Kath. kirchl. Trauung möglich?

Hallo,

ich bin ohne Konfession, mein Freund ist katholisch und wir würden uns gerne katholisch in der Kirche trauen lassen. Ich war allerdings schon verheiratet und wurde evangelisch kirchlich getraut (mein Ex-Mann ist evangelisch).
Frage: Kann ich meinen Freund katholisch heiraten, obwohl ich 1. ohne Konfession bin und 2. schon mal evangelisch verheiratet war?

Für jede Antwort schon mal mein Dank vorweg!!!

Hallo,

meiner Meinung nach nicht. Aber warum rufen Sie nicht einfach das nächste kath. Pfarramt an?

Bernhard Kaiser

Hallo,

Frage: Kann ich meinen Freund katholisch heiraten, obwohl ich

  1. ohne Konfession bin und 2. schon mal evangelisch
    verheiratet war?

zu 1.: Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist, dass Du Dich verpflichtest, die so geschlossene Ehe als unauflöslich zu betrachten, sie nicht mit der Absicht zu schließen, dass sie kinderlos bleibt und die in der Ehe gezeugten Kinder im katholischen Glauben zu erziehen.

zu 2.: Grundsätzlich ja, denn eine evangelische Trauung ist - anders als eine katholische - nicht sakramental. Das gleiche gilt natürlich auch für nur standesamtlich geschlossene Ehen.

Für 1. und 2. gilt: es ist ein spezieller Dispens (eine Sondererlaubnis) erforderlich. Es ist also unbedingt erforderlich, im Vorfeld intensiv Gespräche mit dem Priester, der die Trauung vornehmen soll, zu führen.

Bitte gestatte mir eine persönlich Anmerkung. Da Du anscheinend nicht vorhast, Katholikin zu werden, vermute ich, dass Dir eher an der feierlichen Zeremonie gelegen ist als am Empfang des Sakraments der Ehe. Frage Dich, ob Du das oben unter 1. genannte wirklich willst und dem Priester ohne Vorbehalt so zusagen kannst. Wenn nicht, wäre ein getäuschter Priester doch kein so guter Start in eine neue Ehe, oder nicht? Auch wenn die Zeremonie in der Kirche noch so schön ist - sie wäre mit einer Unehrlichkeit erschlichen.

Freundliche Grüße,
Ralf

Hallo und erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Bitte gestatte mir eine persönlich Anmerkung. Da Du
anscheinend nicht vorhast, Katholikin zu werden, vermute ich,
dass Dir eher an der feierlichen Zeremonie gelegen ist als am
Empfang des Sakraments der Ehe. Frage Dich, ob Du das
oben unter 1. genannte wirklich willst und dem Priester ohne
Vorbehalt so zusagen kannst. Wenn nicht, wäre ein getäuschter
Priester doch kein so guter Start in eine neue Ehe, oder
nicht? Auch wenn die Zeremonie in der Kirche noch so schön ist

  • sie wäre mit einer Unehrlichkeit erschlichen.

Ich möchte tatsächlich nicht Katholikin werden, allerdings stimmt das mit der Zeremonie nicht so ganz. Mein Freund wünscht es sich einfach sehr und ich kann seinen Wunsch gut verstehen. Ich habe ohnehin schon ein schlechtes Gewissen, dass ich da so ein „Problemfall“ bin. Ich bin dem Glauben gegenüber aufgeschlossen, kann mir auch vorstellen, meine Kinder in dem Glauben aufwachsen zu sehen und meinen zukünftigen Mann dabei zu unterstützen.

Ich denke aber, dass wir noch einige Gespräche darüber führen werden, es ist ja auch wirklich eine nicht ganz einfache Entscheidung. Aber wir lieben uns eben und dazu gehört einfach auch, Rücksicht zu nehmen und Wünsche des anderen nicht einfach zu ignorieren.

Vielen Dank
Sue

Nicht so schnell!

zu 2.: Grundsätzlich ja, denn eine evangelische Trauung ist -
anders als eine katholische - nicht sakramental. Das gleiche
gilt natürlich auch für nur standesamtlich geschlossene Ehen.

Ganz so einfach ist es nicht.

Die Ehe zwischen einem Katholiken und einer Ausgetretenen bzw. Bekenntislosen ist kein Problem. Aber die Vorehe kann Probleme bereiten, wenn sie aus katholischer Sicht gültig war. Das ist der Fall, wenn z.B. für einen Katholiken bei einer evangelischen Trauung ein Dispens eingeholt worden war oder wenn beide Eheleute nicht der katholischen Formpflicht unterlagen (weil sie beide nicht katholisch waren). In diesen Fällen gilt auch eine standesamtliche Ehe als „katholisch gültig“ und stellt ein Ehehindernis dar.

Bevor also die große Euphorie ausbricht, sollten diese Fragen geklärt werden. Im Falle einer katholisch gültigen Vorehe bleibt nur der Weg vor das Ehegericht um die Nichtgültigkeit der ersten Ehe zu erstreiten - oder eine Ehe ohne katholischen Segen.

Gruß, Martinus

2 Like

Hallo Sue,

eine schöne Antwort, jeder Pfarrer wird froh sein, mit Dir auf dieser Basis reden zu können. Jedenfalls lieber, als mit formal „richtigen“ Katholiken, die sich keine Gedanken machen und die er vorher auch nie in der Messe gesehen hat.

Ich möchte noch hinzufügen, dass das Ehesakrament nicht ein Segen „der Kirche“ oder des Pfarrers ist, wie jemand schrieb, sondern dass sich die Eheleute gegenseitig das Sakrament spenden. Eine, wie ich finde, schöne Sache!

Viele Grüße,
Andreas

Hallo Ralf,

Frage: Kann ich meinen Freund katholisch heiraten, obwohl ich

zu 2.: Grundsätzlich ja, denn eine evangelische Trauung ist -
anders als eine katholische - nicht sakramental. Das gleiche
gilt natürlich auch für nur standesamtlich geschlossene Ehen.

nach den vielen Diskussionen dazu hier im Brett und den kompetenten
Antworten, welche ja auch Du mitbekommen hast, ist mir Deine Antwort
unverständlich.
Es geht doch hier um die katholische Position, nicht um Deine oder
die evangelische.
Aus katholischer Sicht ist jede Eheschließung sakramental, wenn sie
denn als solche gewollt wurde und nicht von vornherein nichtig war.
Daß sie von den (früheren)„Ehepartnern“ nicht gewollt wurde müßte
glaubhaft nachgewiesen werden,ebenso eine eventuelle „Ehenichtigkeit“.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ehenichtigkeit_%28Kirch…
Frühere Positionen der kath. Kirche, an einer nichtkath. Ehe eher
von vornherein den sakramentalen Status zu bezweifeln, wurden schon
länger aufgegeben.
Also die richtige Antwort an den Fragesteller ist"grundsätzlich nein".
Gruß VIKTOR

s. meine Antwort an Viktor.

Hallo Viktor,
in dem von Dir zur Begründung angeführten Wikipedia-Artikel steht:

_Außerdem kann eine Eheschließung auch unwirksam und die Ehe damit nichtig sein, wenn zwar ein einwandfreier Konsens zwischen den Brautleuten vorlag, aber andere (externe) Ungültigkeitsgründe bestanden, nämlich wenn

* eine Verletzung der Formpflicht vorlag, das heißt, dass die Ehe nicht in der kirchlich vorgeschriebenen Form oder, bei deren Nichteinhaltung, mit bischöflicher Dispens von der Formpflicht geschlossen wurde"_

  • so weit, so richtig.

Das Folgende:
(gilt nur, sofern mindestens einer der Partner „formpflichtig“, d. h. katholisch und zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht aus der Kirche ausgetreten war)

wird weder belegt noch begründet. Es ist auch nicht gänzlich falsch - nur werden hier schlicht zwei verschiedene katholische Ehebegriffe miteinander vermengt. In diesen Fällen handelt es sich nämlich um eine sog. ‚Naturehe‘ (gerne auch ‚Heidenehe‘ genannt), nicht eine sakramentale.

Im Zweifelsfall hilft da ein Blick in den Corpus Iuris Canonici. Sakramental kann eine Ehe nur sein, wenn sie nach katholischen Verständnis gültig zwischen zwei Getauften geschlossen wurde (Can. 1055). Selbst, wenn ein Partner Katholik ist, der andere ungetauft, ist die Ehe ohne speziellen Dispens ungültig (Can. 1086).

Insbeondere von Bedeutung für die Gültigkeit ist die Form der Eheschließung: „Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.“(Can. 1108 §1) Die Ausnahmen treffen hier alle nicht zu.

Bei ‚natürlichen‘ Ehen ist eine Auflösung und erneute Eheschließung mit einem katholischen Partner „zugunsten des Glaubens“ (in favorem fidei) durch Dispens möglich.

Freundliche Grüße,
Ralf

Vermutlich muß man katholische Juristerei studiert haben, um den CIC wirklich zu verstehen, aber m.E. ist nach CIC 1055 § 2 grundsätzlich jede gültige Ehe zwischen zwei Getauften eine sakramentale Ehe: „Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist.“ Da die Formpflicht nur für Katholiken besteht, müßte das heißen, daß auch eine rein evangelische Ehe aus katholischer Sicht sakramental ist.

Aber das war ja eigentlich gar nicht das Ausgangsproblem. Da ging es um die Frage, ob eine Ehe gültig ist. CIC 1059 bindet die Katholiken an die besonderen Formpflichten des katholischen Kirchenrechts. CIC 1127 §2 erlaubt dann für „Mischehen“ den Dispens von der Formpflicht, womit auch eine dispensierte evangelisch geschlossene Mischehe gültig ist.

Aus meiner Sicht bleibt nach wie vor nur die Möglichkeit, daß man als Katholik(in) die Formpflichten verletzt (sprich ohne Dispens evangelisch geheiratet) hat, um eine juristisch bestehende Ehe katholisch für nicht existent zu erklären - oder die entsprechenden Auflösungsoptionen einer Ehe.

Gruß, Martinus

P.S.

Selbst, wenn ein Partner
Katholik ist, der andere ungetauft, ist die Ehe ohne
speziellen Dispens ungültig (Can. 1086).

CIC 1086 spricht von der Kombination katholisch - ungetauft und ist m.E. hier gar nicht anwendbar.

Hallo Martinus,
bevor wir hier weiter herumspekulieren, sollte vielleicht erst einmal klargestellt werden, ob die UP getauft ist. Da sie geschrieben hatte, dass sie ohne Konfession sei (nicht aber, dass sie aus irgendeiner Kirche ausgetreten ist), bin ich davon ausgegangen, dass sie nicht getauft ist. Zumindest bei in der ehemaligen DDR Geborenen übrigens durchaus der Normalfall. In diesem Fall kann sie sich so oft sie mag und so oft sie einen willigen Pfarrer findet evangelisch trauen lassen - es wird nach katholischem Verständnis nie eine sakramentale und mithin prinzipiell unauflösliche Ehe daraus, sondern lediglich eine prinzipiell (durch Dispens) auflösliche ‚Naturehe‘.

Offenbar gehst Du stillschweigend davon aus, dass die UP getauft und irgendwann aus der Kirche ausgetreten ist. Da wiederum würde sich dann die Frage stellen, ob die so geschlossene Ehe im katholischen Sinne gültig war (eine ohne Kenntnis der genaueren Umstände durchaus nicht so einfach zu beantwortende Frage). Ich sehe keinen Sinn darin, diese Frage auf Verdacht hin zu erörtern.

Freundliche Grüße,
Ralf

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bevor wir hier weiter herumspekulieren, sollte vielleicht erst
einmal klargestellt werden, ob die UP getauft ist. …

Irgendwie hatte ich das bei mir als „gegeben“ angelegt - war aber nicht so. Stimmt. Aber davon abgesehen:

  1. Ist die Sakramentalität der Ehe eine Voraussetzung für die Gültigkeit?

  2. Nach welchem Gesetz sollte die Naturehe in diesem Fall auflösbar sein?

Gruß, Martinus

P.S: Nur am Rande weil es mich interessiert:
3. Ist eine evangelisch-evangelische Ehe (aus kath. Sicht, versteht sich) sakramental? Und wenn nicht, warum nicht?

Hallo Martinus,
fangen wir mal bei 3. an:

  1. Ist eine evangelisch-evangelische Ehe (aus kath. Sicht, versteht sich) sakramental?

Sie ist es in aller Regel - genauer: wenn die Taufe der Eheschließenden als christliche Taufe anerkannt wird. Meine Antwort vom 21.05. war in dieser Hinsicht:

eine evangelische Trauung ist - anders als eine katholische - nicht sakramental.

falsch. Ich hatte dabei die Magdeburger Erklärung von 2007 nicht berücksichtigt, nach der u.a. die römisch-katholische Kirche und die der EKD angeschlossenen Kirchen wechselseitig ihre Taufen anerkennen (vorher gab es schon vereinzelte lokale Abkommen). Nur „in aller Regel“ deswegen, weil z.B. bei den meisten Freikirchen (kurioserweise) nur die Erwachsenentaufen anerkannt werden, nicht aber Kindertaufen.

Davon abgesehen - gegen die These, grundsätzlich jede Ehe von Getauften (auch von nichtkatholischen Christen oder ungläubigen Katholiken) sei ein Sakrament, gibt es durchaus theologisch beachtliche Einwände. Doch dies nur nebenbei.

  1. Ist die Sakramentalität der Ehe eine Voraussetzung für die Gültigkeit?

Umgekehrt: die Gültigkeit ist eine der Voraussetzungen für die Sakramentalität.

  1. Nach welchem Gesetz sollte die Naturehe in diesem Fall auflösbar sein?

Gemäß Can. 1141 CIC kann eine gültige und vollzogene Ehe nur durch den Tod aufgelöst werden. Lassen wir die Frage des Vollzugs mal außer Betracht, so wäre zu klären, ob die Ehe im katholischen Verständnis gültig war. Ungültig kann eine Ehe wegen Konsensmangel sein (den wir hier außer acht lassen können) oder wegen eines Formmangels. Einschlägig ist hier Can. 1086 § 1, auf den ich schon verwiesen hatte:

„Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.“

Wenn nun die römisch-katholische Kirche eine evangelische Taufe als mit der katholischen gleich gültig anerkennt, so gilt Can 1086 auch für einen evangelisch Getauften. Es wäre nun wirklich unsinnig, eine Ehe zwischen einem Ungetauften und einem katholisch Getauften als ungültig anzusehen, die zwischen einem Ungetauften und einem evangelisch Getauften hingegen als gültig. Formbefreiung kommt hier nicht in Frage - die für katholisch Getaufte vorgeschriebene Form einer gültigen Eheschließung, von der nun wiederum evangelisch Getaufte befreit sind, findet sich entsprechend im CIC auch an ganz anderer Stelle, nämlich Canones 1108 - 1123. Bei der fehlenden Taufe eines Ehepartners gem. Can. 1086 handelt es sich nämlich nicht um ein simples nichterfülltes Formerfordernis, sondern vielmehr um ein ‚trennendes Hindernis‘. Gem. Can. 1073 gilt hier:

„Das trennende Hindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig einzugehen.“

In aller Regel dürfte es sich dann nach katholischem Verständnis um eine Putativehe gem. Can 1061 § 3 handeln:

„Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen wurde, und zwar so lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit erlangt haben.“

Der einzige nennenswerte Unterschied in kirchenrechtlicher Hinsicht zwischen Putativehe und Konkubinat liegt darin, dass die in dieser Verbindung gezeugten Kinder kirchenrechtlich als eheliche Kinder gelten. Um nun Deine Frage abschließend zu beantworten:

  1. Nach welchem Gesetz sollte die Naturehe in diesem Fall auflösbar sein?

Ganz einfach: zivilrechtlich. Kirchenrechtlich bedarf es keiner Auflösung, weil diese Ehe von Beginn an nach römisch-katholischem Kirchenrecht ungültig und damit nichtig war.

Freundliche Grüße,
Ralf

  1. Nach welchem Gesetz sollte die Naturehe in diesem Fall auflösbar sein?

… Einschlägig ist hier Can. 1086 § 1, auf den ich schon verwiesen hatte:

Wenn nun die römisch-katholische Kirche eine evangelische
Taufe als mit der katholischen gleich gültig anerkennt, so
gilt Can 1086 auch für einen evangelisch Getauften.

Das ist m.E. die Frage - auch wenn die Überlegung…

Es wäre nun wirklich unsinnig, eine Ehe zwischen einem Ungetauften und
einem katholisch Getauften als ungültig anzusehen, die
zwischen einem Ungetauften und einem evangelisch Getauften
hingegen als gültig.

…durchaus auch ihre Logik hat. Offen bleibt:

  1. An anderen Stellen wird zwischen „getauft“ und „katholisch“ unterschieden - warum soll das hier nicht der Fall sein?
  2. Wer soll in diesem Fall wem den Dispens, der in CIC 1086 §2 unter Verweis auf CIC 1125f. (wo wiederum ausdrücklich nur von „katholisch“ die Rede ist) vorgesehen ist, erteilen?

Daher halte ich CIC 1086 für nicht auf ev.-ungetauft anwendbar. Bliebe zu klären, ob es zu den genannten Paragraphen und Abschnitten konkrete, autorisierte Ausführungsbestimmungen o.ä. gibt, oder ob das letztlich in den Augen des Betrachters (bzw. betrachtenden Bischofs) liegt.

Gruß, Martinus

Hallo Ralf

Einschlägig ist hier
Can. 1086 § 1, auf den ich schon verwiesen hatte:

„Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen
eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie
aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr
abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.“

wenn also die Fragestellerin ungetauft sein sollte kann ebenfalls
keine „kath.Eheschließung“ erfolgen denn sie wäre ja a priori
ungültig.
War sie getauft, war ihre frühere Ehe (wahrscheinlich) gültig.
Also so oder so ist eine kath.Eheschließung ausgeschlossen
wenn nicht eine „Nichtigkeit“ der früheren Ehe der Fragestellerin
nachgewiesen werden kann (und sie getauft ist).
Nichtigkeit wäre z.Bsp. - wenn sie die Ehe auf Lebenszeit oder
sonstige relevanten Ehekriterien von vornherein ablehnt oder abgelehnt
hat. Doch auch dann wäre eine kath. Eheschließung von vorherein
nichtig bzw.ungültig.
Dies war festzustellen und deshalb sind alle weitergehenden
Erläuterungen der kirchenrechtlichen Sachlage zwar interessant aber
hier nicht relevant für die letztendliche Aussage - nein - unabhängig
von logisch nicht nachvollziehbaren Aussagen im Kirchenrecht.
Gruß VIKTOR

Hallo Viktor,

Einschlägig ist hier
Can. 1086 § 1, auf den ich schon verwiesen hatte:

„Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen
eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie
aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr
abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.“

wenn also die Fragestellerin ungetauft sein sollte kann
ebenfalls
keine „kath.Eheschließung“ erfolgen denn sie wäre ja a priori
ungültig.

offensichtlich bist du der Diskussion nicht gefolgt. In einem solchen Fall ist ein Dispens möglich. Vgl. Can 1086 § 2 i.V.m. Cann 1125 und 1126. Genau das hatte ich der UP bereits mitgeteilt. Deswegen ist das:

Also so oder so ist eine kath.Eheschließung ausgeschlossen

falsch.

Gruß,
Ralf

Offen bleibt:

  1. An anderen Stellen wird zwischen „getauft“ und „katholisch“
    unterschieden - warum soll das hier nicht der Fall sein?

Ich hatte es schon deutlich gemacht - weil es sich hier nicht um einen Mangel in der Form handelt, sondern um ein (deutlich schwerwiegenderes) ‚trennendes Hindernis‘. Dies ist nicht durch einen Verzicht auf Formpflicht behebbar, sondern ausschließlich durch bischöflichen Dispens. Der kann wiederum nur einem Katholiken erteilt werden …

  1. Wer soll in diesem Fall wem den Dispens, der in CIC 1086 §2
    unter Verweis auf CIC 1125f. (wo wiederum ausdrücklich nur von
    „katholisch“ die Rede ist) vorgesehen ist, erteilen?

Nun, wenn der evangelische Partner auf eine Anerkennung seiner Ehe durch die katholische Kirche legt, kann er übertreten und dann Dispens beantragen. Ich wage vorherzusagen, dass man diesen freudig gewähren würde. Nur warum sollte das irgendjemand tun? Nur, dass die heidnische Gattin nach einer Scheidung eine kirchenrechtlich gültige zweite Ehe mit einem Katholiken eingehen kann?

Daher halte ich CIC 1086 für nicht auf ev.-ungetauft
anwendbar. Bliebe zu klären, ob es zu den genannten
Paragraphen und Abschnitten konkrete, autorisierte
Ausführungsbestimmungen o.ä. gibt, oder ob das letztlich in
den Augen des Betrachters (bzw. betrachtenden Bischofs) liegt.

nun, als Indiz ein Zitat von der Webseite des Bistums Limburg: „Eine katholische Eheschließung ist grundsätzlich auch mit einem evangelischen und anders- oder nichtgläubigen Partner möglich […] Auch nach einer Scheidung ist unter Umständen eine kirchliche Wiederheirat möglich. In einem solchen Fall wenden Sie sich bitte an das Bischöfliche Offizialat …“ (http://www.kirchlich-heiraten.bistumlimburg.de/index…)

Und dann schauen wir uns noch diese Seite http://www.katholisch.de/5005.html auf dem offiziellen Internetportal der katholischen Kirche in Deutschland an:

_"Es gibt aber Fälle, in denen keine katholisch gültige Ehe zustande gekommen ist. Dies kann von einem katholischen Diözesan-Ehegericht untersucht werden […]
Kriterien für die Ehenichtigkeitserklärung

  • die Ehe wurde in ungültiger Form geschlossen
  • bei einem der Partner liegt ein Ehehindernis vor"_

Ein Ehehindernis sind übrigens schon „Vorbehalte gegen die Unauflöslichkeit der Ehe“, wie man auf dieser Seite explizit lesen kann. Eine nicht nach katholischem Ritus geschlossene Ehe zum Zweck einer katholischen Wiederverheiratung annullieren zu lassen, ist gar nicht so schwierig, wie man glaubt.

Freundliche Grüße,
Ralf

Ich hatte es schon deutlich gemacht - weil es sich hier nicht
um einen Mangel in der Form handelt, sondern um ein (deutlich
schwerwiegenderes) ‚trennendes Hindernis‘.

Das ist schon klar - aber es beantwortet die Frage nicht, warum ausgerechnet hier kein Unterschied zwischen katholisch und getauft sein soll, andernorts schon.

Nun, wenn der evangelische Partner auf eine Anerkennung seiner
Ehe durch die katholische Kirche legt, kann er übertreten und
dann Dispens beantragen.

Hmm, das widerspricht aber der These, daß die Aussage des CIC für Evangelische gilt, wenn er für den Dispens dann doch „richtig katholisch“ sein muß. Entweder ist getauft gleich katholisch oder nicht.

Nur warum sollte das
irgendjemand tun? Nur, dass die heidnische Gattin nach einer
Scheidung eine kirchenrechtlich gültige zweite Ehe mit einem
Katholiken eingehen kann?

Äh, naja, gerade dann kann er definitiv ja KEINE zweite Ehe mehr eingehen… Der Schuß ginge als völlig nach hinten los :wink:.

nun, als Indiz ein Zitat von der Webseite des Bistums Limburg:
„Eine katholische Eheschließung ist grundsätzlich auch mit
einem evangelischen und anders- oder nichtgläubigen Partner
möglich […] Auch nach einer Scheidung ist unter Umständen
eine kirchliche Wiederheirat möglich. In einem solchen Fall
wenden Sie sich bitte an das Bischöfliche Offizialat …“

Das sagt nun aber nichts darüber aus, ob es für den hier diskutierten Fall die von Ihnen angebotene Lösung gibt. Die Ehe kann aus anderen Gründen für nichtig erklärt werden. Gleiches gilt für die zweite „Belegstelle“.

_"Es gibt aber Fälle, in denen keine katholisch gültige Ehe
zustande gekommen ist. Dies kann von einem katholischen
Diözesan-Ehegericht untersucht werden […]
Kriterien für die Ehenichtigkeitserklärung

  • die Ehe wurde in ungültiger Form geschlossen
  • bei einem der Partner liegt ein Ehehindernis vor"_

Zirkelschluß, da m.E. dieses Hindernis nur bei Katholiken vorliegen kann.

Aber davon abgesehen…

Ein Ehehindernis sind übrigens schon „Vorbehalte gegen die
Unauflöslichkeit der Ehe“, wie man auf dieser Seite explizit
lesen kann. Eine nicht nach katholischem Ritus geschlossene
Ehe zum Zweck einer katholischen Wiederverheiratung
annullieren zu lassen, ist gar nicht so schwierig, wie man
glaubt.

…stimmt das. In strenggläubigen Regionen hat das aber u.U. den Ausschluß von der Kommunion zur Folge, was in einer ländlichen Gemeinschaft zu heftigen Problemen führen kann. Da ist man als richtiger Protestant u.U. besser angesehen *g*.

Gruß, Martinus

Ich hatte es schon deutlich gemacht - weil es sich hier nicht
um einen Mangel in der Form handelt, sondern um ein (deutlich
schwerwiegenderes) ‚trennendes Hindernis‘.

Das ist schon klar - aber es beantwortet die Frage nicht,
warum ausgerechnet hier kein Unterschied zwischen katholisch
und getauft sein soll, andernorts schon.

Ein Formmangel bezieht sich auf die Eheschließungsform - die nun wiederum logischerweise nur für die Rechtssubjekte des Kirchenrechts gilt, also für Katholiken. Für andere getaufte Christen gilt diese Formpflicht nicht. Das ist Dein „andernorts“.

Trennende Hindernisse hingegen sind in der Person begründet - unabhängig davon, ob sie Katholiken sind oder nicht. Das ist juristisch ein völlig anderes Paar Stiefel. Ein Ehehindernis verhindert das kirchenrechtlich gültige Zustandekommen einer Ehe unabhängig von der Einhaltung oder Nichteinhaltung der formalen Vorschriften. Die Befreiung von der Formpflicht gilt generell für nichtkatholische Christen (nun ja, die, deren Taufe anerkannt wird …). Befreiung von einem Ehehindernis ist hingegen niemals generell; der Dispens ist eine individuelle Ausnahmegenehmigung, die immer an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist. Die wichtigste dieser Voraussetzungen ist die Zugehörigkeit des Antragstellers zur katholischen Kirche.

Hmm, das widerspricht aber der These, daß die Aussage des CIC
für Evangelische gilt, wenn er für den Dispens dann doch
„richtig katholisch“ sein muß. Entweder ist getauft gleich
katholisch oder nicht.

Nein, das widerspricht dem überhaupt nicht. Dieses spezielle Ehehindernis ist ein Hindernis rein kirchlichen Rechts (ius mere ecclesiasticum), nur deswegen kann es auch per Dispens aufgehoben werden, anders als ein Ehehindernis göttlichen Rechts (ius divinum). Natürlich kann es nur für Katholiken aufgehoben werden, weil nur für diese das kanonische Recht zuständig ist. Anders gesagt: die katholische Kirche erkennt ungeachtet der Frage, ob Formpflicht besteht oder nicht bei bestimmten Ehehindernissen eine Ehe nur nach Erteilung eines Dispenses als gültig an. Dispense erteilt sie aber nur Katholiken. Anders gesagt: andere Christen haben da halt Pech gehabt. Dafür haben die keine Formpflicht …

Dein „entweder ist getauft gleich katholisch oder nicht“ stimmt so eben nicht. Getauft gleich katholisch gleich ungetauft gilt bei Ehehindernissen - nicht aber bei Ausnahmegenehmigungen (Dispensen). Katholisch nicht gleich nichtkatholisch getauft oder ungetauft gilt hingegen bei der Formpflicht - was dann ja ebenfalls zu merkwürdigen Ergebnissen führt. Z.B. wenn ein Katholik nur standesamtlich heiratet. Der kann sich scheiden lassen und sich dann anschließend problemlos kirchlich trauen lassen - für ihn als Formpflichtigen war gar keine kirchenrechtlich gültige Ehe zustande gekommen. Wenn zwei evangelisch Getaufte hingegen heiraten - und sei es nur standesamtlich - ist das nach katholischem Kirchenrecht aber eine gültige Ehe und eine Wiederverheiratung nach katholischem Ritus ausgeschlossen. Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode …

Äh, naja, gerade dann kann er definitiv ja KEINE zweite Ehe
mehr eingehen… Der Schuß ginge als völlig nach hinten los
:wink:.

Richtig :wink:

wenden Sie sich bitte an das Bischöfliche Offizialat …"

Das sagt nun aber nichts darüber aus, ob es für den hier
diskutierten Fall die von Ihnen angebotene Lösung gibt.

O.K. Der hier vorliegende Fall - Nichtchristin heiratet einen evangelischen Christen und will nach der Scheidung einen katholischen Christen nach katholischem Ritus heiraten - ist allerdings auch ziemlich ausgefallen. Die Beispiele der Webseiten dienten auch eher der Illustration dieser Aussage:

Ehe zum Zweck einer katholischen Wiederverheiratung
annullieren zu lassen, ist gar nicht so schwierig, wie man
glaubt

  • der ja nun auch nicht widersprochen wurde.

Freundliche Grüße,
Ralf

Ein Formmangel bezieht sich auf die Eheschließungsform …

Trennende Hindernisse hingegen sind in der Person begründet…

Soweit ist das klar, aber…

unabhängig davon, ob sie Katholiken sind oder nicht.

…für diese Aussage fehlt mir nach wie vor ein Beleg. Vielleicht ergibt es sich aus der Logik des CIC. Die ist mir freilich nicht bekannt, ich kann nur den Buchstaben des Gesetzes lesen. Und aus dem ist das für mich so nicht abzuleiten.
Vielleicht geben Sie sich als Dozent für katholisches Kirchenrecht zu erkennen, dann hätten Ihre Ausführungen in diesem Punkt natürlich ein anderes Gewicht. Aber vorerst fällt es mir schwer, sie so als „gültig“ anzunehmen.

Gruß, Martinus

P.S. Davon aber abgesehen:

Dispense erteilt sie aber nur Katholiken. Anders gesagt: andere Christen haben da halt
Pech gehabt. Dafür haben die keine Formpflicht …

Heißt das im Rückschluß, daß Dispense nur da erteilt werden können, wo es um Fragen der Formpflicht geht?