Hallo,
alle bisher Antwortenden haben leider ein Problem übersehen. Wenn Du mehr als den gesetzlichen Urlaub (20 Tage bei einer 5-Tage Woche) hattest, gibt es zwei verschiedene „Verfallsdaten“. In Deinem Fall sind es bezüglich des Urlaubs 2022 der 31.03.2023 für den übergesetzlichen Urlaub und der 31.03.2024 für den gesetzlichen Urlaub.
Bei diesen „Verfallsdaten“ muß beachtet werden, daß lt. Rechtsprechung des BAG immer zuerst der gesetzliche Urlaub genommen wird.
Und für die Berechnung von Teilurlaub gilt automatisch das BUrlG, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder aber in einem geltenden Tarifvertrag ausdrücklich etwas Vorteilhafteres für den AN geregelt ist.
Das hier
ist ein kolossaler Irrtum. 2023 ist relativ einfach.
Auf der Grundlage von 24 Tagen (4/5 von 30 Tagen bei 5-Tage-Woche) für das gesamte Jahr 2023 ergibt sich bei 8/12 ein Anspruch von 16 Tagen Urlaub. Da dieser Anspruch dem gesetzlichen Mindestanspruch gem. § 5 BUrlG bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte entspricht, ist das so in Ordnung.
2022 ist etwas komplizierter zu berechnen, da hier bereits die übergesetzlichen Urlaubsansprüche am 31.03. gem. § 5 BUrlG verfallen sind.
Ausgehend von 16 Tagen (bei 4-Tage-Woche) gesetzlichem Urlaub für 2022 hattest Du einen nicht verfallenen Teilanspruch für 4 volle Monate = 5,33 Tage.
Diesen Anspruch muß Dir Dein AG auszahlen - und zwar einschließlich der Dezimalstellen, da entgegen landläufiger Meinung nicht abgerundet werden darf.
Ergibt also einen zu vergütenden Urlaubsanspruch von 16 + 5,33 Tagen = 21,33 Tage
Du solltest darauf achten, daß Du zu allen abzurechnenden Posten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch jeweils eine detaillierte schriftliche Abrechnung bekommst und nicht einfach nur eine Überweisung.
&tschüß
Wolfgang