Zuallererst hoffe ich, dass es dem Kind gut geht. Das hätte mich persönlich am meisten interessiert.
Zu dem Schaden: Sie haben den falschen Berater ausgewählt. Ich bin Psychologin und kein Versicherungsberater, oder Rechtsberater. Daher nehmen Sie meine Antwort bitte eingeschränkt an. Aus Erfahrung weiß ich allerdings, dass dies auf Ihre Versicherung ankommt. Ist es eine Familienhaftpflicht, ist Ihr Kind mit eingebunden und mitversichert, solange es nicht volljährig ist. Ist es keine Familienhaftpflichtversicherung ist das Kind nicht mitversichert. Das geht aus der Police hervor.
Allerdings ist Ihr Kind jünger als 7 Jahre und da gibt es bei den meisten Versicherungen eine sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel. Kinder unter 7 sind nicht deliktfähig. Die Versicherung zahlt dann nicht. Hierbei tritt dann Ihre Abwesenheit in den Vordergrund. Die würde eine Versicherung als Vernachlässigung der Aufsichtspflicht darstellen. Da die geschädigte Person aber die Oma war, bleibt hier die Frage, ob sie nicht auch aufsichtspflichtig gewesen sein könnte. Eine komplizierte Sache, die die Versicherung nach ihrem Ermessen entscheiden wird, insofern es eine Familienhaftpfichtversicherung ist. Ich habe Ihnen da mal einen Text dazu kopiert:
"Deliktunfähigkeitsklausel
deliktunfähige Kinder, Aufsichtspflichtverletzung
Im Allgemeinen gelten Kinder unter 7 Jahren, und im Straßen- und Schienenverkehr sogar Kinder unter 10 Jahren, als nicht schuldfähig bzw. deliktunfähig, und sind daher auch nicht haftpflichtig zu machen. Haben die Eltern oder Aufsichtspflichtigen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, sind auch diese nicht haftpflichtig zu machen. Als Folge davon bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.
Häufig zahlen die Eltern den Schaden dann aus der eigenen Tasche, um z. B. die Nachbarschaftsverhältnisse nicht zu trüben.
Auch hier können Sie Schäden im Rahmen einer Deliktunfähigkeitsklausel mitversichern. Bei Einschluss dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist je Schadenereignis auf einen bestimmten Betrag festgelegt.
Falls ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart, gilt für Schäden durch mitversicherte Kinder: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und kein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist.
Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war. Wenn Sie selbst Kinder unter 10 Jahren haben, oder zumindest häufiger beaufsichtigen (z.B. Enkel), empfehlen wir den Einschluss dieser Deckungserweiterung."
Suchen Sie ihre Policce heraus und rufen Sie am besten Ihre Versicherung an. So klären Sie diese juristische Sachlage am schnellsten. Viel Erfolg!