Hallo,
Für den Inlandsdienst und das UZwGBw gilt, dass eben das
UZwGBw nicht als Rechtsgrundlage für den Schusswaffengebrauch
gegen Kinder gelten kann, dementsprechend muss bei einer
Bedrohungslage auf andere - persönliche - Rechtsgrundlagen
ausgewichen werden, nämlich das individuelle Notwehrrecht im
Falle einer Bedrohung von Leib oder Leben. Letztendlich muss
hier der Einzelne angemessen euntscheiden und reagieren.
Das heißt immerhin, dass ein Schusswaffengebrauch gegen Kinder tatsächlich nicht durch „abstrakte“ Bedrohung der Allgemeinheit etwa durch bloße Anwesenheit auf der Falschen Seite des Zauns zu rechtfertigen wäre.
Für den Fall einer echten Notwehrsituation verstehe ich das aber richtig, dass das audrückliche Verbot auf Kinder zu schießen hier nur so verstanden wird, dass man dieses Gesetz nicht zur Rechtfertigung eines Schusswaffengebrauches nutzen kann wohl aber andere?
Als Vertreter des Staates (nach UZwGBw) ist das Schießen dann zwar verboten, aber als allgemeines Individualrecht (nach StGB) ist es trotzdem erlaubt?
Dann könnte man immerhin feststellen, dass in solch einem Fall ein Schusswaffengebrauch gegen Kinder nicht als dienstliche Verpflichtung (in Ausübung des Dienstes) erfolgte, sondern zur persönlichen Selbstverteidigung?
Wäre es nicht auch möglich zu sagen, wer als Soldat im Dienst in Notwehr auf Kinder schießt hat sich zwar nach StGB nicht strafbar gemacht, aber gegen das UZwGBw verstoßen?
Gruß
Werner