Leasingvertrag - zurückgetreten - Händler verlangt Stornogebühren

[quote=„Wiz, post:19, topic:9508475“]
Aber ich bin hier ohnehin raus![/quote]

…und trotzdem, schreibst Du schon den 2ten ausführlichen Post zu diesem Thema :wink:

Ich will Dir gar nicht widersprechen; natürlich beziehen sich die sechs Wochen „auf normale Zeiten“ und auf das derzeitige Durcheinander. Ich wollte den Fragesteller nur gegen den Vorwurf in Schutz nehmen, er hätte die Frist zu kurz gewählt. Sie entsprach halt schon dem, was sich in den letzten Jahrzehnten als das Übliche herauskristallisiert hat. Ob in einem Verfahren am Ende ein Gericht zur Einschätzung kommt, die Frist sei angesichts der aktuellen Umstände zu kurz gewesen, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt. Zumindest was die Frist angeht, hat er sich insofern schon die richtigen Gedanken gemacht. Bei allem anderen…Wie gesagt: keine Ahnung.

Vorausgesetzt, dass der Händler der richtige Ansprechpartner war, will ich dem Fragesteller aber an einer Stelle auch noch recht geben:

Eine Reaktion auf den Rücktritt wäre schon angemessen gewesen (mindestens von dem, der sie erhielt und letztlich - sofern abweichend - von dem, den sie anging) - insbesondere dann, wenn man die gesetzte Frist für zu kurz erachtet hätte.

[quote=„Marcus_1fd680, post:21, topic:9508475, full:true“]

Ich bin erst garnicht drin. Nach den ersten Beiträgen habe ich mit genau dem Verlauf gerechnet, der hier zu sehen ist.

Weisst Du, es gibt hier nur einen vernünftigen Rat für Dich:
Geh zu einem Anwalt, den wirst Du - wie ich es sehe - sowieso brauchen. Der erklärt Dir dann Alles.
Und schau in Deine Rechtschutzversicherung, die Du hoffentlich hast, ob Fälle wie dieser abgedeckt sind.
Die Diskussion hier scheint sich im Kreis zu drehen.

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Da weiß der Herr RA Warai sehr viel mehr als alle, die Deine Schnitzeljagd hier im Forum bis hier verfolgt haben - offenbar hast Du ihm verraten, mit wem genau Du welche Leistung genau vereinbart hattest.

Da Du das hier nicht tust, kann man Dir nicht weiter helfen.

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Das war eine Antwort an @C_Punkt und ein Hinweis für all diejenigen, die mitlesen und einen solchen Rat gerne bedenken und annehmen.

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Du bist doch ganz vorn mit dabei, wenn es darum geht, den Sachverhalt nach freiem Ermessen zu gestalten. Nur damit lässt sich ja erklären, dass du zu solchen Schlüssen kommst:

Und das, obwohl ich das schon geschrieben hatte:

Wer nur eine Finanzierung schuldet, ist kein Leasinggeber. Wer nur eine Finanzierung schuldet, ist Darlehensgeber.

Wie erklärst Du Dir denn eigentlich, dass kein einziges der etwas über vierzig Fahrzeuge und 32 Mobilfunk-Endgeräte, zu denen ich die Leasingverträge betreue, bei der Leasingbank bestellt oder von der Leasingbank geliefert worden ist?

Besonders augenfällig übrigens bei der Telekom, wo Leasinggeber und Verkäufer nicht besonders eng verflochten sind: Da haben wir den ganzen Klumpatsch zuerst an die Telekom bezahlt und dann an den Leasinggeber weiterverkauft.

Seltsam, seltsam.

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Weil wahrscheinlich niemand bei einer Bank bestellt oder eine Bank nen Geldtransporter vorbeischickt um etwas zu liefern :wink: … denn Banken liefern nicht, die verleihen nur Geld.

Aber es geht ja hier nicht um Monopolisten, die den Takt bestimmen und auch bestimmen, wie Geschäfte abzulaufen haben. Wir bewegen uns ja hier auf viel tieferen Ebenen.

Das war unnötig und nicht nett. :man_facepalming:

Was du zu welchen Konditionen bei einer „Leasingbank“ bestellst, und welche Art von Verträgen du betreust, hat keinen Einfluss auf die Bedeutung des Wortes „Leasing“. Dass die Auslieferung tatsächlich nicht durch den Leasinggeber erfolgt, ändert nichts daran, dass rechtlich der Leasinggeber zur Lieferung verpflichtet ist und darum entgegen deiner ausdrücklichen Behauptung in Verzug geraten kann. Zurechnung wie immer über § 278 BGB. Du könntest dir wenigstens die Mühe machen, im Internet zu recherchieren. Ein Beispiel für viele:

An einem Leasingvertrag sind meistens drei Parteien beteiligt. Die erste Partei ist der Leasinggeber, der das Leasinggut erwirbt, die zweite der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber das Leasinggut zum Gebrauch überlässt, wofür er Raten zahlt. Die dritte Partei ist in der Regel der Lieferant bzw. Hersteller, von dem der Leasinggeber die geleaste Sache bezieht.

Die Bezeichnung ist irrelevant. Wenn du dir Geld leihst, ist das ein Darlehen und keine Leihe. Wenn du einen Pachtvertrag Mietvertrag nennst, bleibt es ein Pachtvertrag.

Aber nehmen wir ruhig an, das, was du da mit der Telekom machst, sei Leasing. Dann ist es immer noch falsch zu behaupten, ein Leasinggeber sei zur Lieferung nicht verpflichtet und könne daher mit der Lieferung nicht in Verzug geraten. Denn in der Konstellation, die man regelmäßig „Leasing“ nennt, ist es nun einmal so, wie ich es geschrieben habe, und wie du es überall nachlesen könntest, wenn du nur wolltest: Der Leasinggeber übernimmt die vertragliche Pflicht, dem Leasingnehmer eine Sache zur Nutzung zu überlassen. Es wäre doch absurd, wenn er damit nicht in Verzug geraten könnte.

Davon abgesehen:

Das ist doch ein absurder Vorwurf, weil du genau dasselbe machst. Du behauptest hier zu wissen, was der Fragesteller vertraglich vereinbart hat und dass der Leasinggeber sich nicht im Verzug befinden kann, weil er ja zur Lieferung gar nicht verpflichtet ist.

Kommt halt darauf an, wie man es konstruiert. Zur Lieferung verpflichtet ist der, der zur Lieferung verpflichtet ist. Autos sind ein spezieller Fall, weil die Finanzierung Teil des Produktes „Auto möglichst billig in monatlichen Raten“ ist.

Aus der Finanzierungspraxis kenne ich beide Varianten, d.h.
a) Unternehmen (produziert Zeug auf Maschinen) bestellt beim Hersteller und bekommt von diesem gleich die Leasingfinanzierung hinzu, die aber tatsächlich über den Haus- und Hoffinanzpartner des Herstellers abgewickelt wird oder aber
b) der Leasinggeber kauft 20 gleiche Maschinen und verleast die dann an die verschiedenen Unternehmen, die darauf produzieren. Im Hintergrund steht dann noch ein Kreditinstitut, das die Forderung des Leasinggebers ggü. des Leasingnehmers diskontiert ankauft und den Leasinggeber so refinanziert.

Hi

das hatte er schon beantwortet - er schrieb

… ist wahrscheinlich etwas untergegangen

Gruß h.

Hallöchen,

ja, ist wohl so, aber ich habe mich nach dem Ausgangsartikel nebst erstem oder zweitem Nachttrag mit der Sachverhaltsaufklärung nicht weiter befassen wollen. Insofern war mein Artikel eher so allgemein gemeint.

Gruß
C.

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Er kann das, sobald es einen Leasingvertrag gibt und nicht nur die Zusage, einen Leasingvertrag abzuschließen, sobald das Kraftfahrzeug zugelassen und ausgeliefert ist.

So funktioniert Leasing von Kraftfahrzeugen.

Bei Fahrrädern ist es ein bisselchen anders, da muss nämlich das Wörtlein zugelassen gestrichen werden.

Welche konkreten Verpflichtungen welches Beteiligten gegenüber welchem anderen vorliegend genau bestanden, hab ich vergebens versucht, zu eruieren - spielt ja auch keine Rolle (für mich…). Und nein, einen Vertrag findet man nicht „irgendwo im Internet“.

Schöne Grüße

MM

Gerade eben bekam Herr A den Anruf vom Gebietsleiter des Autohauses, welcher sich in den Fall einlesen musste, da der Verkäufer ihm mitteilte „es würde Probleme bei der Zulassung geben“.

Er habt ihm den Fall geschildert, erwähnt das er den LG angemahnt habe, nach einer Frist von 2 Wochen zurückgetreten sei, der Verkäufer selten erreichbar war, die Kommunikation generell schleppend verlief, das Herr A keine AGB´s des Autohauses zur Neuwagenbestellung bekam - nur die Datenschutzhinweise - , die Bank (LG) nie erreichbar war, und auf keine der Bitten des Herrn A um Rückantwort reagiert hat. Insgesamt war dieser Gebietsleiter sehr erstaunt über den misslichen Verlauf des gesamten Bestelltprozesses. Jedoch erwähnte er auch gegenüber Herrn A, das der Herr A ja auch einen Vertrag mit dem Autohaus hätte. Wobei Herr A ja einen Leasingvertrag über die Nutzungsdauer mit der Bank - dem Leasinggeber - hat.

Der leitende Herr möchte nun von A einen detailierten Bericht über den Ablauf bisher. Würde es dann Sinn machen, das Herr A gleich alle Belege (Einwurfeinschreiben, Belege von DHL, Schriftverkehr mit dem Verkäufer) mitsendet, damit der Autohaus-Mensch gleich den kompletten Überblick hat?

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ja durchaus kann es das vereinfachen, aber bitte nur als Kopie.

ja, doch, das macht Sinn … :no_mouth:

… die ja noch gar nicht begonnen hat

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Du willst die Hausaufgaben für das Autohaus erledigen, die von Dir die 15% verlangen/verlangt haben?

Käme mir in 100 Jahren nicht in den Sinn. Die sollen gefälligst selber ihr mangelhaftes Kundenmanagement checken.

Ich würde zwar alles notieren und alle Belege ordnen, aber nur für mich und eine evtl. juristische Auseinandersetzung.

Mal ein Update zum Thema:

nachdem Herr A den Leasinggeber, NICHT ABER den Händler in Verzug gesetzt habe, drohte ihm dieser mit dem „…bestehenden Vertrag zwischen ihm und dem Autohaus…“ und falls Herr A dies wünsche, könne man sich „…vor Gericht sehen, das Autohaus würde dann 13 Anwälte mitbringen…“.
Daraufhin knickte Herr A ein und willigte ein, das Auto „…zu nehmen…“. Das geschah alles nach dem 2ten Feiertag. Das Autohaus bot an den Wagen in die Stadt des Herrn A zu liefern, jedoch könne sich dies hinziehen, da interne Transporte dafür auch umgestellt werden müssten.
Bis heute ist noch keine Meldung vom Autohaus gekommen, wann Herr A damit rechnen könnte, den Wagen übernehmen zu können.

Deswegen möchte Herr A das Autohaus nun offiziell in Verzug setzen, bzw vom Vertrag zurücktreten - da der unverbindliche Liefertermin nun ja bereits weit überschritten wurde (10.09.2022).

Muss Herr A das Autohaus noch mit einer Nachfrist von 2 Wochen Zeit geben zu liefern, oder kann Herr A direkt zurücktreten, da ja bereits seit 4 Monaten (10.09.2022 -> 11.01.2023) Leistungsverzug besteht (evtl. durch höhere Gewalt - Corona zB) ??? Und falls ja, genügt dann die Mitteilung des Rücktritts per Einschreiben Einwurf oder muss man den Händler vorher wieder anmahnen und auffordern?

PS: „…Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der LN vom Vertrag zurücktreten.“

Diese 4 Monate sind ja bereits verstrichen. Also wird der Händler UND der LG per Einschreiben informiert, das Herr A vom Vertrag zurücktritt laut AGB´s § X Nr. Y ? Dazu brauch es auch keiner Frist, richtig?

hi,

was steht bezüglich der Lieferung denn im Vertrag?
Seltsam erscheint, dass die Lieferung erst jetzt erfolgen soll.
Man könnte fast annehmen, A befindet sich (seit Weihnachten?) in Annahmeverzug und will das nun aufs Autohaus schieben.

grüße
lipi

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