Kaufvertrag als Vereinsvertreter zustandegekommen?

Hallo,
ich habe 05.12. Geschenke bei einem Online-Anbieter für unseren Chor bestellt. Habe am gleichen Tag eine Eingangsmail erhalten, mit dem Hinweis:

Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sollten Sie nach 10 Tagen noch keine Ware erhalten haben, so klicken Sie bitte
hier um den Bestellstatus zu erfragen:
http://www.musik-direkt.com/bestellstatus.84.html
(Lieferstatusanfragen per Email oder Telefon sind leider nicht moeglich)
4.) Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot sondern
einen unverbindlichen Online-Katalog dar.
Durch Anklicken des Buttons [Absenden / Click-to-Order] geben Sie eine verbindliche Bestellung
der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Die Bestaetigung des Eingangs der
Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden per Email
(sofern Ihre Email-Adresse von Ihnen korrekt eingegeben wurde).
Der Kaufvertrag kommt mit unserer seperaten Austragsbestaetigung oder Lieferung
der Ware zustande.

Habe allerdings keine Auftragsbestätigung erhalten. Habe dann auf zwei Nachfragen (Termin für Lieferung bis spät. 19.12) keine Antwort erhalten und habe dann die Bestellung widerrufen. Dies würde wohl bei B2B-Geschäften nicht gehen. Die Ware wurde definitiv verspätet und nicht vollständig geliefert. Der Betrag für die Teillieferung (obwohl ich mit der nichts anfangen konnte, musste mir ja Geschenke woanders besorgen) wurde von meinem privaten Kreditkartenkonto belastet und nicht mehr erstattet.
Die haben mir von der Firma nur ein Gutschein angeboten und das Geld nicht zurückgebucht.
Kann ich da was machen)
LG

Hallo, MaMiCh,

der Vorgang hat mit Vereinsrecht nichts zu tun, da kann ich Ihnen nicht helfen.

Gehen sie mit dem Problem zur Verbraucherzentrale, die sind für solche Fälle Spezialisten.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Guten Morgen.
Die Frage betrifft eigentlich kein Vereinsrecht, aber zur Lösung des Problems schau doch einmal in die AGB, allgem. Geschäftsbedingungen. Ich bin auch der Meinung, wenn der Liefrant einen Gutschein anbietet, erkannt er damit den Widerruf der Bestellung an. Ich würde dann einfach auf Rücküberweisung bestehen und sonst rechtliche Schritte androhen.
mfg
m.koe

Danke erst mal,
ich weiß halt nicht, ob ich jetzt als Verbraucher oder Unternehmer bestellt habe. Die Bestellung der Geschenke für unseren Chor habe ich privat abgewickelt, die Rechnung bezahlt natürlich der Verein (bin stellvertr. Vorsitzende). Als Unternehmer habe ich ja kein Widerrufsrecht (weiß ich auch jetzt erst nach diesem Vorgang). Aber ist überhaupt ein Kaufvertrag zustandegekommen, wenn der trotz dem Hinweis in den AGB’s keine seperate Auftragsbestätigung schickt. Außerdem wußte der Verkäufer vor meiner Lieferung wohl, dass er die Ware nicht vollständig liefern kann. Und kann er bei Teillieferung überhaupt auf einem Vertrag bestehen?.
Viele Fragen auf einmal, gelle, und das wegen 52,50€.
LG
Christiane

Hallo – Kaufvertrag

Dieser Kaufvertrag ist unter dem Fernabsatzgesetz gefallen.
Damit besteht ein 14-tägiges Rückgaberecht und Rücktritt vom Kaufvertrag.

Da ich die Nachricht heute erhalte, vermute ich, dass die Zeit des Rückgaberechts verwirkt ist.

Selbstverständlich ist der Kaufvertrag als Vereinsvertreter zu stande gekommen,
durch Zusendung der Ware.

Von einem Fixkauf ist nicht auszugehen – nicht terminiert - , da Sie eine Nachfrist gesetzt haben und
Die möglich der Nachbesserung – Minderlieferung – gegeben ist.

Der Gutschein ist Kulanz – muss aber nicht gegeben werden.

Sorry – ist leider so

Hallo Christiane,
ich gehen davon aus, daß Euer Verein ein e.V. ist. Das gilt dann als NPO = Non-Profit-Organisation bzw. gemeinnütziger Verein. Das ist dann kein gewinnorientiertes Unternehmen. Wenn Du die Bestellung unter Deinem Namen und Lieferanschrift vorgenommen hast, ist das m.E. privat, wer auch immer das bezahlt.
Bei dem Zustandekommen des Kaufvertrages bin ich der Meinung, daß der Vertrag mit Deiner Bezahlung von Dir anerkannt wurde. Wenn die Lieferung aber zu spät und unvollständig ist, wurde der Vertrag zwar von Dir, aber nicht vom Lieferanten erfüllt. Du kannst dann widerrufen und Erstattung verlangen. Ich glauber mit dem Gutschein hofft er auf Folgeaufträge. Ich würde auf Rücküberweisung bestehen.
Von meiner Seite natürlich alles ohne Gewähr.
Viel Erfolg.
mfg m.koe

Hallo m.koe,

ja, wir sind ein e.V. und das waren kleine Präsente. Allerdings habe ich in der Rechnungsanschrift um den Hinweis des Vereins gebeten. Deswegen bestehen die ja auf dem Unternehmervertrag. Bei der Bestellung konnte ich ja auch nur ab einem Betrag von 40€ mit Kreditkarte bestellen. Und die konnte ich ja nicht sperren. Ist es zulässig, dass ich meine Bestellung storniere, wenn es absehbar ist, dass die Ware nicht rechtzeitig (und zwar innerhalb 14 Tagen) geliefert wird. Erst nach meiner Stornierung wurde mir mitgeteilt, dass die Ware zwar geliefert wird, aber auch noch nicht, dass sie nicht vollständig sein wird.
Das Problem ist ja, dass die jetzt ihr Geld haben (konte ja den Umsatz auf meinem Kreditkartenkonto nicht stornieren lassen) und wollen mich, obwohl ich mit Rechtsanwalt gedroht habe, mit einem Gutschein abspeisen. Habe allerdings bei meiner Rechtschutz einen Selbstbehalt von 150€, da lohnt das ja nicht.
Habe jetzt nochmal Termin gesetzt mit Hinweis auf Verzugszinsen und das t. BGB keine Vertrag zustandekam (fehlende Auftragsbestätigung). Antwort kam, aber wohl alles so korrekt wie gehandhabt.
Bin echt ratlos, was ich jetzt machen soll.
LG und nochmals Danke
Christiane

Hallo, gehe doch mal mit all deinen Unterlagen zur
Verbraucher in deiner nähe. Ich bin KEIN Anwald und
dieses hat auch nichts mit Vereinsrecht zu tun.

LG Holger

Hallo,

ich habe ja den Kaufvertrag storniert, nachdem abzusehen war, dass die Ware nicht rechtzeitig kommt (innerhalb der 14 Tage).
Nur habe ich als Vereinsvertreter ein Widerrufsrecht oder nicht (evtl. B2B)?

LG
Christiane

Hallo Holger,

werd ich wohl machen müssen, wenn die sich weiter quer stellen. Beratung kostet halt auch 15 €, hätte ich mir bei dem Streitwert von 52 € gerne erspart.

Trotzdem danke, für die Hilfe.
LG
Christiane

Als geschäftsführendes Vereinsmitglied kann ich verträge abschließen. - eingetragen im Vereinsregister bzw. Einzelauftrag durch den Vereinsvorsitzenden.

bitte beachte Satz (2)

Der Kaufvertrag im Fernabsatzgesetz

§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

  1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

  2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

  3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

  4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

  5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

  2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

Kaufvertrag einseitig stornieren auf Basis einer Vermutung der verspäteten Lieferung geht nicht, da kein Fixvertrag abgeschlossen wurde und eine verspätete Lieferung erst nicht gegeben war.

die 14 Tage gilt für das Rückgaberecht nicht für Stornierung.

Die zeitliche Abhängigkeit ist das maßgeblich

lg h.h.

Es gibt theoretisch 2 Möglichkeiten:

  1. Wenn du vom Verein per Beschluss zur Bestellung beauftragt wurdest, könntest du dir das Geld vom Verein holen, sofern Möglichkeit 2 nicht greift. Die gilt es allerdings erst auszuschöpfen.
  2. Du hast einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen und kannst versuchen, auf deinem Recht zu bestehen. Hierzu würde ich mich auch an die Kreditkartenfirma wenden, um das unberechtigt geflossene Geld zurückzubuchen.

Meine Empfehlung: Generell nie bei unbekannten Anbietern und nie gegen Vorkasse bestellen. Rechnung und Bankeinzug sind ok, da Zahlungsverweigerung oder problemlose Rückbuchung möglich ist.

Hallo,
diese Sache hat eigentlich nichts mit Vereinsrecht zu schaffen. Da die Geschenke von Ihnen privat vom Konto gingen, ist es auch eine private Sache. Tragen Sie das Problem einfach bei der nächsten Versammlung vor und heben den Gutschein für Geschenke zur nächsten Weihnacht oder so auf, das erspart langes und oft nutzloses hin und her schreiben.Die Unkosten kann der Verein übernehmen, wenn die Sache mit dem Einkauf der Geschenke dort abgestimmt war oder noch wird.
Bestellen Sie dann nach Gutscheineinlösung einfach dort nix mehr, das ist die beste Lösung.
Viele Grüße

Hallöchen,

das Ganze klingt schon sehr anrüchig.
Vertrag kommt mit „Bestätigung ODER Lieferung“ zustande kommt mir sehr eigentümlich vor.
Ich weiß nicht, ob man nicht auch unberechtigte Abbuchungen von der Kreditkarte zurückbuchen kann. Beim Bankeinzug geht das. Das würde ich dann auf jeden Fall machen.
Sonst ist das Problem, daß Sie ggf. klagen müssen, um Ihr Geld zurück zu bekommen. Schlechterfüllung bzw. zu späte Erfüllung des Vertrages wären hier die Anspruchsgrundlagen.
Der sicherste Weg ist hier wohl eine anwaltliche Beratung.

Hallo Christiane,
ich würde trotzdem auf Erstattung bestehen; denn klare Überschreitung der Lieferfrist und Unvollständigkeit der Sendung berechtigen m.E. zum Widerruf.
Sonst habe ich auch keinen Rat mehr.
mfg
m.koester

Hallo,

das ist keine Frage aus dem Vereinsrecht, sondern aus dem Kauf- und allgemeinen Vertragsrecht.
Bitte wende dich an einen Experten oder Rechtsanwalt.
Gruß
B. Kaufmann

Da Sie als Privatperson aufgetreten sind, wie ich vermute, ist das kein B2B Geschäft, was Ihnen eine 2 wöchiges Widerrufsrecht einräumt (Fernabsatzgesetz).
Warum holen Sie sich das Geld nicht selber über Ihre Kreditkartengesellschaft zurück? Dann wird sich der Verkäufer schon regen. Und wenn Sie ohnehin keine AB erhalten haben und die Ware dann auch noch ohne Information unvollständig geliefert wurde, können sie vom Vertrag zurücktreten.

Gruß,

twilight666

Guten Tag!
Ich kann da leider nicht weiter helfen. Ich hoffe es findet sich noch jemand, der Ihnen weiter hilft.
Mfg

Hallo MaMiCh,
weiß ich nicht. Denke, ein Anwalt wäre notwendig.
Was steht denn in den AGB’s des Anbieters?
Die zitierte Mail ist doch eine Bestell-Bestätigung!
Da (hier) keine Lieferfristen genannt sind, wird wohl auch keine Verspätung entstanden sein?
Hast Du denn die Lieferung gemahnt und dabei eine Frist gesetzt?
Hast du die Ware angenommen oder zurück geschickt? Mit Annahme der (Teil-)Ware dürfte der Kaufvertrag dafür zustande gekommen sein. Dann wirst Du die Teillieferung auch bezahlen müssen.
Frage mal beim Verbraucherschutz nach, ob man dir weiterhelfen kann. Dann aber gleich mit den kompletten Unterlagen. So ist das viel zu dürftig, um den Sachverhalt beurteilen zu können.
Gruß, Daniela

Hallo,
hier geht es nicht um eine Frage des Vereinsrechts im engeren Sinn, sondern um Rechte im Internet-Handel. Ich bin dafuer kein Spezialist und kann deshalb leider nicht weiter helfen.
Beste Wuensche fuer einvernehmlich Loesung - UK