Ladenmitarbeiterin fordert eine Kundin auf, einen Korb mitzunehmen

Hallo zusammen,

angenommen, eine Frau A betritt einen Laden. Eine Laden-Mitarbeiterin B bietet ihr, einen Einkaufskorb mitzunehmen. Die Frau A sagt ganz nett „Danke, brauche ich nicht“. Darauf fordert die Mitarbeiterin B in einem Ton, den die Frau A als bedrohlich empfindet, zum Verlassen des Ladens auf. Der Bruder C der Frau B betritt den Laden kurz nach seiner Schwester und sieht das Ganze. Er ruft die Polizei an und meldet eine Bedrohung seiner Schwester an.
Was sollte die Polizei rechtlich tun?

Abwandlung 1: die Frau A verweigert explizit die Aufforderung der Mitarbeiterin B, worauf die Mitarbeiterin B die Frau A anschreit;

Abwandlung 2: die Mitarbeiterin A ruft eine Security - Kollegen C und der zwingt die Frau A, den Laden zu verlassen;

Abwandlung 2a: die Frau A wehrt sich gegen den Security C und der Security C tut darauf der Frau A weh, worauf sich der Bruder B anschliesst und es entsteht eine Schlägerei zwischen ihm und dem Security C.

Abwandlung 3: der Bruder B oder die Frau A filmt das Ganze irgendwie und zeigt das der Polizei.

Wie ist also die Rechtslage und wie sollte die Polizei handeln? Darf ein Kunde überhaupt zum Verlassen des Ladens wegen so etwas aufgefordert werden?

Danke

Hi

Der Ladenbetreiber hat das Hausrecht und muss impertinente Kunden nicht dulden … er bestimmt die Regeln … die sollten sichtbar ausgehängt sein

IANAL

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Hallo Marned,

aktuell ist es ja so, dass für Läden häufig eine Höchstzahl an Kunden gilt, um den Abstand einhalten zu können. Dies wird in vielen Läden durch die Pflicht, einen Einkaufswagen, einen Einkaufskorb o.ä. geregelt: Kein Einkaufswagen mehr vorhanden = Höchstzahl an Kunden erreicht. Und wie Hexerl schon schrieb, hat der Ladenbesitzer Hausrecht und auch die Pflicht, Hygienevorschriften einzuhalten. Wenn also kein tätlicher Angriff von Seiten des Mitarbeiters erfolgt ist, macht die Polizei überhaupt nichts.

Viele Grüße
Karin

P.S.: Fährst du gerade gerne nach Berlin?

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Hallo, gehe ich recht in der Annahme dass es sich bei Frau A. um dich selbst handelt ?.
Wenn ja, warum schreibst du das nicht gleich , wenn nein - so etwas kann ich mir nicht vorstellen,
dass der Bruder einer Verkäuferin zufällig den Laden betritt und es dann zu einer Schlägerei mit der Sicherheit des Ladens kommt - wie geschrieben - C ist der Bruder von B, der Laden-Mitarbeiterin
Gruss
Czauderna

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Servus,

sie sollte Frau A zunächst nur eine mündliche Verwarnung erteilen, sie aber gleichzeitig davon unterrichten, wie der Bußgeldrahmen im betreffenden Bundesland für das Nichteinhalten der Vorschriften der Coronaverordnung aussieht.

Vielleicht auch deeskalierend der extrerm begriffsstutzigen A erklären, weshalb sie nicht ohne Einkaufswagen oder -korb in den Laden darf - aber ich fürchte, da ist Hopfen und Malz verloren: Wer nach mehr als einem halben Jahr den Schuss noch nicht gehört hat, dem kann man kaum was erklären…

Schöne Grüße

MM

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Uebertrage mal die hier beschriebene Maskenpflicht auf die andere Aufgabe des Ladenbesitzers, die Anzahl der Kunden mit vorgezaehlten Einkaufskoerben zu beschraenken.
Kurz: Wenn das nicht klappt mit den vorgezaehlten Einkaufskoerben, und dem Laden verlassen, kann die Polizei zum Entfernen der Kundin um Hilfe gebeten werden.
.
Zitat Anfang
Müssen Ladenbesitzer die Maskenpflicht durchsetzen?
Die Maskenpflicht richtet sich zwar an die Einzelperson, also die Kunden. Allerdings eröffnet der Ladeninhaber eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Fläche nicht zu einer Gefahrenfläche wird, weil Kunden sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden an die Maskenpflicht halten, etwa durch Vorabinformation am Eingang und Ansprechen der Kunden im Laden.
Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber zwar nicht aussprechen. Wenn sich Kunden, trotz entsprechender Hinweise auf die Maskenpflicht, uneinsichtig verhalten, dann können die Inhaber jedoch ihr Hausrecht anwenden, d. h. die Kunden auffordern, den Laden zu verlassen. Kaufleute, die solch ein Kundenverhalten negieren, riskieren ein Bußgeld. Sollte sich ein Kunde weiterhin uneinsichtig zeigen und Zutritt begehren, besteht die Möglichkeit, unter Berufung auf Hausfriedensbruch die Polizei zu rufen. Quelle

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Und jetzt werden wir vielleicht dann noch kurz aufgeklärt, was ein Einkaufskorb mit der Corona-Verordnung zu tun hat, und wo in selbiger (welcher eigentlich genau) eine Korbpflicht festgelegt worden ist?

(Einkaufskörbe taugen allenfalls sekundär als Coronaschutz, weil man mit ihnen effektiv zu dicht kommende ZeitgenossInnen wegdrücken kann, ohne sich die Finger schmutzig zu machen, dafür sollten sie aber leer sein.)

Ich glaub’s ja nicht, daß Du das fragst.

Karin hat es explizit beschrieben:

(fett von mir)

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Nur, dass das nichts mit „der“ Corona-Verordnung zu tun hat- sondern damit, wie Läden die Höchstzahlfrage lösen- und somit auch nicht auf Grundlage „der“ C.Verordnung bußgeldfähig ist.
Man hätte wohl das betreffende posting besser bei Absatz 2 belassen und keine weitere Verwirrung gestiftet…

Das macht der Ladenbesitzer, alternativ eine Wagen-Anzahl, alternativ eine elektronische Zaehlanlage an einer Eingangstuer (die erst elektrisch oeffnet, wenn ein anderer Kunde den Laden verlassen hat) , alternativ ein Wachhund aeh Mitarbeiter an der Tuer. Alles billiger als die tausende bis zig-tausende Euro Strafe (das macht das Ordnungsamt) wenn zuviele Leute den Laden stuermen. (mit Bruder, Schwester, Streit, Kamera… siehe oben)
mehr . .

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Vor Corona gab’s aber normalerweise keine Kunden-Höchstzahl in einem Ladengeschäft. Also hat es doch was mit einer Corona-Verordnung zu tun.
Bußgeld für den Ladeninhaber.

Wenn die A und der Bruder in dem ganzen Getümmel noch Hände frei haben:

Verletzung des Persönlichkeitsrechts der gefilmten Personen, sofern Du nicht vorher gefragt hast, ob Du sie filmen darfst.

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Ja, um ein paar Ecken.
Hier wird aber „die“ Corona-Verordnung direkt mit der Kundin in Bezug gebracht.
Das ist schlicht falsch.

Und natürlich nehme man in Zeiten wie diesen einfach einen Korb oder was auch sonst immer den Läden hilft, den Einlass zu kontrollieren, das aber kann man freundlich und sachlich aufklären- wie auch geschehen- und nicht wieder einmal als gute Gelegenheit mißbrauchen, Verwirrung zu stiften und die Sache kompliziert zu machen.

Genau! Und nicht „die“ Verordnung.

Moin,

Warum muss den explizit im Gesetz eine Korbpflicht festgelegt werden? Ist es wirklich zu viel verlangt, die Abstandsregel und die Anzahl der Kunden pro Quadratmeter mit der Anzahl der Einkaufswagen (oder -körbe) zu verknüpfen? Das war übrigens schon Anfang des Jahres der Brauch, anhand einfacher Kriterien die Menge der Kunden abzählen zu können. So what?
Warum jetzt auf einmal so eine Welle?

-Luno

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Völlige Zustimmung.
Es kann einfach sein, und Karin hatte das auch einfach und verständlich beantwortet.
Einlassungen wie die von mir monierte dienen niemandem, zumal sie dann sachlich eben auch wieder falsch sind.

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Unhöflichkeit ist weder strafbar noch ordnungswidrig.

Korrektes Verhalten, Durchsetzung des Hausrechts.

Gewaltanwendung zum Durchsetzen des Hausrechts kann auf Grund der Gegenwehr ein zulässiges Mittel sein. Bruder C hat als Unbeteiligter Dritter kein eigenes Mandat. Sein Einschreiten könnte als irrtümlich angenommer entschuldigender Notstand straffrei bleiben, ggf. ist der Irrtum strafmildernd zu berwerten.

Persönlichkeitsrechte beachten.

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Zunächst mal sollte sich Frau A darüber klar werden, was zu Zeiten des Regimes mit dessen Anhängern sich Leute wie Frau A gerade in Zahlen gemein machen, mit „Volksschädlingen“ wir ihr, die die „die Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigen“ in so einer Situation passiert wäre (nota bene, wir haben gerade keinen Luftkrieg, aber die aktuelle Pandemie-Situation wäre eine sicherlich genutzte Steilvorlage für vergleichbare Regelungen wie der VVO gewesen, und man sollte den Begriff auch nicht auf die VVO beschränken, den gab es schon früher, und der wurde auch in den angesprochenen Kreisen immer recht inflationär genutzt).

Glücklicherweise lebt Frau A aber in einem Rechtstaat, in dem trotz ständig wiederholter dümmlichster Sprüche nach wie vor damit zu rechnen ist, dass ein angemessenes und rechtlich einwandfreies Eingreifen der Polizei erfolgen wird. Und dass, wenn nicht, den Betroffenen die Wege zu allen zuständigen Gerichten frei stehen, ohne befürchten zu müssen, auf Nimmerwiedersehen in irgendeinem dunklen Keller oder KZ zu verschwinden, bis zur mehr oder weniger offiziell staatlich angeordneten Tötung oder dem Versterben durch Hunger, Folter oder andere Grausamkeiten.

D.h. die Polizei dürfte sich beide Seiten der Geschichte anhören und je nach Szenario dann die denkbaren Anzeigen aufnehmen und A dann schließlich aus dem Laden begleiten, um dem Hausrecht des Ladeninhabers Geltung zu verschaffen. Und sollte A hierbei Widerstand leisten, stünde es der Polizei durchaus auch zu, unmittelbaren Zwang einzusetzen, um dieses Ziel zu erreichen. Einige Wochen später dürfte A dann hoffentlich auch noch einer saftiger Gebührenbescheid für die Kosten dieses vollkommen überflüssigen Einsatzes ins Haus flattern.

Und aufgrund des voraussichtlich vom Ladeninhaber nach diesem ganzen vollkommen überflüssigen provokanten Zirkus verhängten Hausverbots darf A sich schließlich für die nächste Zeit auf etwas längere Wege zum Einkauf einrichten.

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Ich denke es kommt auf folgendes, von mir in Fettschrift hervorgehobenenes Wort an:

Höflichkeit ist optional und wenn man deinen Text liesst, so wirken alle Drei als Agessor.

Grundsätzlich kann der Ladenbetreiber Regeln aufstellen, deren Einhaltung Bedingung für den Zutritt sind. Diese dürfen nicht diskriminierend sein, transparent für den Zutrittbegehrenden sein und der Betreiber muss auch allgemein auf die Einhaltung der Regeln achten (also nicht bei den Meisten gewähren lassen und nur bei „missliebigen“ Kunden anwenden).

Da in deine Beschreibung gar nicht die relevanten Punkte enthalten sind, lässt sich hier nur das Übliche annehmen … also ein Hinweis am Eingang, einen Einkaufskorb zu nehmen.

Der Betreiber darf also die o. g. Kundin des Ladens verweisen und auch nötige Mittel anwenden, um das Durchzusetzen. Spätestens wenn ein Kunde andere Kunden durch sein Verhalten vergrault, bedarf es keiner expliziten Regelung an der Eingangstür, um den Kunden vor die Tür zu setzen.

Das ist zwar so üblich, aber es wird kein Ladenbesitzer verpflichtet, die Personenanzahl per „Einkaufskorbzählung“ sicherzustellen. Das muss der Ladenbetreiber schon an geeigneter Stelle kommunizieren.

Doch, die gibt es (in Deutschland) immer in Gebäuden (ausser bei Ein-Familien-Häusern). Da geht es aber um Fluchtwege bei Feuer usw. und die Anzahl ist deutlich höher.

Vielleicht durch einen Mitarbeiter am Eingang? Mal davon abgesehen, daß die fehlende Erwähnung eines Schildes durch den Fragesteller ja nicht heißt, daß da keines war. Ich war heute auch in einem Laden, in dem der Hinweis auf den zwingend vorgeschriebenen Einkaufswagen hinter der Ausgabestation für Einkaufswagen, zwei Schiebetüren und dem Tisch mit dem Desinfektionsmittel kurz vor dem Drehkreuz zu lesen war.

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