Hallo (hatte ich letztes mal nur aus stilistischen Gründen eingespart),
Die Haager
Landkriegsordnung gilt dennoch auch für ihn, weil sie das „ius
in bellum“ regelt und deshalb in ihrem Bezugsrahmen die
Einhaltung des „ius ad bellum“ wie gesagt unerheblich ist.
Hier kommen wir halt nicht zusammen. Du hast Deinen Standpunkt, ich eben meinen.
Es geht in dieser Diskussion um Kriegsverbrechen, mithin um
Kriegsvölkerrecht und nicht um „zivile“ Rechtssprechung.
Nicht so ganz: Es geht darum ob es Kriegsverbrechen sind. Da kann ich mich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass es keine Kriegsverbrechen sind, weil es dort keinen „ordentlichen“ Krieg gibt.
Das habe ich ja auch bestätigt. Die Kriegseröffnung durch die
USA hat das „ius ad bellum“ verletzt, keine Frage. Aber daraus
folgt nicht, dass für den gesamten Konflikt das komplette
Kriegsvölkerrecht außer Kraft gesetzt wird. Das wäre ja so,
als ob ich einen Vertreter, der den Fuß in meine Tür klemmt,
sofort erschießen dürfte: Er hat nach deiner Auffassung ja
schließlich Hausfriedensbruch begangen und sich selbst damit
außerhalb des geltenden Rechts gestellt.
In der Tat ist dies auch so: Als allerletzte Möglichkeit (nach verbaler Aufforderung und versuchtem Anruf bei der Polizei (UNO)) darfst Du durchaus einen bewaffneten Versicherungsvertreter, der Hausfriedensbruch begeht erschießen. Gar kein Problem.
Man kann nun wohl
nicht von den Irakis verlangen, dass sie „noch päpstlicher als
der Papst“ sind und sich trotzdem noch an diese Konventionen
halten.Doch kann und muss man.
Dann kann man von uns auch erwarten, dass wir die irakische Regierung gegen die Unrechtmäßige Landnahme durch Amerikaner und Briten (und andere) verteidigt. Das habe ich von Dir aber (noch) nicht gehört.
Grüße,
Anwar