Kein Krieg mit Deutschen Soldaten möglich

Hi,
ich habe gerade von meinem Vater gehört das es eine Verfassung nach dem 2ten Weltkrieg gibt, die es Deutschland verbietet an einem Krieg teilnimmt bzw. führt.

Was ist da dran?

Ist es auch der Grund warum unsere Politiker einen Ausdruck suchen für den Afganistan-Konflikt?

Wo steht, dass wir kein Krieg führen dürfen?

… ich sage nur Kosovo

Hi,

ich habe gerade von meinem Vater gehört das es eine Verfassung
nach dem 2ten Weltkrieg gibt, die es Deutschland verbietet an
einem Krieg teilnimmt bzw. führt.

das Stichwort ist Angriffskrieg, nicht Krieg allgemein.

Schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Angriffskrieg

lg
ventrue

ich habe gerade von meinem Vater gehört das es eine Verfassung
nach dem 2ten Weltkrieg gibt, die es Deutschland verbietet an
einem Krieg teilnimmt bzw. führt.

Du kennst den Namen der Verfassung in Deutschland?

GRUNDGESETZ.

Und dort liest Du Dir den Artikel 26 mal durch.

D hat keine Verfassung. GG ist etwas anderes.

Du kennst den Namen der Verfassung in Deutschland?

GRUNDGESETZ.

Lies mal Art. 146 GG.

LG
sine

Hallo sine,

Du kennst den Namen der Verfassung in Deutschland?

GRUNDGESETZ.

Lies mal Art. 146 GG.

Ändert dies etwas an der Gültigkeit der Inhalte des Grundgesetzes?

Gruß
Jörg Zabel

Ändert dies etwas an der Gültigkeit der Inhalte des
Grundgesetzes?

Nein Jörg, das nicht :smile:

LG
sine

Mit einem Bein im Knast.

Hi,
ich habe gerade von meinem Vater gehört das es eine Verfassung
nach dem 2ten Weltkrieg gibt, die es Deutschland verbietet an
einem Krieg teilnimmt bzw. führt.

Was ist da dran?

Da hier ja schon vortrefflich über Paragraphen gestritten wird, nur ein paar Schlagworte, such Dirs selber mit Google zusammen.

  1. Deutschland darf nur einen Angriff mit Waffengewalt auf deutschem Boden abwehren.
  2. Ist Deutschland in einem Verteidigungsbündnis Mitglied, dann darf es auch wo anders mithelfen zu Verteidigen. Das ist übrigens im Wesentlichen die Grundlage des Hindukusch-Einsatzes. (Angriff auf Amerika–> Verteidigungsfall der Nato --> Deutschland darf helfen)
  3. Soldaten hinschicken darf man erst mal überall, und aus Notwehr darf sogar ein Polizist auf Kinder schießen, wenn es „verhältnismäßig“ ist.
  4. Für Deutsche Soldaten ist das Schießen auf Kinder ausdrücklich verboten.

Alle Klarheiten beseitigt?

Das schönste daran: Ein Soldat darf nicht nur, sondern muss einen Befehl verweigern, wenn er gegen das Gesetz verstößt. Also erst mal ein Jurastudium für jeden Soldaten :smile:

Gruss, Marco

  1. Deutschland darf nur einen Angriff mit Waffengewalt auf
    deutschem Boden abwehren.

Aha. Sicher?

  1. Ist Deutschland in einem Verteidigungsbündnis Mitglied,
    dann darf es auch wo anders mithelfen zu Verteidigen.

Nein, in einem Bündnis gegenseitiger kollektiver Sicherheit darf sich Deutschland selbstverständlich auch an Angriffshandlungen beteiligen. Übrigens ist der ISAF Einsatz eine Friedenserzwingende Maßnahme gemäß UN-Charta und keine „Verteidigungshandlung“.

Das ist übrigens im Wesentlichen die Grundlage des
Hindukusch-Einsatzes. (Angriff auf Amerika–>
Verteidigungsfall der Nato --> Deutschland darf helfen)

Nö, das ist die Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Operation Enduring Freedom (beim Einmarsch in Afghanistan übrigens wieder ein ganz klarer Angriff aus Gründen der Verteidigung).
Grundlage für das ISAF-Mandat ist eine UN-Resolution. :wink:

  1. Soldaten hinschicken darf man erst mal überall,

Der Bundestag innerhalb der engen Grenzen des Grundgesetzes…

und aus Notwehr darf sogar ein Polizist auf Kinder schießen, wenn es
„verhältnismäßig“ ist.

Und da ist jetzt der bezug zum vorherigen Halbsatz genau wo?

  1. Für Deutsche Soldaten ist das Schießen auf Kinder
    ausdrücklich verboten.

Und? Trotzdem sind bewaffnete Kinder im Zweifelsfall genauso eine zu bekämpfende Bedrohung, wie ein bewaffneter Erwachsener.

Alle Klarheiten beseitigt?

Trotz all deiner Mühen: Nein. :wink:

Das schönste daran: Ein Soldat darf nicht nur, sondern muss
einen Befehl verweigern, wenn er gegen das Gesetz verstößt.

Nö. Ein Soldat der Bundeswehr darf keinen Befehl ausführen, wenn dadurch eine Straftat oder ein Verstoß gegen das Humanitäre Völkerrecht begangen werden würde. Und das ist noch lange nicht gegeben, nur weil ein Befehl gegen Gesetze verstößt - er kann trotzdem rechtmäßig und verbindlich sein.

Also erst mal ein Jurastudium für jeden Soldaten :smile:

Nö, einfach das Humanitäre Völkerrecht anwenden, denn darin werden Soldaten ausgebildet, es ist übersichtlich und intuitiv anwendbar.

Gruß Andreas

Hi,
ich habe gerade von meinem Vater gehört das es eine Verfassung
nach dem 2ten Weltkrieg gibt, die es Deutschland verbietet an
einem Krieg teilnimmt bzw. führt.

Was ist da dran?

Gar nichts. Verboten sind Angriffskriege - das wars.

Ist es auch der Grund warum unsere Politiker einen Ausdruck
suchen für den Afganistan-Konflikt?

Nein. Und der „Ausdruck“ ist durch zu Guttenberg doch völlig klar definiert worden. Das ganze nennt sich „nicht internationaler bewaffneter Konflikt“. Kriege gibt es im Völkerrecht nicht mehr, da die Begrifflichkeit nicht differenziert genug ist.

Gruß Andreas

Hallo,

… Verboten sind Angriffskriege - das wars.

Das ist wohl doch (wie anscheinend immer in der Juristerei) etwas komplizierter.
Angriffskriege sind insbesondere verboten, darüber hinaus aber

„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, …“

und das ist eine Art Gummiparagraph nach dem auch alle möglichen anderen militärischen Konflikte und sogar Wirtschaftssanktionen u. Ä. verboten sein könnten.
Man muss glaube ich kein Pazifist sein, um sich die Frage zu stellen, wie irgendeine militärische Intervention das friedliche Zusammenleben von Völkern nicht stören kann.

Kriege gibt es im Völkerrecht nicht mehr,
da die Begrifflichkeit nicht differenziert genug ist.

Das könnte man mit ein wenig bösem Willen satirisch auffassen, so als könnte man das Phänomen Krieg durch begriffliche Differenzierung abschaffen :wink:

Gruß
Werner

Hallo,

  1. Für Deutsche Soldaten ist das Schießen auf Kinder
    ausdrücklich verboten.

Und? Trotzdem sind bewaffnete Kinder im Zweifelsfall genauso
eine zu bekämpfende Bedrohung, wie ein bewaffneter
Erwachsener.

Genau an dem Problem haben wir weiter unten schon ein wenig herumdilettiert und für mich ist immer noch nicht klar, wie hier das Verhältnis der (scheinbar ? widersprüchlichen) Rechtsnormen ist.

Deine Aussage bewaffnete Kinder seien zu bekämpfen, steht ja in direktem Widerspruch zu der Aussage des UZwGBW, das zumindest für seinen Geltungsbereich (also wohl nicht in Afghanistan), die uneingeschränkte Aussage enthält, dass der Schusswaffengebrauch gegen Kinder untersagt ist. Nicht nur auf unbewaffnete Kinder oder friedliche Kinder, sondern alle, ohne Ausnahme darf nicht geschossen werden.

Für mich in seiner Einfachheit verblüffend und verwirrend.

Auf „Nichtbedrohungen“ darf ja wohl sowieso nicht geschossen werden, von daher kann diese Aussage eigentlich nur so verstanden werden, dass auf Kinder auch dann nicht geschossen werden darf, wenn sie eine Bedrohung darstellen.
Wenn dieses Verbot daran geknüpft wäre, dass die Kinder keine Gefahr darstellten, dann wäre der Paragraph sinnlos.

Gruß
Werner

Hi,

Auf „Nichtbedrohungen“ darf ja wohl sowieso nicht geschossen
werden, von daher kann diese Aussage eigentlich nur so
verstanden werden, dass auf Kinder auch dann nicht geschossen
werden darf, wenn sie eine Bedrohung darstellen.

stellt ein Erwachsener, der mit einer Pistole auf mich zielt, eine Bedrohung dar? Definitiv. Wenn er schon geschossen hat, schießt man zurück und wenn er offensichtlich gerade im Begriff ist, zu schießen, macht mans selbst zuerst.
Stellt ein Kind, das mit einer Pistole auf mich zielt, eine Bedrohung dar? Ebenfalls definitiv - falls die Pistole und der „Angriff“ auch echt sind. Kinder neigen ja zum Spielen und könnten sich nicht im Klaren darüber sein, dass sie sich als Reaktion auf ihre schwarz getarnte Wasserpistole ein echtes Geschoss einfangen könnten.
Deswegen, so zumindest die Essenz aus meiner Ausbildung, soll man zwar auch bei Kindern das Feuer erwidern, aber ansonsten „zurückhaltender“ agieren und solange kein Schuss fällt annehmen, dass die Waffe nicht echt ist.
Keine Ahnung, ob man das auch aus den Gesetzestexten so rauslesen kann, aber so wurds in der Ausbildung erklärt :smile:

lg
ventrue

Hallo,

Keine Ahnung, ob man das auch aus den Gesetzestexten so
rauslesen kann, aber so wurds in der Ausbildung erklärt :smile:

Ich beziehe mich hier auf das UZwGBw, dass wohl zunächst nur in Deutschland in Friedenszeiten gilt. Unter diesen Bedingungen sind Kindersoldaten wohl wirklich schwer vorstellbar, aber dort heißt es konkret:

[§16]
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter
befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden

Dann kannst du nun selbt rätseln, ob deine Ausbildung dem gerecht wird.

Gruß
Werner

(beim
Einmarsch in Afghanistan übrigens wieder ein ganz klarer
Angriff aus Gründen der Verteidigung).

…und ich dachte immer, du hast gar keinen humor…

Hi,
ich habe gerade von meinem Vater gehört das es eine Verfassung
nach dem 2ten Weltkrieg gibt, die es Deutschland verbietet an
einem Krieg teilnimmt bzw. führt.

Was ist da dran?

Gar nichts. Verboten sind Angriffskriege - das wars.

ist ein einfallen in ein anderes land, wenn die regierung dieses landes vorher keinen krieg erklärt, ein angriff oder nicht?

Genau an dem Problem haben wir weiter unten schon ein wenig
herumdilettiert und für mich ist immer noch nicht klar, wie
hier das Verhältnis der (scheinbar ? widersprüchlichen)
Rechtsnormen ist.

Da hast du recht, das ist natürlich auf den ersten Blick verwirrend.

Deine Aussage bewaffnete Kinder seien zu bekämpfen, steht ja
in direktem Widerspruch zu der Aussage des UZwGBW, das
zumindest für seinen Geltungsbereich (also wohl nicht in
Afghanistan), die uneingeschränkte Aussage enthält, dass der
Schusswaffengebrauch gegen Kinder untersagt ist. Nicht nur auf
unbewaffnete Kinder oder friedliche Kinder, sondern alle, ohne
Ausnahme darf nicht geschossen werden.

Richtig, gemäß dem UZwGBw ist die Anwendung von Schusswaffen gegen Kinderjährige oder dem Anschein nach unter 14jährige Personen nicht erlaubt. Das hat aber nichts mit Szenarien im Einsatz zu tun, wie du ja richtig sagst, da dort das UZwGBw keine Relevanz hat. Hier gelten die Kinderschutzkonventionen der UN, die aber einen ähnliches Passus auch für bewaffnete Konflikte enthalten.

Für den Inlandsdienst und das UZwGBw gilt, dass eben das UZwGBw nicht als Rechtsgrundlage für den Schusswaffengebrauch gegen Kinder gelten kann, dementsprechend muss bei einer Bedrohungslage auf andere - persönliche - Rechtsgrundlagen ausgewichen werden, nämlich das individuelle Notwehrrecht im Falle einer Bedrohung von Leib oder Leben. Letztendlich muss hier der Einzelne angemessen euntscheiden und reagieren.

Im Auslandseinsatz gegenüber Kindersoldaten gilt der Grundsatz sie dort zu schonen, wo es geht, aber wer aktiv an Kampfhandlungen teilnimmt wird durch sein Alter nicht geschützt und kann dementsprechend auch bekämpft werden. Bei Gefangennahme ist dann allerdings mit Kindern entsprechend ihres Alters umzugehen, sie sind zu betreuen und eine Kriegsgefangenschaft kommt grundsätzlich nicht in Frage, denn sie sind besonders geschützt.

Für mich in seiner Einfachheit verblüffend und verwirrend.

Das ist es auf den ersten Blick tatsächlich, hat aber den Hintergrund, dass Kinder in Deutschland einen besonderen Schutz in allen exekutiven Rechtsgrundlagen genießen und dem muss auch im UZwGBw Rechnung getragen werden.

Gruß Andreas

Hallo,

… Verboten sind Angriffskriege - das wars.

Das ist wohl doch (wie anscheinend immer in der Juristerei)
etwas komplizierter.
Angriffskriege sind insbesondere verboten, darüber
hinaus aber

„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht
vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu
stören, …“

und das ist eine Art Gummiparagraph nach dem auch alle
möglichen anderen militärischen Konflikte und sogar
Wirtschaftssanktionen u. Ä. verboten sein könnten.

Eben deswegen meine Aussage. :wink: Auch wenn es irritierend ist, aber das klare Verbot gilt eben nur für Angriffskriege. Alles andere kann man sich (leider oder zum Glück?) zurechtlavieren, um regieren und agieren zu können.

Man muss glaube ich kein Pazifist sein, um sich die Frage zu
stellen, wie irgendeine militärische Intervention das
friedliche Zusammenleben von Völkern nicht stören kann.

Na ja, wie fast überall kommt es hier auf Kosten und Nutzen an denke ich. Wie groß ist die Störung, wenn man in Fall X nicht interveniert gegenüber der angenommenen Störung durch die Intervention.

Kriege gibt es im Völkerrecht nicht mehr,
da die Begrifflichkeit nicht differenziert genug ist.

Das könnte man mit ein wenig bösem Willen satirisch auffassen,
so als könnte man das Phänomen Krieg durch begriffliche
Differenzierung abschaffen :wink:

Wenn es nicht so ein ernstes Thema wäre könnte man das wohl denken. Traurig ist in diesem Kontext, dass die deutschen Medien die Wichtigkeit dieser Differenzierung bis heute nicht begreifen und vermitteln wollen. Das würgt eine tatsächlich notwendige sinnvolle Debatte um Einsätze der Bundeswehr im Keim ab, da der Bürger im Normalfall von der Presse für dumm verkauft wird und Aussagen von zu Guttenberg als Geschwafel abtut. Meines Erachtens sehr schade und schlimm für uns als Volk und unsere zukünftige Sicherheit.

Gruß Andreas

Ergänzend

Auf „Nichtbedrohungen“ darf ja wohl sowieso nicht geschossen
werden

Ich weiß nicht, ob du „Nichtbedrohung“ für dich richtig definierst. Um den Schusswaffengebrauch (dazu zählt auch die Androhung des SChusswaffengebrauchs/Warnschüsse) zu rechtfertigen reicht innerhalb eines Militärischen Sicherheitsbereiches beispielsweise schon die Anwesenheit eines Unbefugten, der sich Weisungen widersetzt oder der Pesonenüberprüfung oder weiteren Maßnahmen durch Flucht zu entziehen sucht. Da ist keine Bedrohung durch Waffen oder Gewalt nötig, hier überwiegt das Schutzbedürfnis der Bundesrepublik Deutschland (in Form der militärischen Sicherheit/Schlagkraft der Truppe) jedes Individualrecht des einzelnen Bürgers.

Die Aufzählung im §15 UZwGBw ist hier aber tatsächlich abschließend und für die Praxis sehr einfach und übersichtlich gehalten.

Von daher liegt innerhalb eines Militärischen Sicherheitsbereiches immer ein Sonderfall des deutschen Polizeirechts vor (das UZwGBw ist übrigens an sich ein Polizeigesetz für die Bundeswehr). Und auch die gesetzeseigene Definition von „Straftaten gegen die Bundeswehr“ (§3 UZwGBw) sollte man dabei mal anschauen, denn hier haben wir ein relativ niedriges Eingriffsrecht für die Bundeswehr, um sich selbst zu schützen - und das auch außerhalb Militärischer Sicherheitsbereiche.

Aber ich glaube ich schweife ab. :wink:

Gruß Andreas

Hallo,

Keine Ahnung, ob man das auch aus den Gesetzestexten so
rauslesen kann, aber so wurds in der Ausbildung erklärt :smile:

[§16]
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter
befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden

Dann kannst du nun selbt rätseln, ob deine Ausbildung dem
gerecht wird.

die beiden anderen Antworten habens ja schon erklärt… ich als Nicht-Jurist sehe zwischen den Erklärungen und der Ausbildung keinen Widerspruch.

lg
ventrue