Servus,
nur teilweise und ziemlich spekulativ.
Die Eintragung ohne Nummer vom 20. Juni 1891 bricht mitten im unvollendeten Satz mit Ungültigmachen des Restes der Zeile und dem Hinweis „irrig“ ab, sie ist also irrtümlich in dieses Blatt gekommen und ohne weitere Bedeutung. Die seltsam anmutende Operation hat damit zu tun, dass in Grundbüchern zumindest der deutschsprachigen Länder grundsätzlich nichts gestrichen (und gleich dreimal nicht radiert oder überdeckt) werden darf. Ungültige und ungültig gewordene Eintragungen wurden in D zu Zeiten der papierenen Grundbücher „gerötet“, d.h. rot unterstrichen und damit waren sie wie nicht geschrieben, aber noch nachvollziehbar.
Es kann sein, dass die Eintragung mitten im Wort abbricht. Tatsächlich gibt es im österreichischen Erbrecht den Begriff der Verlassenschaftsabhandlung - @Tomh kann wahrscheinlich Besseres und Genaueres dazu sagen, spielt hier aber keine Rolle, weil die begonnene Eintragung eh irrig war.
Die dann richtige und auch so gemeinte Eintragung vom 20. Juni 1891 ist: In folge herz(?? - herzoglichen?) Bescheides vom 28. Mai 1891 Zl. 4266, wird die (…) (…) des Grundbuchs (…) dieser Einlage angewandt(??). Die wichtigsten beiden Wörter, vorletztes und letztes in der Zeile, sind mir aber vollkommen schleierhaft.
- Die Einlagen in österreichischen Grundbüchern entsprechen den deutschen Grundbuchblättern: Für jedes Grundstück gibt es eine Einlage.
Schöne Grüße
MM