Nachbarin läuft über unseren Hof und fotografiert

„Abfälliges“
meinte ich, die Nachbarin brappelte etwas Abfälliges als sie das Grundstückverließ, nachdem ich sie auf meinem Grundstück angetroffen und angesprochen habe.
Irgendwas mit „scheiß Ausländer …, Rattenpack“.
Ich vermute, die Korrektur hat mir einen Streich gespielt und „anfällies“ geschrieben.

Sicher, es gibt „verschiedene Töne“ der Klärung. Zuschlagen und Kopf abreißen wäre auch noch eine Option gewesen, die vorgeschlagen werden könnte.

Dem einen reicht seine gute Erziehung und ein kleines Schildchen an der Grundstücksgrenze, dem Anderen müsste man eine 5 Meter hohe und 2 Meter dicke Mauer mit Stacheldraht und Sebstschussanlage hinstellen.

Coole Idee

Ja, ich hoffe.

Ich weiß, was ein Hausverbot ist, du hast dich aber nicht zu den Eigentums- und Besitzverhältnissen geäußert. Und ich bin mir nach wie vor nicht sicher, ob bei einem Mehrfamilienhaus einzelne Wohnungseigentümer oder Mieter solche Verbote für das Gemeinschaftseigentum aussprechen dürfen.

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Das ließ sich bisher nicht eindeutig klären.
Ich meine, das ist schon möglich. Vielleicht in Absprache mit allen anderen.

Bei einem mehrfamilienhaus, vermutlich noch gemischt von Mietern und Besitzern bewohnt, wäre dazu meiner Meinung nach ein Beschluss der Eigentümer und Mieter im Haus notwendig – und zwar aller. Denn ich kann als Vermieter für mein vermietetes Objekt kein Hausverbot erteilen, wenn darin ein Mieter wohnt der völlig andere Interessen hat, als ich selbst.

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In die Richtung gingen auch meine Gedanken, deswegen die Anmerkung.

Bei sowas würde ich mit „Sie bekommen demnächst mal Besuch von meinen Verwandten.“ kontern.

Doch, das geht schon, aber halt nur unter bestimmten Voraussetzungen - wenn bspw. „der Besucher wiederholt den Hausfrieden gestört oder in den Gemeinschaftsräumen für Schäden oder Verschmutzungen gesorgt hat.“

https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/miete-_darf_vermieter_besuchern_hausverbot_erteilen_19916.html

Davon kann aber hier natürlich nicht die Rede sein.

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Es sei der Hinweis gestattet, dass Gefühl und Finden zur Beurteilung von rechtlichen Fragen nicht besonders gut geeignet sind.

Du hast bereits gelesen, dass als Grundlage für ein Hausverbot, das nicht vom Eigentümer ausgesprochen wird, nur Art, 13 GG in Frage kommt. Aus diesem solltest Du Deine Einschätzung ableiten können, nicht aus einem Gefühl.

Für Eigentümer einer Immobilie gibt es viel konkretere gesetzliche Bestimmungen, aber die sind eben ans Eigentum gebunden: §§ 858, 903, 1004 BGB. Sie zeigen vor allem, dass die Ausübung des Hausrechts durch einen Mieter sich konkret auf die Unverletzlichkeit der Wohnung beziehen muss.

Schöne Grüße

MM

Art. 13 GG dürfte hier kaum in Frage kommen. Denn gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte nur den Staat, nicht aber Privatpersonen.

§ 858 BGB schützt nicht das Eigentum, sondern den Besitz. Die Vorschrift verleiht auch keine Rechte. Diese ergeben sich vielmehr aus §§ 859 ff. BGB.

Nein, das ist nicht zwangsläufig so. Es geht hier auch um das Thema Fotografieren auf fremden Grund. Und da hat nicht nur der Eigentümer Rechte.
https://www.fineartprinter.de/ger/FAQ/Fotorecht-auf-oeffentlichem-Grund-auf-fremdem-Grund#:~:text=Anders%20als%20bei%20der%20Personenfotografie,Fotos%20unterliegt%20grundsätzlich%20keinerlei%20Schranken.

exakt nirgendwo anders ist das Hausverbot durch Mieter begründet. Wo denn sonst? Sach mal an!

859 BGB behandelt vollkommen andere Dinge, aber das weißt Du ja selbst.

Glück auf!

MM

Ach Liebelein,

wir sprachen ja eigentlich von einem möglicherweise erteilbaren Hausverbot. Nicht gemerkt?

Beiläufig verliert das von Dir verlinkte Aufsätzlein zum Fotografieren viele Worte, aber verzichtet auf Begründungen. Ist im vorliegenden Fall, wo @schlumpfine_007 fragt, was sie darf, einigermaßen wertlos.

Wenn Du anderer Ansicht bist, kannst Du ihr ja mit Rat und Hilfe zur Seite stehen - auch wenn es gar nicht Deine Art ist, hier im Forum Fragestellern ihre Fragen zu beantworten. Probier es doch einfach mal, das tut nicht weh!

Glück auf!

MM

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Mich irritiert, dass du mir widersprichst, ohne auf meine Begründung einzugehen. Art. 1 Abs. 3 GG ist doch glasklar formuliert. Zwar spricht man den Grundrechten eine sogenannte Ausstrahlungswirkung oder mittelbare Drittwirkung zu (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, Az. 1 BvR 3080/09). Das erklärt sich aber nur daraus, dass die Grundrechte grundsätzlich an die staatlichen Gewalten adressiert sind. Art. 13 Abs. 1 GG schützt das Hausrecht gegenüber dem Staat, wird dadurch aber nicht zur privatrechtlichen Anspruchsgrundlage.

Das habe ich doch schon gesagt. Allerdings habe ich nicht, wie du andeutest, nur auf

verwiesen, sondern auf

Hast du dir überhaupt die Mühe gemacht, diese Vorschriften zu lesen? Wie kommst du dann zu dieser Aussage:

In § 858 BGB steht mit keinem Wort, welche Rechte sich aus einer Besitzstörung ergeben. Die Vorschrift definiert sozusagen die Besitzstörung („verbotene Eigenmacht“), und in den folgenden §§ gibt das Gesetz dem Besitzer (und dem Besitzdiener) Rechte an die Hand, die Besitzstörung zu beenden. Instruktiv zum Beispiel dieses Vorlesungsmaterial der Uni Frankfurt.

Abgesehen davon kann der Inhaber des Hausrechts dessen Ausübung natürlich auch Dritten überlassen, insbesondere einem Mieter oder Pächter.

Soso. Aha. Na dann -

Schön, dass Du wenigstens mit einem „kann“ auf die vorgelegte Frage eingehst.

Aber wofür hast Du eigentlich den ganzen Rest abgespult?

Glück auf!

MM

Das klingt so, als hätte ich mehr nicht geschrieben. Habe ich aber.

Um auf deine Beiträge einzugehen. Du hast falsche Behauptungen aufgestellt. Zum Beispiel, dass sich Mieter nur auf Art. 13 GG stützen können und dass § 859 BGB mit § 858 BGB nichts zu tun hat. Ich habe das dann halt korrigiert.

Aha.

Ob @schlumpfine_007 in der gegebenen Situation und mit der gegebenen Fragestellung das auch so sieht, sei dahingestellt.

Glück auf!

MM

Darauf kommt es ja nicht an. Ich habe deine falschen Behauptungen korrigiert. Mit falsch meine ich nicht „Kann man so oder so sehen“, sondern „Ist defintiv falsch“. Das gilt unabhängig davon, wie @schlumpfine_007 es sieht.

Um die Fragestellerin geht es dir wohl kaum. Du selbst hast es doch für sinnvoll erachtet, erstens, Art. 13 GG als eine privatrechtliche Anspruchsgrundlage hinzustellen (wenn auch nicht mit diesen Worten, so der Sache nach unzweideutig) und, zweitens, andere Anspruchsgrundlagen für Mieter (als Nicht-Eigentümer) auszuschließen. Wenn du das für wichtig hältst, was macht die Korrektur dieser Fehlannahmen dann weniger wichtig? Kommt es auf die Anspruchsgrundlage an oder nicht? Wenn ja, wieso störst du dich an meiner Korrektur? Wenn nein, wieso behandelst du das Thema überhaupt, und wieso sollst du es behandeln, andere aber nicht? Hast du hier irgendwelche Vorrechte, von denen ich wissen müsste?

Fast 24 Stunden sind seit meinem letzten Beitrag vergangen, und du kannst deine Wut nicht einfangen, sondern musst mir unbedingt noch einen mitgeben. Ich habe dir nichts getan. Du allein führst hier eine Fehde.