Doch es gibt einen Unterschied:
„Zwar gelte in Deutschland die Meinungsfreiheit, sagt der
bekannte Strafrechtler Udo Vetter (lawblog.de). Dem stehe
allerdings der Straftatbestand „Verunglimpfung des
Bundespräsidenten“ (§ 90 StGB) entgegen. Und dabei handle es
sich „um einen Ehrenschutz, der über das Normale hinausgeht“.
Sprich: Witze oder Beleidigungen, die bei anderen Menschen
noch unter die Meinungsfreiheit fallen, können im Falle Wulff
eine Straftat sein. „Beim Bundespräsidenten verschiebt sich
die Interessenabwägung noch mehr zugunsten des Ehrenschutzes“,
so Vetter im Interview mit dem Online-Portal monero.de.“
http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Anwalt-W…
Alles richtig, moni, aber Du hast hier mit den Worten eröffnet:
Während auf Beleidigung gegen Normalbürger höchstens eine Geldstrafe
steht, gibt es für den Bundespräsidenten diese Sonderrechte.
Zweierlei Recht darf es in einer Demokratie doch nicht geben.
Und darauf habe ich mich, auch mit dem Verweis auf den Link von mietzekatze, bezogen. Es gibt eben nicht höchstens eine Geldstrafe für Normalbürger.
Wenn Du darauf abzielst, dass es einen EXTRA - Paragraphen für den Bundespräses bzw. bei Beleidigungen gegen ihn gibt, dann kann ich Deine Meinung bzw. Deinen Bezug auf „zweierlei Recht“ verstehen.
Ich denke, dass - wie in dem von Dir zitierten Link schon beschrieben - das Amt des Bundespräsidenten, also des Staatsoberhauptes, extra geschützt werden sollte. Damals galten jedoch auch noch andere (Werte-)Grundsätze, man war nicht so liberal und offen wie heute. Das Gesetzt, also dieser Paragraph, hat sich in der Tat vielleicht überholt.
Aber ich halte es hier mit dem Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter
Viele Grüße,
Markus