Um in einem Mehrparteienhaus Eigenbedarf anzumelden, muß präzise begründet werden, warum die und keine andere Wohnung gewählt wurde. Wenn der erste Stock leersteht ist das aussichtslos, es sei denn der Hausbesitzer zieht sich eine Querschnittslähmung zu.
Mit der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ist diese Behauptung kaum in Einklang zu bringen.
Der Vermieter/die Vermieterin wird durch Art. 14 GG in seiner/ihrer Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen. Dabei haben die Fachgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen.
Dem Erlangungswunsch der Vermieterin/des Vermieters sind zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.
Die Interessen des Mieters/der Mieterin bleiben unberücksichtigt (BGHZ 103, 91) und kommen allenfalls indirekt zur Geltung, nämlich bei der Prüfung eines etwaigen Rechtsmissbrauchs. Die formelhafte Behauptung, eine leerstehende Etage schließe Eigenbedarf an einer bewohnten Wohnung grundsätzlich aus, würde der BGH wohl mit einigermaßen harten Worten quittieren. So geschehen (in einer anderen Konstellation) mit Urteil vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 166/14, dem ich die obigen Ausführungen leicht vereinfachend entnommen habe.
Interessant könnte die Option sein, die leerstehende Wohnung zu vermieten und dann Eigenbedarf an der Wohnung im Erdgeschoss anzumelden. Ob das überhaupt nützlich ist, stehe dahin; ob es in diesem Fall vielleicht sogar problematisch sein könnte, so vorzugehen, wäre eine Überlegung wert.
Was die Mieterhöhung angeht:
Wir haben hier eine lange Kündigungsfrist von mindestens neun Monaten. Die Räumungsklage würde vor dem Amtsgericht erhoben. Nach der Berufung zum Landgericht und der Revision bem Bundesgerichtshof könnte es noch zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht kommen. Dessen Rechtsprechung bestimmt die Praxis der Eigenbedarfsfestellung nämlich maßgeblich.
Da wir hier im schlimmsten Fall von einem mehrjährigen Rechtsstreit ausgehen müssen, sollte man unbedingt prüfen, was im Mietvertrag zur Mieterhöhung steht, und die Miete dann erhöhen.