Lohnt es sich ein Kleingewerbe neben der Festanstellung anzumelden?

Man nehme bitte an, ein Angestellter verkauft nebenher auf Handelsplattformen im Internet allerlei Dinge und das Geschäft als derzeitige Privatperson auf diesen Plattformen ist ein großes Hobby und könnte deutlich mehr an Gewinn einnehmen, wenn man dies gewerblich machen würde.

Ist es sinnvoll hier neben dem Angestelltenjob ein Kleingewerbe anzumelden und gelten dann auch die Steuerfreigrenzen oder werden alle Einnahmen aus diesem Gewerbe den Einnahmen aus dem Hauptjob hinzu gerechnet?

Geschätzt würden ca. 10.000,–Euro Gewinn aus dem Kleingewerbe pro Jahr entstehen.

Hallo,

welche „Steuerfreigrenzen“ meinst Du?

Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG?
Den Freibetrag bei der Gewerbesteuer?
Den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer?
Die Veranlagungsfreigrenze gem. § 46 EStG?

Schreib doch mal konkreter, worum es Dir geht, dann kann man leichter helfen.

Schöne Grüße

MM

Den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500,–Euro beim Kleingewerbe.

Wie verhält sich das mit der Steuer wenn ich in meinem Hauptjob verdiene und davon steuern zahle, zusätzlich dann noch Einnahmen aus dem Kleingewerbe habe von <24.500,–Euro/Jahr.

naja was wäre denn die Alternative wenn es nicht angemeldet wird?

Worauf zielt die Frage?

Die Alternative wäre, weiterhin als Privatperson zu verkaufen und zwar nicht in dem Umfang wie man es als Kleingewerbetreibender tun könnte.
Doch man möchte auf das Gegenteil hinaus.

Dann sollte man es doch auch tun.
Wenn es ein großes Hobby ist, lohnt es sich doch in jedem Falle. Vielleicht kann es ja irgendwann sogar zur Hauptbeschäftigung werden.

gibt es nicht.

Der Gewerbesteuerfreibetrag gilt für alle Gewerbetreibenden, ohne Ausnahme.

Er ist aber ziemlich belanglos, weil bei Einzelunternehmern auch bei höherem Gewerbeertrag (bitte nicht mit Umsatz verwechseln! Nebenher mit einem Handel einen Überschuss von über 24.500 € p.a. solltest Du erstmal vormachen!) die Gewerbesteuer so gut wie ganz auf die Einkommensteuer angerechnet wird (wie viel davon, hängt vom örtlichen Hebesatz ab).

Kurz: Du machst Dir Sorgen am falschen Ende der Sache.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
der Arbeitgeber des Angestellten koennte einen Anspruch haben, dass die gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfuegung steht. Weitere Arbeitsverhaeltnisse oder Nebenjobs koennten im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein, dort lesen.
Gruss Helmut

Hi!

Öhm - nein.
Der Arbeitgeber hat lediglich den Anspruch der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung.

… was pauschal keiner rechtlichen Prüfung standhalten würde.

VG
Guido

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Beispielsweise die 48 Stunden pro Woche muss der Arbeitgeber des Angestellten sicherstellen. Dafuer braucht er die Stunden aus dem Nebenjob fuer die Gesamtrechnung und die evlt Genehmigung des Nebenjobs.

… gelten nur für Arbeitnehmer, welche in den Geltungsbereich des ArbZG fallen.
Hier geht es um eine nebenberufliche Selbständigkeit.

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Hallo,

Mach dich mal schlau über die richtigen Bezeichnungen.

Kleingewerbe=Umsatzsteuergrenze unterhalb 17.5oo euro p.a.
Damit fällst du nie unter die Gewerbesteuerpflicht.
Mit jedem Umsatz über diesem Freibetrag bist du automatisch Vollunternehmer, egal ob Nebengewerbe oder nicht.

Mit welcher Steuer denn?

Gewerbe und Arbeitnehmer werden zunächst getrennt veranlagt, heißt:

Umsatzsteuerfreibetrag (Kleinunternehmer)bleibt erhalten.
Gewerbesteuerfreibetrag (Vollunternehmer) bleibt erhalten.

Dein Einkommen als Arbeitnehmer wird auf keinen der beiden Freibeträge angerechnet.

Einkommenssteuerfreibetrag für das Gewerbe (max.Gewinn 7.500 euro p.a.) bleibt nicht erhalten.
Du bezahlst EkSt auf jeden cent Gewinn aus deiner selbständigen Tätigkeit.

Gruß
Heidi

NEEEIIINNNNN!!! einself!

Nein, nein und nein.

Falsch, vollkommen falsch.

Von § 1 bis § 29 ist im ganzen UStG nirgendwo von „Kleingewerbe“ oder überhaupt nur von „Gewerbe“ die Rede. Es ist hinterhältig und gemein von Dir, gegenüber jemandem, der grade anfängt, mit der Materie vertraut zu werden, die Begriffe so blödsinnig durcheinanderzurühren.

Und es geht gleich weiter mit dem Unfug:

NAAAIIIINNN!!!

Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung von Ehegatten sind in § 26 EStG geregelt, das hat ABSOLUT ÜBERHAUPT NICHTS mit der Ermittlung der Einkünfte zu tun. Die Veranlagung zur ESt ist was ganz anderes als die Ermittlung der Einkünfte, und wenn Du jetzt noch zwei ganz andere Steuerarten in diese hässliche Suppe hineinrührst, kotz ich sie Dir gleich vor die Füße.

GIBT ES KEINEN! Glotzböbbel aufsperren, auf den Bobbes hocken und Lesi-Lesi machen: Dann verfliegt dieser hässliche Qualm schnell, der Dir das Hirn vernebelt.

Wie Du darauf kommst, dass der Gewerbesteuerfreibetrag nur für eine von Dir erfundene Gruppe der

gelten soll, kannst Du vielleicht bitteschön erläutern. Ich habe da eine ganz komische Ausgabe des GewStG, wo in § 11 Abs 1 etwas völlig anderes steht.

Was soll denn das

jetzt eigentlich für eine Scheiße sein? Warum schreibst Du denn überhaupt etwas, wenn Du keine Ahnung von der Materie hast? Macht es Dir Spaß, arglose Fragesteller, die niemandem etwas getan haben, mit einem derartigen Blödsinn zu verkackeiern?

MM

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Müsste von Deiner Warte aus lauten:

Mach dich mal richtig doof und erfinde ein paar neue Begriffe, das ist immer lustig.

Was soll denn eigentlich

bitte sein?

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Rödel dödel blödel. Brabbelbrabbelblahblah. Ugullalla Hidibambes.

(Klingt zum Verwechseln ähnlich und ist genauso sinnvoll)

Ist ja nett, dass dich mein Beitrag in so außerordentliche Aufregung versetzt hat.
Darin steht nur absolut nichts falsches.

Vollunternehmer, E(k)St, Umsatzsteuer-Freibetrag, Kleingewerbe sind alles gängige steuerliche Begriffe,die der UP im richtigen Zusammenhang finden wird. Und sind auch die mindesten mit denen er sich auseinandersetzen sollte.
Vielleicht nicht gut genug für Gesetzestext-Haarspalter.

Der Gewerbesteuerfreibetrag gilt selbstverständlich nicht nur für
Vollunternehmer, ist i.d.R aber nur für jene relevant weil er sowieso regelbesteuert wird, wenn er in diesen Gewinnbereich kommt.
( aber wir wollen ja den UP nicht überfordern)

Wenn ich mich recht entsinne, hast du seine Frage überhaupt nicht beantwortet, und des weiteren meinen Kommentar hier inhaltlich auch nicht sonderlich qualifiziert zu kritisieren vermocht.

Du benimmst dich entweder als wärest du totalbesoffen - oder ein profilneurotischer Vollidiot.
Von weiterer Diskussion sehe ich ab.

Es sind von Dir erfundene Idiotien.

Oder sprichst Du etwa von einem ganz anderen Land? Der Fragesteller bezieht sich jedenfalls auf deutsches Steuerrecht.

Das tust Du vom ersten Satz an mit Deiner ungenießaren Soße aus irgendwo halb Aufgeschnapptem und nicht Verstandenem. Zum Kotzen, dass Du damit auch noch weiter machst.

Habe ich, zur Gänze. Haste nicht gemerkt, scheinbar. Kein Wunder…

Diese ekelhafte Soße, die Du da herumläpperst, qualifiziert kritisieren? Wie sollte denn das gehen?

Wie wäre es denn, wenn Du zu Dingen, von denen Du keine Ahnung hast, vielleicht ein bissele weniger ausführliche Antworten verfasstest?

Ich wiederhole:

Du hast jemanden, der grade beginnt, sich mit Unternehmensbesteuerung zu beschäftigen, mit einer vollkommen sinnlosen Aneinanderreihung von falschen Aussagen und selbsterfundenen Begriffen in eben die heillose Verwirrung gestürzt, in der du in steuerlichen Angelegenheiten offenbar lebst. Nicht schön - überhaupt nicht schön von Dir.

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In welchem Land?

Leute, wenn hier bereits falchlich vollkommen korrekte Antworten stehen, die von Leuten verfasst wurden, welche täglich damit ihr Geld verdienen, dann seht doch bitte davon ab, Dinge zu verfassen, die fachlich und begrifflich vollkommener Blödsinn sind.

Oder anders: Das Ding hier heißt „Wer WEISS was“ - wenn man nichts weiß, sollte man sich also bitte zurückhalten.

Gruß
Guido

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Eigentlich steht da nur Falsches. Du solltest dich möglichst von der Beantwortung steuerlicher Fragen fernhalten, denn du hast leider nur sehr halbgares Wissen, mit dem du Verwirrung stiftest.

Was ist denn ein Vollunternehmer? Den Begriff kennt das Steuerrecht nicht.

Es gibt keinen Umsatzsteuer-Freibetrag. Ab dem ersten Cent unterliegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer, auch wenn gegebenenfalls von der Erhebung abgesehen wird.

Das ist kompletter Unsinn. Es gibt Unternehmen, die Millionenumsätze machen, und trotzdem umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind.