Knast für Wulff Witze

Sonderrechte für den Bundespräsidenten:

Wer sich über ihn lustig macht kann im Knast landen!

Während auf Beleidigung gegen Normalbürger höchstens eine Geldstrafe steht, gibt es für den Bundespräsidenten diese Sonderrechte.

Zweierlei Recht darf es in einer Demokratie doch nicht geben.

Eure Meinung dazu?

Glühen jetzt die Löschtasten? (Um diverse Einträge zu entfernen)

http://blog.zdf.de/hyperland/2012/01/wulff-witze-im-…

83 Millionen Witze machen
… dann ist es einfach: Deutschland wird zum Knast erklärt.

So nach dem Vorbild des „Jeder-malt-einen-Mohammed-Tag“.

Gruß

Stefan

Das Zitat aus oben genannten Blog sagt eigentlich doch alles:

„…Überhaupt liegt das Risiko für User, die sich im Netz zur Causa Wulff äußern, weniger in der Person des Bundespräsidenten. Dieser hat gerade erst einen Strafantrag zurückgenommen, den er schon vor Beginn seiner Affäre gestellt hatte. Damit wurde der Prozess gegen einen Blogger überflüssig, der diese Woche beginnen sollte.“

Da werden die Löschtasten wohl kalt bleiben :smile:

Viele Grüße,
Markus

Hi,

hast du den verlinkten Artikel eigentlich selber gelesen? Da steht ja drin, dass er das Recht zwar hat (es steht halt so geschrieben), aber es nochkeiner in neuerer Zeit in Anspruch genommen hat, und dass man aus dem Verhalten des Bundespräsidenten auch schließen kann, dass er es nicht tun wird.
Die einzige GEfahr wäre, dass jemand drittes im Namen des BP Anzeige erstattet. Aber da kann der BP ja dann nichts für.

Für Otto Normaverbraucher kann es für Beleidigung auch Gefängnis geben: http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html

die Franzi

@miezekatze,

Es geht darum dass es in unserer Zeit soetwas nicht geben dürfte, dass ein Bundespräsident wie früher ein König solch’ ein Sonderrecht genießt!

Gleiches Recht für alle, so steht es im Grundgesetz!

**"Das Zitat aus oben genannten Blog sagt eigentlich doch alles:

„…Überhaupt liegt das Risiko für User, die sich im Netz zur Causa Wulff äußern, weniger in der Person des Bundespräsidenten. Dieser hat gerade erst einen Strafantrag zurückgenommen, den er schon vor Beginn seiner Affäre gestellt hatte. Damit wurde der Prozess gegen einen Blogger überflüssig, der diese Woche beginnen sollte.“

Da werden die Löschtasten wohl kalt bleiben :smile:"

Viele Grüße,
Markus**

Ob der Bundespräsident füpr den Ärger sucht oder einer seiner Bewunderer ist
völlig irrelevant, es geht um das zweierlei Recht!

Ob der Bundespräsident füpr den Ärger sucht oder einer seiner
Bewunderer ist
völlig irrelevant, es geht um das zweierlei Recht!

Hallo moni711,

aber mietzekatze hat doch auch oben schon mit dem Link:

http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html

gezeigt, dass es auch für Otto - Normalverbraucher auch eine Gefängnisstrafe geben kann. Darum verstehe ich das mit dem zweierlei Recht nicht?

Viele Grüße,
Markus

"Ob der Bundespräsident füpr den Ärger sucht oder einer seiner
Bewunderer ist
völlig irrelevant, es geht um das zweierlei Recht!
Hallo moni711,

aber mietzekatze hat doch auch oben schon mit dem Link:

http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html

gezeigt, dass es auch für Otto - Normalverbraucher auch eine Gefängnisstrafe geben kann. Darum verstehe ich das mit dem zweierlei Recht nicht?

Viele Grüße,
Markus"

**Doch es gibt einen Unterschied:

„Zwar gelte in Deutschland die Meinungsfreiheit, sagt der bekannte Strafrechtler Udo Vetter (lawblog.de). Dem stehe allerdings der Straftatbestand „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ (§ 90 StGB) entgegen. Und dabei handle es sich „um einen Ehrenschutz, der über das Normale hinausgeht“. Sprich: Witze oder Beleidigungen, die bei anderen Menschen noch unter die Meinungsfreiheit fallen, können im Falle Wulff eine Straftat sein. „Beim Bundespräsidenten verschiebt sich die Interessenabwägung noch mehr zugunsten des Ehrenschutzes“, so Vetter im Interview mit dem Online-Portal monero.de.“

http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Anwalt-W…**

Doch es gibt einen Unterschied:

„Zwar gelte in Deutschland die Meinungsfreiheit, sagt der
bekannte Strafrechtler Udo Vetter (lawblog.de). Dem stehe
allerdings der Straftatbestand „Verunglimpfung des
Bundespräsidenten“ (§ 90 StGB) entgegen. Und dabei handle es
sich „um einen Ehrenschutz, der über das Normale hinausgeht“.
Sprich: Witze oder Beleidigungen, die bei anderen Menschen
noch unter die Meinungsfreiheit fallen, können im Falle Wulff
eine Straftat sein.
„Beim Bundespräsidenten verschiebt sich
die Interessenabwägung noch mehr zugunsten des Ehrenschutzes“,
so Vetter im Interview mit dem Online-Portal monero.de.“

http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Anwalt-W…

Alles richtig, moni, aber Du hast hier mit den Worten eröffnet:

Während auf Beleidigung gegen Normalbürger höchstens eine Geldstrafe
steht, gibt es für den Bundespräsidenten diese Sonderrechte.
Zweierlei Recht darf es in einer Demokratie doch nicht geben.

Und darauf habe ich mich, auch mit dem Verweis auf den Link von mietzekatze, bezogen. Es gibt eben nicht höchstens eine Geldstrafe für Normalbürger.

Wenn Du darauf abzielst, dass es einen EXTRA - Paragraphen für den Bundespräses bzw. bei Beleidigungen gegen ihn gibt, dann kann ich Deine Meinung bzw. Deinen Bezug auf „zweierlei Recht“ verstehen.

Ich denke, dass - wie in dem von Dir zitierten Link schon beschrieben - das Amt des Bundespräsidenten, also des Staatsoberhauptes, extra geschützt werden sollte. Damals galten jedoch auch noch andere (Werte-)Grundsätze, man war nicht so liberal und offen wie heute. Das Gesetzt, also dieser Paragraph, hat sich in der Tat vielleicht überholt.

Aber ich halte es hier mit dem Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter :wink:

Viele Grüße,
Markus

Hi,

Gleiches Recht für alle, so steht es im Grundgesetz!

Wo denn da genau?
Hast du im übrigen mal den Punkt 4 des §90 StGB gelesen?

VG Berro

… dann ist es einfach: Deutschland wird zum Knast erklärt.

So nach dem Vorbild des „Jeder-malt-einen-Mohammed-Tag“.

Das ist eher Modell DDR, wo jeder eingesperrt wurde. Auch für Witze gegen Honecker.

Wo denn da genau?
Hast du im übrigen mal den Punkt 4 des §90 StGB gelesen?

VG Berro

Hallo Berro,

Moni wird sich auf Artikel 3 (1) des Grundgesetztes beziehen: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Viele Grüße,

Markus

Hi,

ich denke, es geht bei diesem Paragraphen um das Amt und nicht um die Person.

die Franzi

Es geht darum dass es in unserer Zeit soetwas nicht geben
dürfte, dass ein Bundespräsident wie früher ein König solch’
ein Sonderrecht genießt!

Gleiches Recht für alle, so steht es im Grundgesetz!

Und welche Ausbildung befähigt Dich, das Grundgesetz und die ggfs. einschränkenden Gesetze zu beurteilen? Es gibt viele Gesetze, aufgrund derer manche Menschen anders behandelt werden als andere. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn es „aus gutem Grund“ so geregelt ist.

Der Bundespräsident ist unser Staatsoberhaupt und genießt deswegen einen zusätzlichen Schutz. Genauso geht es Schülern hinsichtlich ihrer Lehrer oder Kindern hinsichtlich ihrer Eltern, was bspw. den Beischlaf angeht. Der Versuch, § 173 StGB mit dem Hinweis, daß er Mütter und Väter gegenüber allen anderen Erwachsenen benachteiligt, abschaffen zu wollen, dürfte wohl recht schnell scheitern.

ich denke, es geht bei diesem Paragraphen um das Amt und nicht
um die Person.

Sollte dann dort nicht „wer das Amt des Bundespräsidenten…“ stehen? Tut es aber nicht.

Gruß

Anwar

Hi,

Moni wird sich auf Artikel 3 (1) des Grundgesetztes beziehen:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Mag sein.
Aber ist das gleichbedeutend mit „gleiches Recht für alle“?

VG Berro

Mag sein.
Aber ist das gleichbedeutend mit „gleiches Recht für alle“?

VG Berro

Hallo Berro,

aus dem „Bauch raus“ hätte ich diese Frage jetzt mit einem ja beantwortet. Aber je länger ich darüber nachdenke, werde ich mir unsicher.

Ist vielleicht ein Jurist in unseren Reihen, der diese Frage fundiert beantworten kann?

Viele Grüße,

Markus

Hallo,

ich habe zu diesem Thema mal im Recht - Forum rumgehört. Hier die - meiner Meinung nach - beste und einleuchtendste Antwort von Benvolio:

Wie ich schon sagte, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG ausweislich seines :Wortlautes nur Rechtsanwendungsgleichheit. Wenn das Gesetz :verschiedene Fälle verschieden behandelt, ist die :Rechtsanwendungsgleichheit nicht betroffen.

Das heißt nicht, dass die Verfassung nicht auch :Rechtssetzungsgleichheit verlangt. Man darf das mit der Gleichheit :nur nicht so verstehen, dass immer alles gleich zu behandeln ist. :smiley:er Gesetzgeber darf - und muss ggf.! - verschiedene Fälle :verschieden behandeln. Grob lautet die Formel: Gleiches gleich :behandeln, Ungleiches ungleich.

§ 90 StGB ist aber wohl kein Fall der Ungleichbehandlung. Ich denke, :dass die Norm eher den Bundespräsidenten in seinem Amt als die :stuck_out_tongue:erson selbst schützen soll. Wenn das stimmt, ginge es eher um den :Schutz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Verfassungsorgane :als um den Menschen, der das jeweilige Amt bekleidet.

Viele Grüße,

Markus

Wobei ich meine Antort:

Das war auch mein erster Gedanke, deshalb habe ich gerade mal im :Sch/Schr nachgeschaut und da steht, dass das Amt und die Person :geschützt werden.

gerne hinzufügen möchte.

Gruß
Dea

Hallo Dea,

vielen Dank!

Grüße,
Markus