Hi,
ich bin ein neugieriger Mensch und habe mir deshalb den
angeschaut. Dort steht u. a.:
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
Wie habe ich das zu verstehen? Wie soll an einem bereits vermieteten Wohnraum erst nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden sein? Hätte nur das mit der Veräußerung gestanden, wäre das klar gewesen, aber was hat es mit diesem ersten Teil auf sich? Bei deinem ersten Link steht auch irgendwas von Wohnungsumwandlung, was auch in der Überschrift „§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“ zu finden ist.
Wenn ich so darüber nachdenke, könnte ich mir folgende Situation vorstellen:
Ein Mehrfamilienhaus gehört als Ganzes einem Eigentümer. Die ganzen Wohnungen sind bewohnt. Er möchte nun einige der Wohnungen verkaufen (den Rest aber behalten), deswegen werden sie in Eigentumswohnungen „umgewandelt“ und können einzeln verkauft werden. In dem Fall wäre der Mieter einer dieser umgewandelten Wohnungen durch die von dir angegebene Sperrfrist geschützt.
Das würde aber in der Situation im UP nicht zutreffen.
Oder ist es ganz anders zu verstehen? Wenn ja, wie?
Gruß
Christa