BlaaBluub
danke für Ihre Anfrage. Leider bin ich hier ein wenig überfordert.
Ich würde Ihnen vorschlagen, diese Frage in dem Forum
www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht/ Button
„SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden.
Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Sie es rechtsgenau wissen wollen, mit einem
minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

kraroma

Hi BlaaBluub,

um ganz sicher zu gehen, wende Dich an das zuständige Landratsamt, Abteilung Führerscheinstelle. Dort bekommst Du alle Informationen zu Deinem konkreten Fall.
Alles andere ist unsicher!
Viel Erfolg…!

Hallo,
natürlich kann der Führerschein eingezogen werden. Der Richter kann aufgrund von Mängeln, die im Fahrer beruhen (z.B. Verantwortungslosigkeit) auch einen nach der Straftat erworbenen Führerschein kassieren. Das eine hat mit dem anderen nix zu tun.
Grüße,
strucki

Hallo,
wenn bei einer Verurteilung der Entzug der FE hinzukommt, ist es egal wann und wie die FE erlangt wurde.
Das Fahrverbot bezieht sich auf alle erlangten Klassen.
Es kann also nur noch ein Führerscheinfreies Kfz - Mofa - bewegt werden.

Auch wenn ich mit dem nachträglich erworbenen Führerschein und dem Fahrzeug keine Straftat begangen habe?

Nur so als ‚Denkzettel‘, mich interessiert es, ob man in so einem Fall den Führerschein dieser Klasse noch mal von vorne machen muss?

Also bekomme ich nach Ablauf der Sperrfrisst alle Klassen, auch die nachträglich erworbenen wieder?

Danke für eure Mühen!

Erteilte Fahrerlaubnisse sind nie „für die Ewigkeit“! Erkennt das Gericht, dass jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, werden ihm i.d.R. alle Fahrerlaubnisklasen entzogen.

Hallo,
Es wird je nach Straftat verurteilt. Im „Normalfall“ werden auch nach MPU alle Klassen erhalten. Das Gericht entscheidet jedoch zuerst ob die Person mit jeder einzelnen Kategorie, im Führerschein, zurechnungsfähig ist!

Hallo. Die Frage ist zu ungenau und der Sachverhalt zu undetailliert formuliert, um sie beantworten zu können. Was für eine Verkehrsstraftat? Was bedeutet „kam davon“? Wird die Fahrerlaubnis nun entzogen, oder nicht? Von welcher Führerscheinklasse (Erweiterung?) reden wir?
Grüße, Steffen

Das entscheidet die Ordnungsbehörde. Sollte die FE länger als 2 Jahre entzogen worden sein, muss die FE neu gemacht werden.

Hallo,
genau würde es heißen:
„Die Fahrerlaubnis wird aufgehoben und der Führerschein wird eingezogen.“
Es kann nicht nur eine Klasse eingezogen werden! Es gibt nur eine Fahrerlaubnis sozusagen die Teilnahme am Straßenverkehr mittels Fahrzeug. Liegen bei dem Fahrer Mängel in der Geeignetheit vor, betrifft dies alle Klassen. Zusammengefasst bedeutet das:
Die Fahrerlaubnis und damit verbunden alle Führerscheinklassen werden eingezogen zum Zeitpunkt der Feststellung der Ungeeignetheit des Fahrers. Tatzeitraum und Erwerb der einzelnen Fühererscheinklassen spielt keine Rolle.
grüße,
strucki