zahlung und übergabe lassen sich heute zeitgleich abwickeln,
so dass verkäufer und käufer die sicherheit haben, dass die
jeweils andere partei ihre leistung erfüllt. wer sich da im
kaufvertrag auf andere, persönlich nachteilige spielchen
einlässt, ist selbst schuld, wenn es schiefgeht.
Wie soll sich das im normalen Zahlungsverkehr abwickeln lassen?
I.d.R. wird der Kaufpreis durch eine Bank gezahlt, die zumeist Darlehensgeber ist. Die eigentliche Eigentumsumschreibung erfolgt dann im Anschluß.
Das Einzige was ich gelten lasse, ist der Gedanke:
Wenn ich am 14.12 die Zahlungsanweisung geben muss um zum 15.12 gezahlt zu haben, warum ist dann der „nocheigentümer“ zum 14. noch nicht ausgezogen, bzw. warum macht er keine anstalten das zu tun?
Rückabwicklung…? Sicher, der VK hat seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt, aber wenn das Geld geflossen und weg ist (bisherige Darlehensgeber, sonstiges) ist das nur bedingt eine Lösung die selten günstiger kommt.
Recht ist so eine Sache, aber ich denke das ist nicht vergleichbar mit der Räumungsklage wie z.B. bei säumigen Mietern. Dort gilt der Mieterschutz mit, zugegebenermaßen, verfehlten Auslegungen.
In dem Fall gilt das Vertragsrecht. Soziale Härte oder ähnliches gibt es hier nicht.
Ich glaube nicht, dass hier lange Verfahren anhängig sind, da die Grundlage der not. Kaufvertrag ist und es nur um die Herausgabe der zurückgehaltenen Sache geht.
So eine Fragestellung wird hier aber niemals geklärt, bzw. in der Tiefe erfasst. Daher gilt beim ersten Anzeichen solcher Komplikationen der sofortige Gang zum Anwalt/Notar, um eine Klärung der Rechtsgrundlage herbeizuführen.
Ebenso muss sofort das ernsthafte Gespräch mit dem Verkäufer gesucht werden, da sich solche Situationen häufig aus Missverständnissen bilden, die evtl. direkt aufgelöst werden können.