Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe nach 10 Jahren Beziehung in einer partnerschaftlichen Wohngemeinschaft vor drei Jahren alleine eine Immobilie erworben. Diese wird von mir finanziert, wurde von mir eingerichtet, die Nachweise liegen vor.
Meine Partnerin, die weder an Werterhaltung, noch an Hausarbeit oder der Einbringung finanzieller Mittel Interesse zeigte, habe ich nun zum 01.06.10 mündlich mitgeteilt, dass sie bitte ausziehen soll.
Zum 01.07.10 habe ich sie, da sich nichts tat, gebeten ins Gästezimmer zu ziehen, damit ich mit meiner Matratze wieder in mein Schlafzimmer einziehen kann.
Das hat sie nun endlich getan, stellt nun aber unangemessene Geldforderungen und droht ansonsten nicht auszuziehen. Darf ich die Schlösser auswechseln?
Gilt die mündliche Kündigung? Muss ich weiter meinen Wohnraum mit ihr teilen?
Sie hat sich de facto weder an der Finanzierung, noch an dem Lebensunterhalt beteiligt…
Vielen Dank für die Beantwortung, Peterleh
Herr „Peterleh“, hier ist eine Antwort nicht ganz einfach. Da ich davon ausgehe, wenn Sie finanziell so gestellt sind, sich eine Immobilie zu kaufen, dass Sie dann auch eine Rechtschutzversicherung haben…Es ist hier zu empfehlen, eine anwaltliche Beratung einzuholen.
Unabhängig davon würde ich trotzdem erst einmal eine schriftliche Kündigung der Partnerin mit E/R zukommen lassen, in welcher Sie den Auszugs-Termin setzen mit der Option, wenn sie bis dahin nicht ausgezogen ist, dass Sie ab dem Tag die Schlösser austauschen. Dann weiß sie wenigsten, dass es so getan wird und kann Sie nicht wegen-was weiß ich allem- verklagen. Sollte es keinen Mietvertrag o.ä.geben, wo Sie Beide drin stehen, kann der kürzere Weg eingeschlagen werden(keine 3-Monate-Kündigung). MfG Waldi64
Vielen Dank für die schnelle Antwort „Waldi64“,
es gibt keinen Mietvertrag, aber eben eine Form der nichtehelichen Gemeinschaft aufgrund eine Beziehung über mehr als 5 Jahre und gemeinsamem Wohnen im Haus seit fast 3 Jahren.
Ich werde mir Ihren rat zu herzen nehmen und einen Anwalt aufsuchen. Muss ich den rechtschutz zuvor benachrichtigen?
Und…
in welcher Sie den Auszugs-Termin setzen mit der Option, wenn
sie bis dahin nicht ausgezogen ist, dass Sie ab dem Tag die
Schlösser austauschen. Sollte es keinen Mietvertrag o.ä.geben, wo Sie
Beide drin stehen, kann der kürzere Weg eingeschlagen
werden(keine 3-Monate-Kündigung).
Heißt das, ich kann sagen: Du weißt es seit 01.06., die Frist ist zwei Wochen?
Ich kann das Zusammenleben, mit all dem ständigen herumgeschleiche in den Räumen, der Nutzung des Bades und der Küche, stundenlanges fernsehschauen bis in die Nacht und den damit einhergehenden Lärm und dreck nicht mehr ertragen - freidlich gehts scheinbar nicht…
Peterleh
damit für die von Ihnen genutzte Immobilie das Mietrecht wirken kann, ist ein Mietvertrag erforderlich. Mietverträge bedürfen immer der Schriftform, ein mündlich abgeschlossenen Mietvertrages nichtig. Ihre Partnerin hat sich somit ohne Mietvertrag in ihren Räumen als Gast aufgehalten. Sie genießt lediglich Gastrecht. Es liegt an Ihnen, ihr Hausrecht wahrzunehmen und den Gast der Räume zu verweisen.
Irgendwelche Forderungen kann der Gast niemals an den Gastgeber stellen, egal aus welchem Grund. Sie sollten die Partnerin schriftlich mit Nachweis mit einer Fristsetzung auffordern,die Räume zu verlassen. Setzen Sie noch eine Nachfrist, jeweils vierzehn Tage. Gibt sie dann die Räume nicht frei, begeht Sie Hausfriedensbruch den sie bei der Polizei anzeigen sollten.
Tauschen Sie die Schlösser und geben Sie Ihr schriftlich einen Termin zur Abholung deren Sachen bekannt, die Sie in einem geeigenten Bereich ausßerhalb der Wohnung (Keller, Garage o.ä.)bis zur Abholung zwischenlagern sollten.
Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen *in Ihrem speziellen Fall*, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO
Ist mir nicht zu unterstellen, dass ich nach mehr als 2 Jahren von einer Art Mietverhältnis/ Wohnrecht ausgehen muss?
damit für die von Ihnen genutzte Immobilie das Mietrecht
wirken kann, ist ein Mietvertrag erforderlich. Mietverträge
bedürfen immer der Schriftform, ein mündlich abgeschlossenen
Mietvertrages nichtig. Ihre Partnerin hat sich somit ohne
Mietvertrag in ihren Räumen als Gast aufgehalten. Sie genießt
lediglich Gastrecht.
Gibt es einen rechtlichen Gaststatus? Oder wird man nicht irgendwann zum Bewohner oder so was?
Es liegt an Ihnen, ihr Hausrecht
wahrzunehmen und den Gast der Räume zu verweisen.Irgendwelche Forderungen kann der Gast niemals an den
Gastgeber stellen, egal aus welchem Grund. Sie sollten die
Partnerin schriftlich mit Nachweis mit einer Fristsetzung
auffordern,die Räume zu verlassen. Setzen Sie noch eine
Nachfrist, jeweils vierzehn Tage. Gibt sie dann die Räume
nicht frei, begeht Sie Hausfriedensbruch den sie bei der
Polizei anzeigen sollten.
Da steht über eine nichteheliche Gemeinschaft aber im Net, dass ich gerade das nicht darf, sie ist ja bei mir gemeldet…
Tauschen Sie die Schlösser und geben Sie Ihr schriftlich einen
Termin zur Abholung deren Sachen bekannt, die Sie in einem
geeigenten Bereich ausßerhalb der Wohnung (Keller, Garage
o.ä.)bis zur Abholung zwischenlagern sollten.
Bin ich dann nicht für Schäden haftbar?
Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen
Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per
Einschreiben + Rückschein !).
Das hört sich vernünftig an, so kann ich in nichts reingeraten.
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen !
Also mich nicht einwickeln lassen, oder mit niemandem drüber sprechen und rumtelefonieren?
Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben
Können mündliche Erklärungen verbndlich sein?
Ich empfehle Ihnen *in Ihrem speziellen Fall*, sich an Ihren
örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu
wenden.
Habe morgen einen Termin beim Analt und werde dann hier berichten, was dieser vorgeschlagen hat.
Beste Grüße USKO
Allen Experten erst mal Danke! Bis auf die Tatsache, dass ich ihr nichts zusagen werde, warte ich das vier Augengespräch mit dem Anwalt ab. Ich werde dies dann mit Ihnen nochmals diskutieren, so dass ich letztendlich sicher sein kann, nicht noch etwas bezahlen zu müssen, oder sie gar nicht los zu werden. (Sorry, aber mein Mitleid mit ihr ist von ihr aufgebraucht worden…)
Peterleh
Hallo Peterleh,
das ist eigentlich ganz einfach.
Wenn du von einer Immobilie sprichst, die du erworben hast, meinst du damit wohl eine Wohnung, bei der du alleine als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bist. Dann bist du auch alleine zur Nutzung berechtigt.
Da du nichts davon geschrieben hast, gehe ich davon aus, dass ihr nicht verheiratet seit. Dann gibt es keine familienrechtlichen Ansprüche deiner Ex.
Einen Mietvertrag habt ihr auch nicht geschlossen. Dann hätte sie ja Miete zahlen müssen. Selbst wenn könntest du den jederzeit kündigen.
Auch ein sonstiges Vertragsverhältnis liegt nicht vor, sondern es handelt sich um eine schlichte Gestattung, die du jederzeit auch wieder beenden kannst.
Du bist alleiniger Eigentümer und Inhaber des Hausrechts. Du kannst sie daher an die frische Luft setzen und auch die Schlösser austauschen.
Geldforderungen hat sie nicht zu stellen. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Setz ihr eine Auszugsfrist von 14 Tagen und mach deutlich, dass du ihr danach die Koffer vor die Tür stellst und das Schloss auswechselst.
Grüße aus Berlin
Wohnungsanwalt
Hallo aus Bernburg,
warum sollte n all Ihre Vorstellungen von der Partnerin, oder ist es eine WG (oder eine Mitbewohnerin mit der sie nur Sex haben?), erfüllt werden? Gibt es darüber eine belegbare Vereinbarung (Vertrag etc).
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und solte für eventuelle Streitfälle beweisbar sein.
Ob etwas an- oder unangemessen ist, ist Ansichts- und Auslegungssache und ein schier unermessliches Feld.
Ich empfehle eine gütige Einigung oder konsequente Trennung mit allen Konsequenzen!
Um hier exaktes zu Raten fehlen umfangreiche Infos.
LG vom Bernburger
Gehen Sie mit der gebotenen Sorgalt bei der Auslagerung vor, dann entstehen keine Schäden für die man Sie haftbar machen könnte. Bedienen Sie sich eines Zeugen und fertigen Sie von bereits vorgeschädigten Dingen in dessen Gegenwart Photos, falls Sie solche Bedanken ernsthaft hegen!
Lieber Bernburger,
leider geht es nicht um erfüllbare Vorstellungen oder Erwartungen, sondern um ein Leben auf meine Kosten. Damit meine ich nicht nur materielle Dinge, sondern auch und vor allem Verhalten und Umgang mit mir, und meinem „Besitz“. Das in Verbindung mit ständigen Lügen, Widersprüchlickeiten,Angriffen und Abwertungen ist für mich nach 10 Jahren nun endgültig unerträglich geworden. Glauben Sie mir, alles andere habe ich versucht - mich zu verändern, sie zu verändern, es einfach auszuhalten…
Jetzt beginnt es mich krank zu machen, mich bei meiner Arbeit zu behindern, mich aus dem Haus zu treiben, so daß ich versuche nur noch zum Schlafen dort zu sein…
Wenn eine gütliche Einigung möglich gewesen wäre, dann hätte ich sie wohl durchgeführt.
Noch immer quäle ich mich mit moralischen und ethischen Vorstellungen. Daher zum 01.06. das Aussprechen einer endültigen Trennung - Hinweise darauf habe ich zuvor genügend gegeben - und nun will ich endlich den Auszug. Ich höre Drohungen, Gerede im Freundeskreis und es reichtjetzt!
Peterleh
Wenn du von einer Immobilie sprichst, die du erworben hast,
meinst du damit wohl eine Wohnung, bei der du alleine als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen bist. Dann bist du auch
alleine zur Nutzung berechtigt.
Dachte ich auch, aber dann habe ich von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelesen und einer drei Monatsfrist…
Einen Mietvertrag habt ihr auch nicht geschlossen. Dann hätte
sie ja Miete zahlen müssen. Selbst wenn könntest du den
jederzeit kündigen.
Auch da las ich von mündlichem Mietvertrag, wovon ich nicht bewweisen kann, das er nie ausgeprochen wurde, sie zog einfach mit um. Auch ohne Mietvertrag, so las ich bestehe einer den man dann schriftlich kündigen müsse…
Auch ein sonstiges Vertragsverhältnis liegt nicht vor, sondern
es handelt sich um eine schlichte Gestattung, die du jederzeit
auch wieder beenden kannst.
Eine Gestattung ist dann ein Gästestatus - der durch das Einstellen von Möbeln - die sie wieder mitnehmen soll - nicht aufgehoben wird?
Du bist alleiniger Eigentümer und Inhaber des Hausrechts. Du
kannst sie daher an die frische Luft setzen und auch die
Schlösser austauschen.
Wieder die Frage der Einstufung - Gast oder Lebensgemeinschaft?
Geldforderungen hat sie nicht zu stellen. Dafür gibt es keine
Anspruchsgrundlage.
Auch nicht wenn sie behauptet sie habe Arbeitsleistung und Bargeld investiert - hat sie nicht, daher gibt es auch keine Nachweise.
Setz ihr eine Auszugsfrist von 14 Tagen
und mach deutlich, dass du ihr danach die Koffer vor die Tür
stellst und das Schloss auswechselst.Grüße aus Berlin
Wohnungsanwalt
Lieber Wohnungsanwalt - Vielen Dank!
Es hört sich logisch und gut an, aber auch ein wenig zu einfach…Oder sind die Aussagen zu nichtehelicher Gemeinschaft nicht gültig?
Peterleh
Danke.
Ich werde mir einen neutralen Zeugen suchen, falls ich wirklich so vorgehen muss.
Allerdings hoffe ich das die Besprechung mit einem Anwalt heute mir anderweiteige Möglichkeiten eröffnet.
Ich kann, aufgrund vieler Lügen in allen Lebensbereichen meine Partnerin nicht einschätzen, daher befürchte ich alles und nichts - will aber abgesichert sein, mich „richtig“ verhalten und dadurch ein faires und möglichst schadloses Ende für Beide erreichen.
Fotos sind hier eine sehr gute Möglichkeit der Dokumentation - wäre ich in meiner aktuellen Verwirrtheit nicht drauf gekommen.
Peterleh
Herr Peterleh…,die Rechtsschutzversicherung sollte im Vorfeld schon informiert werden, wenn Sie einen Anwalt in Anspruch nehmen möchten. Oft ist es so,dass die Versicherungen den Anwalt vorschlägt und nicht mit jeden Anwalt "einverstanden"ist. Das kommt imm er auf die Versicherung an.
Den Termin des Auzuges würde ich persönlich nochmals neu festsetzen, zum Beispiel: Kündigung heute schreiben, Termin 15.08.2010, mit Hinweis, dass die mündl.Kündigung nicht akzeptiert wurde und dass bereits ein Anwalt die Kopie der Kündigung erhält. (Sie muss ja nicht wissen, dass SIe das noch nicht machen). Brief per E/R zur Post-Schlüsselwechsel 16.08.2010. Ich denke, wenn die Dame nicht ganz „dumm“ ist, zieht sie aus, ehe sie am 16.08.vor verschlossener Tür steht.
Versuchen Sie, Ihren persönl.Bereich bis dahin mit Extra-Schlössern zu sichern. Preisgünstiger ist für jede Tür ein Sperrfix, den man in die geschlossene Tür reinsteckt. Ist z.B. ideal, wenn ganz einfache Kastenschlössr, die mit jedem Dittrich aufgehen, hat.
Viel Erfolg
Waldi64
es gibt keinen Mietvertrag, also kein Mietrecht. Alles andere ist Zivilrecht. Und auch zivilrechtlich haben Sie keinen Vertrag, sondern eine Gast. Und der hat keinerlei Rechte, auch kein Wohnrecht. und wenn Ihnen einer was unterstellt, sollten Sie ihn anzeigen wegen dieser Unterstellung.
Sie sind der Hausherr und legen fest, wer ihr Haus betreten oder nutzen darf. Das können Sie beliebig handhaben, ändern oder so. Da hat niemand irgendwelche Rechte.
Hallo Peterleh,
dies ist wohl keine mietrechtliche, sondern eine privatrechtliche?
Ich habe richtig verstanden, dass ihr gemeinsam in deiner Eigentumswohnung wohnt, wobei du alle finanzielle Last alleine trägst?
Dann hast du das Hausrecht und kannst selbstverständlich die Schlösser tauschen, du musst deiner Ex dann nur irgendwann Gelegenheit geben ihre Sachen abzuholen.
Oder hast du mit ihr einen MIetvertrag abgeschlossen, dann musst du dich an die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB halten, die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Schönen Gruß
Lendzy
Hallo Peterleh,
also,dieser Fall hat wohl weniger etwas mit Mietrecht zu tun,sondern geht eher in die Kategorie „wie werd ich meinen Partner los“ .Ich glaube nicht,das Du, nach einer mehrjährigen Partnerschaft,Deine Ex einfach auf die Strasse setzen kannst.Da es sich hier um Dein Eigentum handelt,kannst Du sie natürlich auffordern,in einem angemessenen Zeitraum, zu gehen,allerdings würde ich dies in schriftlicher Form mit Fristsetzung machen.Danach bleibt nur noch eine einstweilige Verfügung vom Gericht.
Damit alles rechtlich korrekt ist,laß Dich lieber von einem Anwalt beraten,kostet zwar ein paar Euro,aber immer noch besser als ein nicht endenwollender Rosenkrieg.
Viel Glück
Andrea
Wenn ihre Partnerin keine Miete entrichtet hat, liegt kein Mietverhältnis vor. Ihre Partnerin ist also nicht geschützt. Sie können daher jederzeit Schlösser austauschen und ihr mitteilen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Sachen wo abholen kann.