Mehrfamilienhaus gekauft -Kündigung Mieter Erdgeschoss-

Dem stimme ich voll und ganz zu.

Das heißt die Wohnung im 1.OG muss erst bewohnt werden - z.B. durch den neuen Eigentümer.
Dann kann man für die Wohnung im EG begründeten Eigenbedarf anmelden - in diesem Falle nicht für den neuen Eigentümer selbst, sondern z.B. für die Eltern, wenn zumindest ein Elternteil wegen körperlichen Einschränkungen auf eine Wohnung im EG angewiesen ist (es sei denn es gibt einen Fahrstuhl).

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Einen Fahrstuhl gibt es nicht.
Könnte als Lösung dienen.

Um in einem Mehrparteienhaus Eigenbedarf anzumelden, muß präzise begründet werden, warum die und keine andere Wohnung gewählt wurde. Wenn der erste Stock leersteht ist das aussichtslos, es sei denn der Hausbesitzer zieht sich eine Querschnittslähmung zu.

Mit der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ist diese Behauptung kaum in Einklang zu bringen.

Der Vermieter/die Vermieterin wird durch Art. 14 GG in seiner/ihrer Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen. Dabei haben die Fachgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen.

Dem Erlangungswunsch der Vermieterin/des Vermieters sind zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.

Die Interessen des Mieters/der Mieterin bleiben unberücksichtigt (BGHZ 103, 91) und kommen allenfalls indirekt zur Geltung, nämlich bei der Prüfung eines etwaigen Rechtsmissbrauchs. Die formelhafte Behauptung, eine leerstehende Etage schließe Eigenbedarf an einer bewohnten Wohnung grundsätzlich aus, würde der BGH wohl mit einigermaßen harten Worten quittieren. So geschehen (in einer anderen Konstellation) mit Urteil vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 166/14, dem ich die obigen Ausführungen leicht vereinfachend entnommen habe.

Interessant könnte die Option sein, die leerstehende Wohnung zu vermieten und dann Eigenbedarf an der Wohnung im Erdgeschoss anzumelden. Ob das überhaupt nützlich ist, stehe dahin; ob es in diesem Fall vielleicht sogar problematisch sein könnte, so vorzugehen, wäre eine Überlegung wert.

Was die Mieterhöhung angeht:

Wir haben hier eine lange Kündigungsfrist von mindestens neun Monaten. Die Räumungsklage würde vor dem Amtsgericht erhoben. Nach der Berufung zum Landgericht und der Revision bem Bundesgerichtshof könnte es noch zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht kommen. Dessen Rechtsprechung bestimmt die Praxis der Eigenbedarfsfestellung nämlich maßgeblich.

Da wir hier im schlimmsten Fall von einem mehrjährigen Rechtsstreit ausgehen müssen, sollte man unbedingt prüfen, was im Mietvertrag zur Mieterhöhung steht, und die Miete dann erhöhen.

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Danke sehr, allen für den Dialog.
Auch dadurch kann ich lernen.
Ich bin gespannt welchen Weg wir gehen werden.

Wohnt im Haus seit 1980. Hat immer pünktlich seine Miete bezahlt.
Vergiss jeden Gedanken einer Kündigung. Unsere Mietgesetze geben so etwas nicht her. Selbst bei Eigenbedarf wird man dir sagen, dass Du jemanden kündigen sollst im Haus, der ein kürzeres Mietverhältnis hat.
Wenns Ernst wird, gilt selbst Alkoholismus als ein Krankheitsgrund, der eine Kündigung ausschließt.
Udo Becker

Nein. Das stimmt schlicht und ergreifend nicht.

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Hast du gelesen, was ich oben geschrieben habe?

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Leider stehen da auch noch die unrichtigen Annahmen.
Ein Kunde von mir hat als Eigentümer einer Wohnanlage mit 20 Wohnungen genau dasselbe durchgemacht.
Zwischen Kündigung und gewonnener Räumungsklage lag über ein Jahr.
Die Mieterly sind aber auch nicht in Berufung gegangen; vermutlich, weil deren Anwältin die Aussichtslosigkeit erkannte.

Aktuell klagen sie aber wieder, weil dem Eigentümer kurz nach deren Auszug ein Kaufangebot gemacht wurde, das er nicht ablehnen wollte und er sich dadurch seinen Traum von der Auswanderung unverhofft realisieren konnte.

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Welche meinst du?

Und was genau willst du mit deiner Geschichte sagen?

Nicht deine :wink: - sondern diese:

  1. Bis zum Urteil wird es dauern.
  2. Der Eigentümer hat sich unter 20 Wohnungen diejenige ausgesucht, die am besten passte. Dass er da eine Sozialauswahl hätte machen sollen, da habe ich nichts von mitbekommen. Dass er irgendeine Wohnung hätte nehmen müssen, auch wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen für ihn nicht gut geeignet gewesen wäre, auch nicht.

Dass sich kurz nach dem Auszug der Mieter ein ganz anderer Lebensweg ergab, war nur anekdotisch.

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