Genau an dem Problem haben wir weiter unten schon ein wenig
herumdilettiert und für mich ist immer noch nicht klar, wie
hier das Verhältnis der (scheinbar ? widersprüchlichen)
Rechtsnormen ist.
Da hast du recht, das ist natürlich auf den ersten Blick verwirrend.
Deine Aussage bewaffnete Kinder seien zu bekämpfen, steht ja
in direktem Widerspruch zu der Aussage des UZwGBW, das
zumindest für seinen Geltungsbereich (also wohl nicht in
Afghanistan), die uneingeschränkte Aussage enthält, dass der
Schusswaffengebrauch gegen Kinder untersagt ist. Nicht nur auf
unbewaffnete Kinder oder friedliche Kinder, sondern alle, ohne
Ausnahme darf nicht geschossen werden.
Richtig, gemäß dem UZwGBw ist die Anwendung von Schusswaffen gegen Kinderjährige oder dem Anschein nach unter 14jährige Personen nicht erlaubt. Das hat aber nichts mit Szenarien im Einsatz zu tun, wie du ja richtig sagst, da dort das UZwGBw keine Relevanz hat. Hier gelten die Kinderschutzkonventionen der UN, die aber einen ähnliches Passus auch für bewaffnete Konflikte enthalten.
Für den Inlandsdienst und das UZwGBw gilt, dass eben das UZwGBw nicht als Rechtsgrundlage für den Schusswaffengebrauch gegen Kinder gelten kann, dementsprechend muss bei einer Bedrohungslage auf andere - persönliche - Rechtsgrundlagen ausgewichen werden, nämlich das individuelle Notwehrrecht im Falle einer Bedrohung von Leib oder Leben. Letztendlich muss hier der Einzelne angemessen euntscheiden und reagieren.
Im Auslandseinsatz gegenüber Kindersoldaten gilt der Grundsatz sie dort zu schonen, wo es geht, aber wer aktiv an Kampfhandlungen teilnimmt wird durch sein Alter nicht geschützt und kann dementsprechend auch bekämpft werden. Bei Gefangennahme ist dann allerdings mit Kindern entsprechend ihres Alters umzugehen, sie sind zu betreuen und eine Kriegsgefangenschaft kommt grundsätzlich nicht in Frage, denn sie sind besonders geschützt.
Für mich in seiner Einfachheit verblüffend und verwirrend.
Das ist es auf den ersten Blick tatsächlich, hat aber den Hintergrund, dass Kinder in Deutschland einen besonderen Schutz in allen exekutiven Rechtsgrundlagen genießen und dem muss auch im UZwGBw Rechnung getragen werden.
Gruß Andreas