Guten Tag,
Kann auf einen Teil eines Hauses ein Nutzungsrecht der Nachbarn gegenüber dem Eigentümer bestehen, wenn sich hierüber keine Eintragung im beim Kauf ausgestellten Grundbuchauszug findet?
Danke im Voraus.
Gruß M
Guten Tag,
Kann auf einen Teil eines Hauses ein Nutzungsrecht der Nachbarn gegenüber dem Eigentümer bestehen, wenn sich hierüber keine Eintragung im beim Kauf ausgestellten Grundbuchauszug findet?
Danke im Voraus.
Gruß M
Hallo,
Kann auf einen Teil eines Hauses ein Nutzungsrecht der
Nachbarn gegenüber dem Eigentümer bestehen, wenn sich hierüber
keine Eintragung im beim Kauf ausgestellten Grundbuchauszug
findet?
Ja, es kann.
Nicht Alles, was im Grundbuch steht, ist im Grundbuchauszug zu sehen.
Nicht Alles muß im Grundbuch eingetragen sein.
Mehr Auskunft ist zu Deiner Anfrage nicht möglich, da diese zu allgemein gehalten ist. Du solltest ein „Beispiel“ mit mehr Informationen bringen.
Wie begründet denn der Nachbar sein Recht?
Gruß
Jörg Zabel
Zu detailliert darf ich nicht werden, denn es erscheint beim Antworten die Meldung:
"Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden. … "
Müssen denn nicht alle Eintragungen, die bei einem Eigentümerwechsel den neuen Eigentümer betreffen, im Auszug stehen?
Beim vorhergehenden Eigentümerwechsel gab es ebenfalls keine Eintragung bezüglich eines Nutzungsrechts.
Wie der Nachbar sein Recht begründet, ist dem Eigentümer nicht bekannt, lediglich dessen Aussage, dass der betreffende Teil „ihm gehöre“ und es wohl früher hierzu mal ein Gerichtsurteil gab.
Wenn nicht alles im Grundbuch eingetragen sein muss, wo dann? Ein sonstiger Vertrag über ein Nutzungsrecht liegt dem neuen Eigentümer nicht vor.
Verrehrter M,
wieSie schon gehört haben, sind einerseits im Grundbuchauszug Nutzungsrechte anzugeben und einzutragen.
Wenn aber beispiel ein Wegerecht vom Nachbarn „ersessen“ ist (nach entsprechend langer Zeitperiode, ich glaube 30 Jahre), dann kann er darauf Anspruch erheben.
Sie sind sicher gut beraten sich mit einem Juristen in Verbindung zu setzen, der Ihre tatsächlichen Rechte wahren und verteidigen soll.
Vielleicht können Sie sich aber günstiger mit einem Mediator verbinden um Ihre Rechte zu sichern.
Alles Gute,
Klaus Went
Hallo,
Zu detailliert darf ich nicht werden,
Dir muss klar sein, dass hier nur fiktive Sachverhalte diskutiert werden können. Trotzdem kann man das eine oder andere Detail zu dem Fall konstruieren …
Müssen denn nicht alle Eintragungen, die bei einem
Eigentümerwechsel den neuen Eigentümer betreffen, im Auszug
stehen?
Man „übernimmt“ mit dem Grundeigentum auch das Grundbuch des Vorgängers. Es wird da nichts Neues angelegt, oder auf neuesten Stand gebracht. Normalerweise ist sowas im notariellen (Kauf-)Vertrag zu regeln.
Und ganz allgemein:
Es könnte im Grundbuch des Nachbarn stehen.
Es könnte im Bauastenverzeichnis stehen.
Es könnte sich um einen privatrechtlichen Vertag handeln.
Usw.
Beim vorhergehenden Eigentümerwechsel gab es ebenfalls keine
Eintragung bezüglich eines Nutzungsrechts.
Das muss erstmal nichts bedeuten. Nur, dass vielleicht nicht richtig hingesehen wurde.
Wie der Nachbar sein Recht begründet, ist dem Eigentümer nicht
bekannt, lediglich dessen Aussage, dass der betreffende Teil
„ihm gehaöre“ und es wohl früher hierzu mal ein Gerichtsurteil
gab.
Was soll „ihm gehören“ bedeuten? Ist er Eigentümer? Handelt es sich um ein Nutzungsrecht? Oder was? Ein Gerichtsurteil sollte seinen Weg in die öffentlichen Bücher gefunden haben.
Wenn nicht alles im Grundbuch eingetragen sein muss, wo dann?
Wenn „ihm gehören“ als Eigentum gemeint ist, dann sollte das örtliche Katasteramt was dazu sagen können. Im Grundbuch ist es zwar auch erkennbar, aber es ist für Laien nicht so einfach.
Ein sonstiger Vertrag über ein Nutzungsrecht liegt dem neuen
Eigentümer nicht vor.
Das muss nichts heissen. Im Zweifelsfall ist die alte Berechtigung auf den neuen Eigentümer übergegangen.
Um welche Fläche, Gebäudeteile usw. geht es überhaupt?
Ich würde folgendes tun:
Ist mit dem Nachbarn zu reden? Oder schon Porzellan zerschlagen? In ersten Fall würde ich ihn um Belege für seine Ansprüche bitten.
Wie lange ist der Kaufvertrag abgeschlossen? Die Notarin kann möglicherweise die Angelegenheit erläutern.
Beim Grundbuchamt die Grundakte einzusehen, ob sich Hinweise für die Ansprüche des Nachbarn ergeben. (Es ist nicht verkehrt, hier eine sachkundige Person mitzunehmen).
Hier nach Gerichtsurteilen oder Änderungen in der „verdächtigen“ Zeiträumen suhen.
Sich beim Katasteramt über Veränderungen am Grundstück in der fraglichen Zeit informieren.
Gruß
Jörg Zabel
Nein, ein Nutzungsrecht muss im Grundbuch eingetragen sein.
Viele Grüße von der-Blonden
leider falsch! (owt)
nix
was wäre die richtige Antwort?
ramses90
was wäre die richtige Antwort?
steht weiter unten bei Joerg. Soll ich das nochmal abtippen?
Entgegen der hier gegebenen Auskunft, daß sich nicht alles aus einem Grundbuchauszug ergeben muß, was an bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Rechten zu finden ist, behaupte ich aufgrund der bestehenden Grundbuchordnung das Gegenteil, denn anderenfalls wäre ein Grundbuchauszug schlichtweg falsch oder nur ein auszugsweiser.
Nun zur Frage direkt:
Es gibt ausserhalb des Grundbuchs landesrechtliche Vorschriften wie z.B. im Bauordnungsrecht woraus sich Grundstückbelastungen (Baulasten) ergeben können. Diese sind (in der Regel) beim örtlichen Bauamt im Baulastenverzeichnis eingetragen. Um allgemeine „Nutzungsrechte“ wie z.B. das Nießbrauchrecht kann es sich aber nicht handeln.
Guten Abend Herr Zabel,
Danke für die ausführliche Antwort. Im Nachfolgenden die Antworten auf Ihre Fragen.
Was „ihm gehören“ hier bedeutet, weiß der Eigentümer nicht, es handelt sich hier lediglich um eine mündliche Aussage des Nachbarn. Dies gilt es nun zu klären. Der Eigentümer hat das Grundstück samt Haus vor gut 3 Jahren erworben. Der Notar meinte bereits damals, dass der betreffende Gebäudeteil (Teil des UG) seiner Meinung nach dem neuen Eigentümer gehört, da im Grundbuch keine Eintragungen vorliegen, die etwas anderes aussagen.
Ja, mit dem Nachbarn ist grundsätzlich gut zu reden, bei diesem Thema handelt es sich jedoch um ein „Wespennest“, das man besser ausklammert. Da ist eine Menge Fingerspitzengefühl nötig. Deshalb wäre es dem Eigentümer recht, bereits vor einer konkreten Anfrage seine Rechte genau zu kennen.
Grüße
Mike
Dankeschön!
Hallo
ich schliesse mich Heinz Gintermann an, möchte das aber um die Ja/Nein-Spielchen zu beenden auch begründen bzw. auf die Feinheiten hinweisen - denn für diese Ansicht kommt entscheidend auf das Wörtchen „Kauf“ an.
Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht auch rein auf schuldrechtlicher Basis (per Vertrag) vereinbart werden. Das gilt allerdings nur zwischen den Vertragsparteien und liegt nicht direkt als Belastung auf dem Grundstück.
Möglich wäre daher, dass ehemaliger Eigentümer und Nachbar ein Nutzungsrecht zugunsten des Nachbarn vereinbart hatten. An dieses vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht ist aber der Erwerber/Käufer gegenüber dem Nachbarn nicht mehr gebunden.
http://www.juraforum.de/lexikon/grunddienstbarkeit
http://www.klawon.eu/wegerecht.html
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Nuernberg_1-U-2…
Auch ein bereits in dieser Sache ergangenes Urteil wäre m.E. nur gegen die darin benannte Person ergangen.
Gruß Rudi
Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht auch rein auf
schuldrechtlicher Basis (per Vertrag) vereinbart werden. Das
gilt allerdings nur zwischen den Vertragsparteien und liegt
nicht direkt als Belastung auf dem Grundstück.Möglich wäre daher, dass ehemaliger Eigentümer und Nachbar ein
Nutzungsrecht zugunsten des Nachbarn vereinbart hatten. An
dieses vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht ist aber der
Erwerber/Käufer gegenüber dem Nachbarn nicht mehr gebunden.
Interessant. Wenn also ein Haus verkauft wird, gelten die Mietveträge nicht mehr? Und wenn ein Grundstück verkauft wird, ist es genauso mit den Pachtverträgen? Kannst Du kurz erläutern, woraus sich das ergibt?
Hallo,
Was „ihm gehören“ hier bedeutet, weiß der Eigentümer nicht, es
handelt sich hier lediglich um eine mündliche Aussage des
Nachbarn. Dies gilt es nun zu klären.
Unklare Situation. Kann man den Nachbarn dazu bringen, seine Sicht der Sache mal sachlich darzulegen? Ggf. mit einer Vertrauensperson?
Der Eigentümer hat das
Grundstück samt Haus vor gut 3 Jahren erworben. Der Notar
meinte bereits damals, dass der betreffende Gebäudeteil (Teil
des UG) seiner Meinung nach dem neuen Eigentümer gehört, da im
Grundbuch keine Eintragungen vorliegen, die etwas anderes
aussagen.
Der Notar hat gemeint?
Dann würde ich nochmal mit allen Unterlagen und sonst bekannten „Fakten“ zu ihm gehen und mich eingehend beraten lassen. Im Zweifelsfall kostet das nicht viel, aber man hat die Person da, die sich wohl am Besten auskennen sollte.
Ja, mit dem Nachbarn ist grundsätzlich gut zu reden, bei
diesem Thema handelt es sich jedoch um ein „Wespennest“, das
man besser ausklammert. Da ist eine Menge Fingerspitzengefühl
nötig. Deshalb wäre es dem Eigentümer recht, bereits vor einer
konkreten Anfrage seine Rechte genau zu kennen.
Ohne in den genauen Unterlagen „nachzugraben“ ist da nicht viel zu wollen. Dazu muß man die konkreten Forderungen des Nachbarn kennen.
Einige Zusatzfragen:
Welches Bundesland?
Handelt es sich um Wohn- und/oder Teileigentum?
Was ist von dem, was der Nachbar will, bekannt?
Gruß
Jörg Zabel
Hallo Herr Zabel,
Grundsätzlich sollte es möglich sein, mit dem Nachbarn die Sache zu erörtern. Führt wohl ein Weg dran vorbei.
Ja, der Notar war damals der Meinung, dass das Grundbuch keine Eintragungen bezüglich eines Nutzungsrechts aufweist. Der Eigentümer hat diesen heute erneut kontaktiert und bestätigt bekommen, dass im Grundbuch nichts diesbezüglich vermerkt ist. ABER auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ist ein Weg-und Nutzungsrecht für den betreffenden Gebäudeteil eingetragen, obwohl der betreffende Gebäudeteil zu 100 % auf dem Grundstück des Eigentümers liegt. Verworrene Situation also. Laut Notar ging da in der Vergangenheit wohl etwas schief.
Bundesland: Baden-Württemberg. Es handelt sich um selbst bewohntes Wohneigentum.
Vom Nachbar ist lediglich bekannt, dass er den genannten Anspruch stellt, ihn aber andererseits seit einigen Jahren nicht mehr nutzt.
Grüße
Mike
Hallo,
Ja, der Notar war damals der Meinung, dass das Grundbuch keine
Eintragungen bezüglich eines Nutzungsrechts aufweist. Der
Eigentümer hat diesen heute erneut kontaktiert und bestätigt
bekommen, dass im Grundbuch nichts diesbezüglich vermerkt ist.
ABER auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ist ein Weg-und
Nutzungsrecht für den betreffenden Gebäudeteil eingetragen,
obwohl der betreffende Gebäudeteil zu 100 % auf dem Grundstück
des Eigentümers liegt. Verworrene Situation also. Laut Notar
ging da in der Vergangenheit wohl etwas schief.
Bundesland: Baden-Württemberg. Es handelt sich um selbst
bewohntes Wohneigentum.
Ich will versuchen es mit meinen Worten zu erklären, damit sicher ist, dass ich es verstanden habe:
Eigentümer A hat ein Grundstück, dieses - soweit es hier von Bedeutung ist - ist im Grundbuch nicht belastet.
Nachbar B hat Nutzungsansprüche.
Nachbar B hat „seine Rechte“ in seinem Grundbuch gesichert.(Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches?)
Nachbar B übt das Recht derzeit nicht aus.
Ist das so richtig?
Gruß
Jörg Zabel
Guten Abend Herr Zabel,
es verhält sich so:
Eigentümer A hat ein Grundstück, dieses - soweit es hier von Bedeutung ist - ist im Grundbuch nicht belastet.
Nachbar B hat Nutzungsansprüche.
Nachbar B hat „seine Rechte“ im Grundbuch des Nachbarn C gesichert. Das Grundstück von Nachbar C und dessen Gebäude grenzen direkt an das von A bzw. sind aneinander gebaut.
Nachbar B übt das Recht derzeit nicht aus.
Grüße
Mike
Hallo,
Eigentümer A hat ein Grundstück, dieses - soweit es hier von
Bedeutung ist - ist im Grundbuch nicht belastet.
Nichts Neues.
Nachbar B hat Nutzungsansprüche.
Auch nicht neu.
Nachbar B hat „seine Rechte“ im Grundbuch des Nachbarn C
gesichert. Das Grundstück von Nachbar C und dessen Gebäude
grenzen direkt an das von A bzw. sind aneinander gebaut.
Auweia, jetzt wird es kompliziert. Ohne Einsicht in die Grundakten der Nachbarn A, B und C und Klärung, wer das Recht wann eingetragen und ausgeübt hat und wie die Grundstücke möglicherweise im Laufe der Zeit verändert wurden, ist da nichts zu wollen.
Nachbar B übt das Recht derzeit nicht aus.
Auch schon bekannt.
Da sollte sich eine rechtskundige Person mal die ganzen Unterlagen ansehen. Erste Adresse wäre für mich der Notar, der seinerzeit den Kaufvertrag beurkundet hat.
Ich glaube nicht, dass wir hier weiterkommen (können).
Wenn mit dem Nachbarn reden kann, und wenn mich eine Ausübung des Rechts mich stören würde, dann würde ich ihm das Recht gegen einen Geldbetrag „abkaufen“ …
Gruß
Jörg Zabel
Das Grundstück des Eigentümers und Nachbar C waren früher eines und wurden dann geteilt. Laut Notar ging dabei wohl etwas schief.